Zur Unterschrift als zwingendes Formerfordernis bei Einlegung einer Berufung

Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln

Dem klagenden Zeitarbeitnehmer wurde erstinstanzlich der von ihm geltend gemachte Equal-Pay-Anspruch zugesprochen. Die vom Personaldienstleister eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Auch die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung vom Zeitarbeitsunternehmen angestrengte Revision war beim BAG nicht erfolgreich (Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13). Etwas überraschend lautet die Begründung: Das klagestattgebende Urteil des ArbG sei rechtskräftig geworden. Der Personaldienstleister habe dagegen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht Berufung eingelegt. Dessen Revision sei deshalb – unter Verwerfung der Berufung als unzulässig – zurückzuweisen. Wie konnte es dazu kommen?

Nach Ansicht des BAG trage die Berufungsschrift keine (hinreichende) Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Personaldienstleisters. Damit fehle es an dem von Amts wegen zu prüfenden zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis der Berufungsschrift. Diese müsse als bestimmender Schriftsatz von einem beim Landesarbeitsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterzeichnet sein. Eine Unterschrift setze einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse. Unter diesen Voraussetzungen könne selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Die den Berufungsschriftsatz abschließende Linienführung lasse die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung allerdings nicht erkennen. Sie weise zudem (selbst wenn man die darunter gesetzte maschinenschriftliche Namensangabe und die Nennung des Nachnamens im Aktenzeichen berücksichtige) keine Merkmale auf, die auch nur in Teilen oder einzelnen Buchstaben einer Unterschrift glichen.

Die mangelhafte Form der Berufungsschrift könne nicht durch die rügelose Einlassung des klagenden Zeitarbeitnehmers in der zweiten Instanz geheilt werden. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels seien unverzichtbar. Die zwingenden gesetzlichen Frist- und Formvorschriften über die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs dienten der Rechtssicherheit und Gleichförmigkeit des Verfahrens.

Kommentar                      

Auch die Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen will gelernt sein – dies zeigt die Entscheidung des BAG eindrucksvoll. Trägt eine Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis. Die Einhaltung ist auch ohne Hinweis der anderen Partei vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Aufgrund des dem hiesigen Fall zugrunde zu legenden Sachverhalts wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass das BAG die Revision des Personaldienstleisters auch bei einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Berufungsschrift zurückgewiesen hätte, jedoch sollte vermieden werden, dass bereits auf formeller Ebene weitere (rechtliche) Angriffspunkte geschaffen werden, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Urteil bereits obsolet machen können – dies gilt gerade, wenn es sich um „Flüchtigkeitsfehler“ handelt und der betreffende Prozessbevollmächtigte die Berufungsschrift nicht in der notwendigen Deutlichkeit unterzeichnet. Mehr als einen „Schnörkel“ am Ende des Schriftsatzes darf es dann schon sein.

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte meinem „Infobrief Zeitarbeit“, mit dem ich monatlich über die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiere. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

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