Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Undercover recherchierende Journalisten müssen Patientenrechte und Arztgeheimnis beachten. In der Psychiatrie heimlich aufgenommenes Ton- und Filmmaterial könne einen Unterlassungsanspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 18.07.2019 – Az. 15 W 21/19. Dabei kann bereits die Weitergabe an Dritte das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen.
Der Fall
Eine Journalistin, die Beklagte zu 1, hatte sich für das RTL TV-Format „Team Wallraff“ unter falschen Namen als Praktikantin in einer Klinik anstellen lassen. Während ihres Praktikums machte sie im Auftrag ihrer Produktionsfirma, der Beklagten zu 2, heimliche Ton- und Filmaufnahmen. Geklagt hatte ein Patient mit einer Autismus-Störung. Er war zum Zeitpunkt der Dreharbeiten in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung des Berliner Vivantes-Klinikums untergebracht.