Der „Intimarzt“ im Kreuzfeuer des Datenschutzes

Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht

Der „Intimarzt“ befriedige ein akutes Bedürfnis, schreibt die F.A.Z. vom 13.11.2019. Nämlich: „Den Wunsch von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn etwa, Gesundheits-Apps wie diese möglichst auf breiter digitaler Front auf den Markt zu bringen…“.

Das Digitale-Versorgung-Gesetz

Spahns Digitale-Versorgung-Gesetz – (DVG) sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte künftig digitale Gesundheitsanwendungen auf  Rezept verschreiben können. Dazu der Blog-Beitrag vom 05.11.2019. Vorgesehen ist, so informiert das Gesundheitsministerium, dass zunächst derartige Apps vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz geprüft werden. Danach können sie ein Jahr lang vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Der Hersteller hat dann ein Jahr Zeit, beim BfArM nachzuweisen, dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert. Wie viel Geld der Hersteller erhält, verhandelt er selbst mit dem GKV-Spitzenverband.

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