Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Forschung an durch Covid-19 Verstorbene ist ein sensibles Thema. Doch könnten Obduktionen einen wichtigen Beitrag in der Bekämpfung der Pandemie leisten. Unter Leitung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) und der Uniklinik RWTH Aachen soll ein bundesweites Forschungsnetzwerk aufgebaut werden. Das Projekt nennt sich DEFEAT PANDEMIcs („Pandemie besiegen“) und hat den Zweck, ein Obduktionsregister aufzubauen, um anschließend die durch Autopsien gewonnenen Daten und Erkenntnisse für die Bewältigung der aktuellen Pandemie und künftiger Infektionsgeschehen zu nutzen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert das Projekt mit fast sieben Millionen Euro. An dem neuen Forschungsverbund sind 27 deutsche Universitätskliniken sowie zahlreiche Institutionen, wie etwa das Robert Koch-Institut (RKI) beteiligt.
Ausweislich der Pressemitteilung des UKE Hamburg können Autopsien schnell wichtige Erkenntnisse über die Risikoermittlung, Diagnostik und Behandlung der Patienten liefern. Die Daten werden anhand einer systematischen Analyse der Gewebe und Körperflüssigkeiten in Form von virologischen, genomischen oder bildgebenden Untersuchungen gewonnen. Bereits zu Beginn der Pandemie hat das Hamburger Universitätsklinikum auf entsprechende behördliche Anordnung hin Obduktionen an Covid-19-Verstorbenen durchgeführt. Mit diesem „Hamburger Weg“ war es möglich, wertvolle Erkenntnisse über die Ausbreitungsmechanismen des Virus im Körper zu gewinnen.
Wann werden Obduktionen normalerweise durchgeführt?
Obduktionen oder Autopsien werden nur in Ausnahmefällen durchgeführt. Man unterscheidet zwischen der klinischen und der gerichtsmedizinischen Obduktion. Eine klinische Obduktion kann bei natürlichen Todesursachen wie etwa Herzinfarkt oder Krebs durchgeführt werden. Sie ist nur nach vorheriger Einwilligung des Verstorbenen oder alternativ der Angehörigen möglich. Die klinische Obduktion kann vom Krankenhaus (behandelnden Arzt), aber auch von den Angehörigen des Verstorbenen in Auftrag gegeben werden – zum Beispiel, um Behandlungsfehler zu erkennen bzw. auszuschließen. Auch um Versicherungsfragen zu klären ist manchmal eine Obduktion nötig.
Eine gerichtsmedizinische Obduktion wird angeordnet, wenn im Totenschein eine ungeklärte Todesursache angegeben ist und eine nicht natürliche Todesart vermutet wird – ein Tötungsdelikt, Selbstmord oder Unfall.