Monat: Juli 2015

Zur Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern für den Schwellenwert des KSchG, § 23 I KSchG

Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln Die Anwendung des KSchG setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Ob dieser Schwellenwert tatsächlich überschritten wird, kann insbesondere bei Kundenbetrieben problembehaftet sein, wenn die relevante Beschäftigtenzahl nur erreicht wird, wenn die eigenen Stammmitarbeiter …