Das Arbeitsrecht ist speziell und es ist Beziehungsrecht. In meinem Beitrag zum Gütetermin ist das schon angeklungen. Es braucht zur Lösungsfindung vor allem eines: Entspannung. Das steckt ja auch in dem Wort Lösung schon drin. Seit 2012 gibt es eine erweiterte Möglichkeit, sich zu einigen: Das Güterichterverfahren im Arbeitsrecht – § 54 Abs. 6 ArbGG (Fußnote: Auch im „normalen“ …
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