Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Pflegekräfte riskieren ihren Job, wenn sie vorsätzlich falsche Angaben in der Patientendokumentation machen. Das Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 07.08.2019 – 3 Ca 992/19 hielt die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin für gerechtfertigt. Die Pflegekraft hatte in der Dokumentation eingetragen eine Patientin persönlich aufgesucht zu haben, obwohl sie nur mit ihr telefoniert hatte.
Der Fall
Die Altenpflegerin war bei der Beklagten, einem Pflegedienst, seit über fünf Jahren tätig. Mehrfach mahnte sie ihr Arbeitgeber ab, u.a. weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht dokumentiert war. Anfang April 2019 sollte sie einer Patientin eine Tablette für die Nacht geben. Statt hinzufahren, rief sie bei der Patientin an. In der Pflegedokumentation zeichnete sie den Leistungsnachweis für einen Besuch ab. Sie bestätigte darüber hinaus im Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er der Pflegerin fristlos. Diese erhob Kündigungsschutzklage.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Siegburg hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt.
Ein Pflegedienst könne die Arbeitszeiten der Mitarbeiter nur schwer kontrollieren. Der Arbeitgeber müsse daher auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit durch seine Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar, so das Arbeitsgericht.
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