Die mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in das AÜG eingefügte Vorschrift, dass eine Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend zu erfolgen hat (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG), ist auch über drei Jahre nach deren Inkrafttreten ein „arbeitsrechtliches Mysterium“. Zahlreiche um diese Regelung rankende und für die Praxis bedeutsame Fragen sind nach wie vor ungeklärt. …
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