Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Patientendaten sind ein sensibles Thema. Im „Digitale-Versorgungs-Gesetz“ das der Bundestag am Donnerstag (07.11.2019) verabschieden soll, sind einige Fallstricke eingebaut. Geplant ist ein ganzer Strauß von Regelungen: Gesundheits-Apps auf Rezept oder eine Anschlussverpflichtung für Apotheken und Krankenhäuser an die Telematik-Infrastruktur.
Datenlieferungen für die Forschung
Eine Neuerung hat es in sich. Daten der gesetzlich Versicherten sollen eine bessere Nutzung für Forschungszwecke erfahren. Es geht um Daten von rund 73 Millionen gesetzlich Krankenversicherten mit Angaben zu Alter, Geschlecht, Wohnort und Krankengeschichte. Diese Datenmengen will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn jetzt der Forschung zur Verfügung stellen. Das soll so funktionieren: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Daten ihrer Versicherten an den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen weiterleiten. Dort werden sie pseudonymisiert, d.h. vom Versichertenkennzeichen abgetrennt und einem Forschungsdatenzentrum überlassen. Das Forschungsdatenzentrum ist eine öffentliche Stelle des Bundes und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Es verwaltet die Daten und prüft u.a. das Identifizierungsrisiko. Sie können dann auf Antrag den Krankenkassen, Unikliniken und Forschungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Genaue Festlegungen zu den Daten, die übermittelt und verarbeitet werden, soll eine Rechtsverordnung treffen.