Interessenausgleich

Vor einer Betriebsänderung (Massenentlassung, Schließung, Teilschließung etc.) ist es zwingend vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandelt. Der Interessenausgleich gibt Ihnen keinen Abfindungsanspruch. Dies regelt der Sozialplan.

Bildnachweis: John Dow / photocase.de

Wozu dienen die Verhandlungen

Im Wege der Verhandlungen sollen auf der einen Seite die Interessen des Arbeitgebers an der geplanten Maßnahme genau unter die Lupe genommen werden. Auf der anderen Seite werden die Interessen der Arbeitnehmer an der Erhaltung des status quo beleuchtet. Dabei wird zunächst die geplante Änderung genau beschrieben. Die für die Arbeitnehmer daraus entstehenden Nachteile werden nicht im Interessenausgleich abgefedert. Dafür gibt es dann den Sozialplan. Aber im Zuge der Verhandlungen kommen Arbeitgeber und Betriebsrat ggf. auf neue Lösungen. Das heißt, dass durch die Verhandlungen über den Interessenausgleich auch die Betriebsänderung an sich hinsichtlich „Wann, wie und ob überhaupt“ besprochen wird. Damit ist der Interessenausgleich zwar die Vorstufe zum Sozialplan aber indirekt kann er einfach durch neue Lösungen schon Nachteile ausgleichen.

Was regelt der Interessenausgleich?

Der Interessenausgleich regelt die Art und Weise der Betriebsänderung, zum Beispiel:

  • wie die Betriebsänderung durchgeführt werden soll,
  • welche Arbeitnehmer davon betroffen werden.
  • Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer. Dies ist besonders im Kündigungsschutzprozess zu beachten. Nach § 1 Abs. 5 KSchG wird dann vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist. Das heißt auch, dass die konkrete Sozialauswahl nur hinsichtlich grober Fehler im Ergebnis geprüft wird.
  • geplante Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, wie z.B. Einführung von Kurzarbeit an Stelle von Kündigungen
  • Auswahlrichtlinien. Wenn gegen diese bei einer späteren verstoßen wird, kann der Betriebsrat der Kündigung wirksam widersprechen.

Verhandlungsergebnis

Wenn der Arbeitgeber nicht mit dem Betriebsrat verhandeln will und dies auch nicht oder nur halbherzig tut oder wenn der Arbeitgeber vom Interessenausgleich abweicht, dann haben Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat rechtzeitig vor der Durchführung der geplanten Betriebsänderung verhandeln muss. Es muss noch Verhandlung möglich sein. Und es ist natürlich selbstverständlich, dass der Betriebsrat auch umfassend zu informieren ist. Er kann ja sonst nicht wirklich verhandeln.

Die Betriebsparteien können sich vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bei der Einigung unterstützen lassen. Sie müssen es aber nicht. Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. Gleichwohl kann auch die Einigungsstelle angerufen werden, wenn sich die Betriebsparteien nicht einigen. Jedoch kann der Vorsitzende der Einigungsstelle nicht einen Interessenausgleich beschließen. Wenn keine gemeinsame Lösung gefunden wird, stellt er nur fest, dass eine Einigung nicht möglich war. Damit wäre aber der Arbeitgeber dann seiner Pflicht nachgekommen, einen Interessenausgleich zu versuchen. Er entgeht dann einem Nachteilsausgleich.

Im besten Fall haben beide Seiten so verhandelt, dass sie eine gemeinsame Lösung gefunden haben. Diese wird verschriftlicht und vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat unterschrieben.

Es ist aber auch denkbar, dass man eine ganze Weile ernsthaft (wichtig!) verhandelt und keine Einigung erzielt. Auch das kann schriftlich festgehalten werden „We agree, that we disagree.“ Das nennt man denn negativen Interessenausgleich. Dieser hat die Folge, dass keine Ansprüche auf Nachteilsausgleich entstehen.

Über die Autorin:

Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

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