Neben ihrer hauptamtlichen Beamtentätigkeit ist es Beamtinnen und Beamten grundsätzlich möglich, Nebentätigkeiten auszuüben. Dies bedarf im Regelfall der Genehmigung oder zumindest der Anzeige beim Dienstherrn.
Aufgrund der aktuellen Situation sind jedoch einige Nebentätigkeiten derzeit nicht möglich oder werden vom Dienstherrn untersagt, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Es stellt sich daher die Frage, ob dies zulässig ist und was vom Dienstherrn bzw. den Beamtinnen und Beamten zu beachten ist.
Regelungen für Nebentätigkeiten von Bundesbeamten finden sich in den §§ 97 ff. des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie in der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV). Dabei wird zum einen unterschieden zwischen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auf Verlangen des Dienstherrn (§ 98 BBG) und sonstigen Nebentätigkeiten. In diesem Beitrag wird nun maßgeblich auf die „sonstigen“ Nebentätigkeiten eingegangen, die ein Beamter aus eigenem Antrieb und Interesse ausüben möchte.
Entgeltliche Nebentätigkeiten sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz1 BBG mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 BBG abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten immer genehmigungspflichtig, unentgeltliche Nebentätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter stellt keine Nebentätigkeit dar (§ 97 Abs. 4 BBG).
Bei der Prüfung, ob eine Nebentätigkeit genehmigt werden kann, gilt nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG, dass die Genehmigung zu versagen ist, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Zu den beispielhaft aufgeführten Versagungsgründen nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BBG zählen unter anderem nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG: „wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann“, nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG: „ wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann“ und nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBG: „wenn die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann“.
Nach § 99 Abs. 4 Satz 3 BBG ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt. Auch eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu versagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt, vgl. § 100 Abs. 4 BBG.
Wie verhält es sich nun also mit Nebentätigkeiten, die ein Beamter gegenwärtig ausüben will?
In der aktuellen „Corona-Krise“ gilt es, die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Hierfür hat auch der Dienstherr zum einen aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber „seinen“ Beamtinnen und Beamten und zum anderen auch aus dem dienstlichen Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung Sorge zu tragen. Beides ist bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit zu beachten. Gleiches gilt für Nebentätigkeitsgenehmigungen, die bereits erteilt worden sind. Solche sind zu widerrufen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Eine weitere, außerdienstliche Tätigkeit führt zwangsläufig zu einer erhöhten Ansteckungsgefahr, da der betroffene Beamte nicht nur Gefahr läuft, sich in seinem privaten Umfeld oder im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mit dem „Coronavirus“ anzustecken, sondern zusätzlich noch bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit. Daher ist durch den Dienstherrn zu prüfen, ob die Nebentätigkeit diesbezüglich besondere Risiken birgt oder ob keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden, da eine Nebentätigkeit etwa im Home Working ausgeübt werden kann.
So könnte es zwar beispielsweise grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, wenn ein Beamter der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes eine Nebentätigkeit bei einem privaten Rettungsdienst oder eine vergleichbare Tätigkeit ausübt. Gerade in der aktuellen Situation erhöht eine solche Tätigkeit jedoch die Ansteckungsgefahr und kann dazu führen, dass durch eine Erkrankung des Beamten dessen Dienstfähigkeit zumindest vorübergehend beeinträchtigt bzw. ausschließt. Dies kann zu Personalmangel beim Dienstherrn führen und im schlimmsten Fall die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Rettungsdienste beeinträchtigen.
Aber auch in anderen Bereichen hat der Dienstherr ein Interesse an der Funktionsfähigkeit seines Geschäftsbereichs und daher daran, dass Beamtinnen und Beamte nicht krankheitsbedingt ausfallen.
Die Beamtinnen und Beamten ihrerseits haben eine Gesunderhaltungspflicht, die für Bundesbeamte aus § 61 BBG und der darin enthaltenen Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen, folgt. Der Beamte muss auf die Erhaltung seiner Gesundheit achten und ist verpflichtet, alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine etwaig eingeschränkte oder verlorene Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Übertrieben wäre hierbei jedoch beispielsweise, dem Beamten zu untersagen, riskanten Freizeitaktivitäten nachzugehen bzw. bestimmten Sport zu treiben, solange es sich hierbei um sozial adäquate Betätigungen handelt, oder zu rauchen. Dennoch wird von Beamten erwartet, dass sie sich nicht ohne Not (auch nicht im Interesse oder vermeintlichen Interesse des Dienstherrn) in Gefahr begeben. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausübung einer Nebentätigkeit und folgt aus dem Lebenszeitprinzips, das in besonderem Maße der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Beamten sowie der darauf aufbauenden Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Beamten dient. Da der Beamtendienst ein Lebensberuf ist, verlangt dieser von den Beamten die bestmögliche Erledigung ihrer Aufgaben sowie ein Bemühen um eine ständige Verbesserung der Aufgabenerfüllung.
Aus diesem Grund ist es in der aktuellen Lage durch den Dienstherrn genau zu prüfen, welche Nebentätigkeiten durch die Beamtinnen und Beamten seines Dienstbereichs ausgeübt werden dürfen und welche Genehmigungen zu versagen bzw. zu widerrufen sind. Hierbei sollte jedoch insbesondere darauf geachtet werden, dass die Entscheidung gegenüber den Beamten nicht willkürlich getroffen wird. Regelmäßig dürften derzeit aufgrund der Corona-Pandemie die Versagung bzw. der Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu rechtfertigen sein.
von Dennis Hillemann