Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen: Keine Nichtigkeit, wenn durch die Einziehung eine Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft entsteht

Nach § 34 GmbHG darf die Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. In diesem Zusammenhang finden sich regelmäßig Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, dass unter bestimmten Voraussetzungen, Geschäftsanteile per Gesellschafterbeschluss eingezogen werden dürfen (z.B. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über bzw. Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters). Dies dient dem Schutz der verbleibenden Gesellschafter vor dem Eintritt und dem Einfluss außenstehender Parteien (z.B. des Insolvenzverwalters bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters). Rechtsfolge des Einziehungsbeschlusses ist die unmittelbare Vernichtung des eingezogenen Geschäftsanteils. Daher bewirkt der Einziehungsbeschluss, dass für die Zukunft die Summe der Nennbeträge sämtlicher Geschäftsanteile und das satzungsmäßige Stammkapital auseinanderfallen. In § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH gleichwohl bestimmt, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss (sog. Kongruenzgebot). Dies soll nach der Regierungsbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) – in Kraft getreten am 28. Oktober 2008 – auch für die Einziehung von Geschäftsanteilen gelten. Insoweit wird dort ausgeführt, dass „ein solches Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrages künftig im Gegensatz zum geltenden Recht unzulässig ist“. Aus der Formulierung in der Regierungsbegründung hatten zunächst das Landgericht Essen sowie das OLG München geschlossen, dass ein Einziehungsbeschluss wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist, wenn nicht gleichzeitig mit dem Einziehungsbeschluss dafür Sorge getragen wird, dass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und das satzungsmäßige Stammkapital auch nach der Einziehung übereinstimmen (z.B. durch Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile). Andere Oberlandesgerichte (u.a. Saarbrücken und Rostock) haben der Regierungsbegründung nicht das Gewicht beigemessen, die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses zu bewirken. Vielmehr sei das Auseinanderfallen der Beträge als Schönheitsfehler hinzunehmen.

Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2014 der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Der BGH hielt insbesondere den vorgenannten Rekurs der Landgerichte auf in den Gesetzesmaterialen befindlichen Hinweis nicht für hinreichend, um eine zwingende Verpflichtung zu einer Kapitalanpassungsmaßnahme im Rahmen der Beschlussfassung über die Einziehung herzuleiten. Ebenfalls ergebe sich aus der Gesetzessystematik nicht, dass das Kongruenzgebot auch für den Fall der Einziehung Geltung beanspruchen soll. Vielmehr solle die Dispositionsfreiheit der verbleibenden Gesellschafter für das weitere Vorgehen im Anschluss an die Einziehung erhalten bleiben. Diese Einschätzung verdient Zustimmung. Die in der Regierungsbegründung geäußerte Rechtsauffassung hätte bei der Gesetzesauslegung nur und soweit Berücksichtigung finden können, als sie in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Niederschlag gefunden hat, d.h. der Wille aus der Regierungsbegründung im Wortlaut des Gesetzes angedeutet worden wäre. Ein entsprechender Anknüpfungspunkt findet sich jedoch nicht. Vielmehr ist das Kongruenzgebot einzig im ersten Abschnitt des GmbHG über die Errichtung der Gesellschaft verortet; in § 5 GmbHG ist kein Hinweis gegeben, dass sein Anwendungsbereich auf die Fälle der Einziehung nach § 34 GmbHG erstreckt werden soll. Es handelt sich insoweit um eine Gründungsvorschrift. Ebenso fehlt in § 34 GmbHG ein Hinweis auf die Berücksichtigung des Konvergenzgebotes.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BGH, dass es zukünftig nicht mehr erforderlich sein wird, jeden Einziehungsbeschluss unmittelbar mit einer Nennwertanpassungsmaßnahme zu verbinden, um die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach Maßgabe von § 134 BGB oder eine Beschlussanfechtung zu vermeiden, welche darauf gestützt wird, dass die Vernichtung des Geschäftsanteils infolge der Einziehung ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital bewirkt.

 

Kontakt

Dr. Andreas Blunk, MLE
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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