Von Melanie Ströbel, Rechtsanwältin | Partnerin, Loewenheim Rechtsanwälte
Eine gut durchdachte App kann mittlerweile eine Goldgrube sein. Doch oftmals scheitert es an rechtlichen Kenntnissen, um das Produkt schließlich rechtssicher und erfolgreich auf den Markt zu bringen.
Apps haben Urheberrechtsschutz
Apps genießen als Computerprogramm gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlichen Schutz. Der urheberrechtliche Schutz umfasst dabei nicht nur das fertige Programm, sondern ebenfalls das Entwurfsmaterial und alle Ausdrucksformen des Computerprogramms, wie den Quellcode und den Objektcode.
App- Entwickler als Urheber
Nach deutschem Urheberrecht ist derjenige Urheber, der das Werk durch seine persönliche geistige Schöpfung geschaffen hat. Für den Fall, dass mehrere Personen bei der Schöpfung eines Werkes zusammen wirkten, sind diese als Miturheber anzusehen. Die Urheber einer App sind somit grundsätzlich die oder der App- Entwickler. Das Urheberrecht kann auch nicht auf andere übertragen werden. Übertragen werden können jedoch die Nutzungsrechte an der App in Form von Lizenzerteilung.
Lizenzerteilung
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man bei der Beauftragung von externen Dienstleistern und Entwicklern explizite schriftliche Regelungen treffen, welche Nutzungsrechte dem Auftragsgeber zustehen. Es sollte somit geregelt werden, ob dem Auftraggeber an der App eine exklusive und somit die ausschließliche Lizenz, oder lediglich eine einfache Lizenz zustehen sollte. Falls der Auftraggeber beabsichtigt, entweder selbst oder durch Dritte die App weiterentwickeln zu lassen, sollte ebenfalls eine Vereinbarung über den Erhalt des Quellcode der App getroffen werden.
App enthält Software Dritter
Für den Fall, dass in der entwickelten App Software von Dritten verwendet wurde, ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch tatsächlich alle Rechte an der App verschaffen kann. Dieser kann nämlich nur die Rechte dem Auftraggeber übertragen, die er selbst inne hat. Einen „gutgläubigen Erwerb“ im Urheberrecht gibt es nicht, so dass sich für den Auftraggeber Schadensersatzansprüche von Dritten ergeben können, deren Software in der App enthalten ist. Die Überprüfungspflicht der Rechtekette trifft hierbei den Auftraggeber.
„Back- to- back- Absicherung“
Die Überprüfung von Rechteketten stellt für den Auftraggeber eine hohe Anforderung dar, weshalb im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer üblicherweise eine sogenannte „Back- to- back- Absicherung“ vorgenommen wird. Hierbei stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Rechte am Content der App
Nicht zu vergessen sind App- Inhalte und die damit verbunden Rechte. Der App- Anbieter kann diesen Content entweder selbst, von Dritten oder von Nutzern erstellen lassen. Auch hier ist darauf zu achten, dass für den Fall, dass der Content urheberrechtlichen Schutz genießt, die erforderlichen Rechte von dem Dritten bzw. vom Nutzer eingeräumt werden.
Bereits bei der Entwicklung einer App sollte man die sich hieraus ergebende rechtliche Problematik nicht unterschätzen und sich möglichst frühzeitig von einem Experten beraten lassen.
Autor:
Melanie Ströbel
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