Auslegung und Rechtsfolgen harter Bilanzgarantien beim Kauf von Gesellschaftsanteilen

Von Dr. Andreas Blunk, MLE – Rechtsanwalt und Notar, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen werden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche regelmäßig ausgeschlossen. Stattdessen wird in Unternehmenskaufverträgen typischerweise ein autonomes Haftungsregime etabliert, da der Mängelbegriff des BGB auf Einzelwirtschaftsgüter ausgerichtet ist und auf den von nicht erfüllten Erwartungen an das von der Zielgesellschaft gehaltene Gesamtgebilde „Unternehmen“ und an die hieran ablaufenden tatsächlichen Beziehungen und Prozesse nur begrenzt geeignet ist. Im Mittelpunkt des unabhängigen Haftungssystems steht die Abgabe von bestimmten Garantien durch den Verkäufer, bei dem dieser erklärt, für die Richtigkeit bestimmter Sachverhalte einzustehen. Häufig werden in diesem Zusammenhang auch Aussagen zur Korrektheit von Jahresabschlüssen der Zielgesellschaft übernommen. Je nach Konstellation und Verhandlungsergebnis können diese sehr „weich“ formuliert werden und sich ggf. nur auf den ordnungsgemäßen Aufstellungsprozess beziehen. Es finden sich aber auch absolute Garantieerklärungen, nach denen der in Bezug genommene Jahresabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sei und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittele.

Im vergangenen Jahr hatte das OLG Frankfurt (Urt. v. 7.5.2015 – Az. 26 U 35/12) über eine derartige sog. „harte“ Bilanzgarantie und die Rechtsfolgen einer Garantieverletzung zu entscheiden.

Das Gericht hat dabei die Garantierklärung zunächst nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausgelegt. Da die Vermögens- Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft für den Mehrheitserwerb von Geschäftsanteilen typischerweise entscheidend für den Kaufentschluss ist, sei aus dem Blickwinkel eines objektiven Empfängerhorizonts davon auszugehen, dass nicht allein die sorgfältige Erstellung der Bilanz unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften garantiert sei, sondern dass der Jahresabschluss tatsächlich die Vermögenslage der Zielgesellschaft zum Stichtag vollständig und richtig wiedergibt. Eine Abweichung des tatsächlichen Vermögensstatus von dem in der Bilanz angegebenen Vermögensstatus zum Stichtag begründe unabhängig davon, ob der Fehler sich letztlich negativ auf den Vermögensstatus der Gesellschaft auswirke, die Haftung. Eine „harte“ Bilanzgarantie sei folglich so zu verstehen, dass die Referenzbilanz zum Stichtag die tatsächlichen Verhältnisse objektiv vollständig und korrekt widerspiegeln müsse, weshalb der Verkäufer auch für ihm nicht bekannte Schulden und Verbindlichkeiten bis zum Stichtag einzustehen habe; selbst wenn diese nach subjektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bilanzrechtlich erforderlichen Aufstellungssorgfalt nicht erkennbar gewesen seien.

Im konkreten Fall hatte sich das Gericht weiterhin dahingehend positioniert, dass der wegen der falschen Bilanzierung zu ersetzende Schaden sich nicht auf die Differenz zwischen den Kennziffern in der richtigen und der garantierten Bilanz belaufe (sog. Bilanzauffüllungsanspruch). Vielmehr hätten die Parteien im dortigen Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer so zu stellen sei, wie er bei richtiger Bilanzlegung zum Stichtag stünde. Wegen der Erheblichkeit der Bilanz für die Kaufpreisbildung bestünde der Schaden daher in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem Kaufpreis, der hypothetisch ohne die Garantieverletzung ausgehandelt worden wäre.

Der vom OLG Frankfurt vertretende Ansatz bedeutet für Transaktionspraxis letztlich zweierlei: Zum einen muss bei der Vereinbarung von harten Bilanzgarantien damit gerechnet werden, dass diese Zusage als objektive Aussage, d. h. unabhängig von der Sachverhaltskenntnis und hieran zustellende Sorgfaltsanforderungen des Verkäufers, interpretiert werden kann. Zum anderen wird man in Vermeidung von späteren Darlegungsschwierigkeiten in einem etwaigen Schadensersatzprozess darauf achten müssen, dass bei der Regelung der Rechtsfolgen einer solchen Garantieverletzung der zu ersetzende Schaden und die Ermittlungsmethode umfassend und klar im Unternehmenskaufvertrag definiert sind.

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