Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln Die Anwendung des KSchG setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Ob dieser Schwellenwert tatsächlich überschritten wird, kann insbesondere bei Kundenbetrieben problembehaftet sein, wenn die relevante Beschäftigtenzahl nur erreicht wird, wenn die eigenen Stammmitarbeiter …