Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Bund und Länder beraten, die Impfverordnung anzupassen. Gerade hatte die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen, den Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca nur an Menschen zu verimpfen, die zwischen 18 und 64 Jahre alt sind. Die Priorisierungen werden im Grundsatz bleiben. Die Impfkampagne läuft schleppend. 97 Millionen Impfdosen sollen bis Juli 2021 eintreffen.
Auch wenn es bisweilen zu krisenhaften Situationen in einigen Regionen kam, so konnte doch insgesamt die Situation vermieden werden, dass die infolge der Covid-19-Erkrankung besonders notwendig gewordenen Beatmungsplätze auf den Intensivstationen nicht mehr ausreichen und tatsächlich Triage-Entscheidungen getroffen werden mussten. Hier lohnt ein kurzer Blick auf die krankenversicherungsrechtliche Seite.
Der Zugang zu medizinischen Behandlungen wird durch Normen des SGB V geregelt. Nach der Diagnose einer behandlungsbedürftigen Krankheit, haben Patienten Anspruch auf die erforderliche Behandlung. Ist die Behandlung nicht ambulant möglich, können die Patienten sich an ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 SGB V) wenden. Im Krankenhaus haben die gesetzlich versicherten Patienten dann Anspruch auf alle Leistungen, die „nach Art und Schwere der Krankheit …notwendig sind“ (§ 39 Abs. 1 S. 3 SGB V). Bei Covid-19 Patienten ist das oft die Beatmung, zum Teil auch die Dialyse.
Krankenhausplanung ist Ländersache. So regeln die Krankenhausgesetze der einzelnen Bundesländer, beispielsweise § 30 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) Baden-Württemberg, dass „(j)eder Patient… im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung (hat), deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf.“ Damit sind auch die Patienten in die Versorgung einbezogen, die nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind. Kein Patient darf unversorgt bleiben. Das unterstreicht § 28 LKHG Baden-Württemberg:
„Ist das Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufzunehmen.“