Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes früher verstorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden in der Person des Patienten dar, urteilte der BGH heute, Az.: VI ZR 13/18. Ein Arzt muss wegen einer Lebenserhaltung seines Patienten durch künstliche Ernährung kein Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen.
Der Fall
Ein schwerkranker Demenzpatient wurde viele Jahre über eine Magensonde künstlich ernährt. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Der Sohn lebte in den USA. Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Hausarzt tauschten sich nicht umfassend und gründlich über die Situation des Patienten aus. Eine Patientenverfügung gab es nicht. Der Patient verstarb 2011 82-jährig.
Der Vorwurf des klagenden Sohnes:
Der Hausarzt habe es versäumt, den Betreuer oder den Sohn des Patienten darüber aufzuklären, dass die Situation des Vaters medizinisch aussichtslos war. Die Sondenernährung habe das Leiden des demenzkranken Patienten an dessen Lebensende unnötig verlängert. Die Lebens- und Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.