Bislang konnten sich Dienstleister darauf verlassen, dass sie die „unangenehmen“ Wirkungen des AÜG, insbesondere die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses gem. § 10 Abs. 1 AÜG, vermeiden können, wenn sie mit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis „im Gepäck“ Werk-/Dienstverträge mit ihren Kunden abschließen, sich diese im Nachhinein aber als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellen. Diese Konstruktion bekommt auf Grundlage einer aktuellen …
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