Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Ärzte müssen Privatpatienten über Behandlungskosten informieren, die möglicherweise nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Hat der Arzt die wirtschaftlichen Informationen vergessen, kommt es, anders als bei der medizinischen Aufklärung, nicht zu einer Beweislastumkehr, entschied der BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – Az.: VI ZR 92/19. Im Versäumnisfall muss der Patient nachweisen, dass er sich bei umfassender Information gegen die Behandlung entschieden hätte.
Der Fall
Die Patientin hatte sich Krampfadern ambulant behandeln lassen. Dabei wandte der Chirurg eine neue Behandlungsmethode an. Die erkrankten Venen wurden von innen mit einem Bioklebstoff verschlossen („VenaSeal closure System“). Die Behandlung kostete 3500 Euro. Die private Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Der Ehemann der Patientin verlangte für diese das Behandlungshonorar von dem Chirurgen zurück.
BGH zu wirtschaftlicher Aufklärung
Der BGH konkretisiert zunächst die Pflicht zur wirtschaftlichen Information der Patientin. Nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB müsse ein Arzt seine Patienten „vor Beginn der Behandlung“ und „in Textform“ über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn er weiß, dass die vollständige Kostenübernahme durch die Versicherung nicht gesichert ist.