Das Bundessozialgericht (Az: B 1 A 2/20 R) entschied, dass der Bund zur Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) nicht auf die Beiträge der Krankenkassen zugreifen darf.
Auf dem Prüfstand stand das Präventionsgesetz von 2015. Mit dem Präventionsgesetz wurde u.a. § 20a SGB V neu gefasst. Nach diesem Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Rahmen der Prävention zu beauftragen und ihr dafür eine pauschale Vergütung zu zahlen. Die Vergütung belief sich auf mindestens 45 Cent pro gesetzlich Krankenversicherten. Auf diese Weise erhielt die BZgA jährliche Mittel von 30 Millionen Euro, auf die sie nun verzichten muss. Denn nach dem BSG verletze die Regelung das Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen.
Der Fall
Ende 2015 sperrte der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes die Mittel für eine pauschale Vergütung im eigenen Haushalt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als zuständige Aufsichtsbehörde wies den Verband an, die Mittel freizugeben. Die dagegen erhobene Klage des Verbandes hatte nun Erfolg.
Die Entscheidung ist ein Meilenstein in der Geschichte der sozialrechtlichen Rechtsprechung. Das BSG nutzt die Gelegenheit, dem BMG und dem Bundesgesetzgeber die Leviten zu lesen. Es äußert sich nicht nur zur formalen Rechtswidrigkeit der Aufsichtsanordnung, sondern macht bereits in der Pressemitteilung vom 18.05.2021 Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit:
Bund muss Selbstständigkeit der Krankenkassen wahren
Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger (hier der Krankenkassen) wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen, entscheidet der 1. Senat des BSG.