GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer.
Das gilt auf jeden Fall beim Gesellschafter/Geschäftsführer. Dieser kann so viel Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens ausüben, dass er nicht fremdbestimmt handelt.
Aber auch der Fremdgeschäftsführer kann nur dann als Arbeitnehmer angesehen werden, wenn er den Weisungen eines oder mehrerer Gesellschafter/s unterliegt und somit nicht mehr selbst entscheiden kann, wie und wann er seine Arbeit verrichtet.
Ein Arbeitnehmer, der die „höheren Weihen“ empfangen und zum Geschäftsführer berufen werden soll, begibt sich möglicherweise auf einen Schleudersitz. Wenn nämlich der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag schriftlich geschlossen wird, dann bedeutet das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein früheres Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber endet. Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich geregelt ist oder der Geschäftsführervertrag mündlich geschlossen wurde. Ist alte Arbeitsverhältnis passé, gibt es auch keinen Kündigungsschutz mehr.
Arbeitnehmer, die zum Geschäftsführer aufsteigen sollen, sollten sich vorher unbedingt ausführlich anwaltlich beraten lassen und Für und Wider genau abwägen.
Über die Autorin:
Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.
Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Stockholmer Platz 1, 70173 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email:flaemig@kanzlei-flaemig.deURL.: www.kanzlei-flaemig.de