Ideenklau- wie kann man sich schützen?

Von Melanie Ströbel, Rechtsanwältin | Partnerin, Loewenheim Rechtsanwälte

Ideenklau- wie kann man sich schützen?

So manche Idee hat seinem Schöpfer Millionen beschert. Doch was kann man tun, wenn einem die eigene Idee weggeschnappt wird? Der folgende Artikel soll darlegen, ab wann eine Idee vom Gesetzgeber geschützt ist.

Ideenklau ist gang und gäbe

Eine Idee an sich ist zunächst noch nicht durch das Urheberrecht geschützt. Vielmehr muss die schöpferische Idee bereits Gestalt angenommen haben. Darunter ist aber nicht etwa nur die schriftliche Fixierung zu verstehen. Vielmehr muss eine gewisse Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung erkennbar sein, welche sich durch den Inhalt oder der Form oder durch die Verbindung von Form und Inhalt auszeichnet. Ausschlaggebend für die Schutzwürdigkeit einer Idee ist somit die Individualität des Werkes insgesamt. Ob die Schwelle zur Schutzwürdigkeit überschritten wurde, muss individuell rechtlich geprüft werden.

Kein Schutz durch Eintragung von Marke oder Patent

Eine Idee lässt sich auch nicht durch die Eintragung einer Marke rechtlich sichern. Das Markengesetz sieht einen Schutz nur für Wort-, Bild- oder Hörzeichen vor. Auch die Eintragung eines Patentes kann eine Idee nicht schützen, denn Patente werden ausschließlich für Erfindungen erteilt, die gewerblich nutzbar sind.

Ideenschutz und Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht schützt unter besonderen Verhältnissen in § 4 Nr. 3 UWG Dienstleistungen und Waren vor einer Nachahmung. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden. Unredliches Handeln liegt vor, wenn die Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen auf ein strafbares Verhalten zurückgeht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Unterlagen gestohlen wurden. Beim Ideenklau ist dies jedoch eher die Ausnahme, da ungeschützte Informationen aus Korrespondenz oder Gesprächen über Produkt- oder Dienstleistungsideen verwertet werden.

Lieber Vorsicht als Nachsicht

Oftmals wird für die Umsetzung einer Idee ein Geschäftspartner gesucht. Bereits in diesem Stadium ist es ratsam, sich vor einem Ideenklau zu schützen. Man sollte daher nicht zurückschrecken, seinem eventuell zukünftigen Geschäftspartner eine ausdrückliche Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen zu lassen. Dies ist bei professionellen Kooperationspartnern auch völlig selbstverständlich. Unabhängig davon, ob man dieser Vereinbarung den Namen „Non Disclosure Agreement“ (NDA), „Geheimhaltungsvertrag“ oder „Kunden- und Quellenschutzvereinbarung“ gibt, sollte genau darauf geachtet werden, dass eine exakte Regelung vorgenommen wird. Von allgemeinen Formulierungen ist abzuraten, da oftmals keine hinreichende Schutzwirkung im Falle eines späteren Ideenklaus erzielt wird. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte eine solche Vereinbarung nur unter Hilfestellung eines Anwaltes ausgearbeitet werden.

Beweis der Urheberschaft

Im Streitfall ist es für die spätere Beweisführung, ob man der Schöpfer der Idee war,  ratsam, bereits im Vorfeld  genau zu dokumentieren, wann und an wen welche Unterlagen, wie z.B. Ideenskizzen, Exposés etc. weiter gegeben wurden. Der Beweis an der Urheberschaft im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt lässt sich oft bereits durch einfache Mittel im Sinne eines Indizienbeweises erbringen. Dies kann zum Beispiel eine schriftliche Mitteilung an einen Zeugen zum Zeitpunkt der Ideenfindung sein oder die Hinterlegung der maßgebenden Unterlagen bei einem Notar. Auch eine Hinterlegung via Internet bei entsprechenden Anbietern wie z. B. PriorMart ist möglich.

Auf jeden Fall sollte sich jeder Schöpfer einer Idee möglichst frühzeitig damit auseinander setzen, ob und wie er seine Idee schützen kann.

Ideenklau- wie kann man sich schützen?

So manche Idee hat seinem Schöpfer Millionen beschert. Doch was kann man tun, wenn einem die eigene Idee weggeschnappt wird? Der folgende Artikel soll darlegen, ab wann eine Idee vom Gesetzgeber geschützt ist.

Ideenklau ist gang und gäbe

Eine Idee an sich ist zunächst noch nicht durch das Urheberrecht geschützt. Vielmehr muss die schöpferische Idee bereits Gestalt angenommen haben. Darunter ist aber nicht etwa nur die schriftliche Fixierung zu verstehen. Vielmehr muss eine gewisse Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung erkennbar sein, welche sich durch den Inhalt oder der Form oder durch die Verbindung von Form und Inhalt auszeichnet. Ausschlaggebend für die Schutzwürdigkeit einer Idee ist somit die Individualität des Werkes insgesamt. Ob die Schwelle zur Schutzwürdigkeit überschritten wurde, muss individuell rechtlich geprüft werden.

Kein Schutz durch Eintragung von Marke oder Patent

Eine Idee lässt sich auch nicht durch die Eintragung einer Marke rechtlich sichern. Das Markengesetz sieht einen Schutz nur für Wort-, Bild- oder Hörzeichen vor. Auch die Eintragung eines Patentes kann eine Idee nicht schützen, denn Patente werden ausschließlich für Erfindungen erteilt, die gewerblich nutzbar sind.

Ideenschutz und Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht schützt unter besonderen Verhältnissen in § 4 Nr. 3 UWG Dienstleistungen und Waren vor einer Nachahmung. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden. Unredliches Handeln liegt vor, wenn die Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen auf ein strafbares Verhalten zurückgeht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Unterlagen gestohlen wurden. Beim Ideenklau ist dies jedoch eher die Ausnahme, da ungeschützte Informationen aus Korrespondenz oder Gesprächen über Produkt- oder Dienstleistungsideen verwertet werden.

Lieber Vorsicht als Nachsicht

Oftmals wird für die Umsetzung einer Idee ein Geschäftspartner gesucht. Bereits in diesem Stadium ist es ratsam, sich vor einem Ideenklau zu schützen. Man sollte daher nicht zurückschrecken, seinem eventuell zukünftigen Geschäftspartner eine ausdrückliche Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen zu lassen. Dies ist bei professionellen Kooperationspartnern auch völlig selbstverständlich. Unabhängig davon, ob man dieser Vereinbarung den Namen „Non Disclosure Agreement“ (NDA), „Geheimhaltungsvertrag“ oder „Kunden- und Quellenschutzvereinbarung“ gibt, sollte genau darauf geachtet werden, dass eine exakte Regelung vorgenommen wird. Von allgemeinen Formulierungen ist abzuraten, da oftmals keine hinreichende Schutzwirkung im Falle eines späteren Ideenklaus erzielt wird. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte eine solche Vereinbarung nur unter Hilfestellung eines Anwaltes ausgearbeitet werden.

Beweis der Urheberschaft

Im Streitfall ist es für die spätere Beweisführung, ob man der Schöpfer der Idee war,  ratsam, bereits im Vorfeld  genau zu dokumentieren, wann und an wen welche Unterlagen, wie z.B. Ideenskizzen, Exposés etc. weiter gegeben wurden. Der Beweis an der Urheberschaft im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt lässt sich oft bereits durch einfache Mittel im Sinne eines Indizienbeweises erbringen. Dies kann zum Beispiel eine schriftliche Mitteilung an einen Zeugen zum Zeitpunkt der Ideenfindung sein oder die Hinterlegung der maßgebenden Unterlagen bei einem Notar. Auch eine Hinterlegung via Internet bei entsprechenden Anbietern wie z. B. PriorMart ist möglich.

Auf jeden Fall sollte sich jeder Schöpfer einer Idee möglichst frühzeitig damit auseinander setzen, ob und wie er seine Idee schützen kann.

Autor:

Melanie Ströbel

Rechtsanwältin | Partnerin

Loewenheim Rechtsanwälte
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