offline lesen Neben ihrer hauptamtlichen Beamtentätigkeit ist es Beamtinnen und Beamten grundsätzlich möglich, Nebentätigkeiten auszuüben. Dies bedarf im Regelfall der Genehmigung oder zumindest der Anzeige beim Dienstherrn. Aufgrund der aktuellen Situation sind jedoch einige Nebentätigkeiten derzeit nicht möglich oder werden vom Dienstherrn untersagt, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Es stellt sich daher die Frage, ob dies zulässig ist und …
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