Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Die Infektion eines Frühchens durch Krankenhauskeime qualifiziert als „Arbeitsunfall“, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 07.05.2019 – B 2 U 34/17 R. Das Frühchen ist heute eine inzwischen 27 Jahre alte Betroffene. Sie erhält nun Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Fall
Die Klägerin wurde auf dem Weg zur Uniklinik Rostock im Krankenwagen geboren. Ihre Mutter war damals in der 30. Schwangerschaftswoche. Die ersten zwei Lebenswochen verbrachte das Baby auf der Intensivstation in einem Inkubator. Dort wurde es beatmet und antibiotisch behandelt. Die Therapien wurden beendet nachdem es stabil war und selbständig atmen konnte. Weitere zwei Wochen später traten Probleme auf. Ein Gutachter fand heraus, dass die Klägerin an einer Meningitis erkrankt war. Diese war durch den sogenannten Nass- oder Pfützenkeim (Pseudomonas aeruginosa) hervorgerufen worden. Der Keim ist weit verbreitet. Er ist ein typischer Krankenhauskeim und befindet sich in Leitungswasser, Waschbecken, Toiletten, Wasch- und Spülmaschinen. Außerdem sitzen diese Erreger in Inkubatoren für Frühgeborene, Beatmungs- und Narkosegeräten. Als Folge der Meningitis-Erkrankung war die Klägerin an Armen und Beinen gelähmt.