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Interessenausgleich

Vor einer Betriebsänderung (Massenentlassung, Schließung, Teilschließung etc.) ist es zwingend vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandelt. Der Interessenausgleich gibt Ihnen keinen Abfindungsanspruch. Dies regelt der Sozialplan. Bildnachweis: John Dow / photocase.de Wozu dienen die Verhandlungen Im Wege der Verhandlungen sollen auf der einen Seite die Interessen des Arbeitgebers an der geplanten Maßnahme genau unter die Lupe genommen werden. …