Abmahnungen sind wirkliche Stolpersteine für Arbeitgeber. Eigentlich sollen sie der berühmte „Schuss vor den Bug“ sein, der ein Fehlverhalten rügt und zu einem regelgerechten Verhalten veranlassen soll. Oft sind sie aber nicht nur das, sondern sollen ganz gezielt als Vorbereitung für einen Kündigungsschutzprozess dienen. Damit das auch gelingt, muss äußerste Sorgfalt bei der Formulierung einer Abmahnung an den Tag gelegt werden. Arbeitgebern ist dabei unbedingt die Hinzuziehung eines Anwalts zu raten. Der Fall, den das BAG am 4.12.2013 (7 ABR/12) entschieden hat, ist unter 2 Gesichtspunkten interessant. Einer davon war die Frage, ob der Betriebsrat Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung hat, wenn eines seiner Mitglieder eine solche Abmahnung bekommen hat.
Die Abmahnung. Ein Fleck auf der Weste
In einem psychiatrischen Krankenhaus beobachtete eine Arbeitnehmerin, Frau L, wie der Hausmeister, Herr H, gegen einen Bewohner zum Schlag ausholte und diesen Bewohner auch noch beschimpfte. Nur weil der Bewohner sich wegducken konnte, entging er dem Schlag. Frau L war empört und meldete das Verhalten des Hausmeisters der Geschäftsleitung. Daraufhin begaben sich 2 Mitglieder des Betriebsrates an den Arbeitsplatz von Frau L, schickten 2 anwesende Pfleger raus und „befragten“ Frau L in einer 2:1-Situation. Frau L fühlte sich bedrängt und sagte das auch. Sie fühle sich wie auf einem Verhör. Die beiden Betriebsratsmitglieder wiegelten ab und „baten“ Frau L, doch ihre Anzeige dahingehend abzuwandeln, dass der Hausmeister einen Schlag des Bewohners abwehren wollte usw. Frau L nahm auch dieses Verhalten nicht hin und beschwerte sich erneut bei der Geschäftsleitung. Nach Anhörung der Betriebsratsmitglieder bekamen beide eine Abmahnung mit -auszugsweise – folgendem Inhalt:
Wie man es nicht macht: Inhalt der Abmahnung
„Nach den glaubhaften Bekundungen von Frau L, denen Sie …nicht widersprochen haben, haben Sie in unzulässiger Weise versucht, Frau L zu veranlassen, ihre Beobachtungen zu dem Vorfall am zugunsten des Herrn B zu korrigieren. Auch als BR-Vorsitzender und freigestelltes BR-Mitglied sind Sie an Gesetz und Recht gebunden, darüberhinaus besteht auch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen anderer Arbeitnehmer weiter. Nach dem von Frau L bekannt gemachten Gesprächsverlauf besteht für uns der dringende Verdacht, dass Sie auch aus strafrechtlicher Sicht in unzulässiger Weise versucht haben, Druck auf Frau L auszuüben, um diese zu veranlassen, ihre tatsächlichen Wahrnehmungen anders darzustellen, als wie sie sie wahrgenommen hat. Dies ist eine schwerwiegende Verletzung auch Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Sie haben damit auch gegen das Rücksichtnahme-und Übermaßverbot verstoßen.„
Eines der Betriebsratsmitglieder hatte im Laufe des Prozesses das Unternehmen verlassen. Der andere strengte ein Beschlussverfahren an und wollte die Entfernung der Abmahnung wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG erreichen.
Hat der Betriebsrat Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung?
Folgende Fragen waren für das BAG am wichtigstens:
- Durfte der Betriebsrat (als Gremium) das Beschlussverfahren wählen, obwohl ein Mitglied des Betriebsrates persönlich von der Abmahnung betroffen war? Dies hat das BAG bejaht. Auch wenn das Betriebsratsmitglied selbst als Arbeitnehmer betroffen war, hat es doch die Verletzung von Rechten des Betriebsratsgremiums geltend gemacht und so. Auch wenn eine Verletzung dieser Rechte vielleicht nicht vorliegt, ist dadurch erst mal der Weg ins Beschlussverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, eröffnet.
- Stellt die Abmahnung eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar? Dies hat das BAG verneint. Selbst eine unzulässige Abmahnung können nicht aufgrund der Schutzvorschrift des § 78 BetrVG nicht aus der P-Akte entfernt werden. Der Betriebsrat als Gremium hat nicht den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung eines Arbeitnehmers (auch wenn er Betriebsrat ist) aus dessen P-Akte. Dieses Recht steht nur jedem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu.
- Wenn es sich nicht um Behinderung der Betriebsratsarbeit handelt – durfte die Abmahnung dann aus der P-Akte entfernt werden und wenn ja, warum? Dies hat das BAG zu Gunsten des betroffenen Betriebsratsmitglieds ausgelegt. Es hat den Arbeitgeber dazu verurteilt, die Abmahnung zu entfernen. Zwar könne das betroffene Betriebsratsmitglied diesen Anspruch nicht auf „Behinderung der Betriebsratsarbeit“ stützen. Aber die Abmahnung sei aus anderen Gründen unwirksam und der Mann habe daher ein Recht auf Entfernung. Die Abmahnung hatte nämlich kein konkretes Fehlverhalten gerügt sondern war eine Ansammlung aus Allgemeinplätzen und vagen Behauptungen – leider, muss man sagen. Denn der Sachverhalt hätte einiges für eine wirksame Abmahnung hergegeben. Man hätte nur Frau L ganz konkret befragen müssen, wer was zu wem wann gesagt hat.
Weiterführende Links:
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Über die Autorin:
Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.
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