Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Cannabis kann erst dann an Schmerzpatienten verordnet werden, wenn sämtliche andere Therapien ohne Erfolg geblieben sind. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2020 – L 4 KR 813/19, aktuell entschieden.
Die Klage eines Mannes, der unter chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule leidet, wies das LSG ab.
Der Kläger hatte bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zur Behandlung mit Cannabis bei einer Tagesdosis von 0,5 g beantragt. Behandlungsziel sei die Mobilisierung und die Schmerzreduktion. Medikamentöse Schmerztherapien hätten nicht geholfen. Er beantragte bei der Kasse die Kostenübernahme.
Die Krankenkasse holte daraufhin ein Gutachten ein. Nach dem allgemein anerkannten medizinischen Standard stünden laut Gutachten der Krankenkasse folgende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung: medikamentöse Therapie, Physiotherapie und psychotherapeutische Behandlung.
Der Kläger habe keine fachärztliche schmerztherapeutische oder aktuelle orthopädische Behandlung sowie seit 2013 keine Anwendung von Heilmitteln belegt, befand der von der Kasse beauftragte Gutachter. Gerade die Physiotherapie stelle insbesondere bei chronischen Rückenschmerzen einen wichtigen Bestandteil einer multimodalen Schmerztherapie dar. Bei einer multimodalen Behandlung sollen unterschiedliche Behandlungsansätze miteinander kombiniert werden, um das beste Ergebnis zu erhalten.
Einen Schmerztherapeuten habe der Patient zuletzt 2010 gesehen.