Autorin:
Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht
Die neu in das SGB V eingefügten Vorschriften zur Nutzung von Krankenversicherungsdaten für die medizinische Forschung und die Gesundheitsversorgung bleiben weiter in Kraft. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 19.03.2020 – BvQ 1/20 entschieden.
Worum geht es?
§ 68a Abs. 5 SGB V bestimmt die Auswertung von Sozialdaten zur Analyse von Innovationsförderungen.
§ 68a Abs. 5 SGB V ermächtigt die gesetzlichen Krankenkassen dazu, Daten der gesetzlich Versicherten in pseudonymisierter oder auch anonymisierter Form auszuwerten. Mit dieser Vorschrift steht den Krankenkassen eine neue datenschutzrechtliche Regelung zur zweckgebundenen Verarbeitung von bereits erhobenen Sozialdaten zur Verfügung. Das sind z.B. Daten über das Alter, Geschlecht, Wohnort. Dadurch sollen Bedarf und Auswirkungen von digitalen Innovationen im Gesundheitsbereich ermittelt werden.
§§ 303a ff SGB V
Die ebenfalls neu in das SGB V eingefügten §§ 303a ff SGB V legen fest, dass die Krankenkassen ihre Abrechnungsdaten zu Forschungszwecken an verschiedene Akteure des Gesundheitsbereichs übermitteln können. Die Daten müssen dafür ein sogenanntes Datentransparentverfahren durchlaufen. Zunächst werden sie an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle übermittelt. Anschließend gibt der Spitzenverband sie an ein noch einzurichtendes Forschungsdatenzentrumund eine Vertrauensstelle weiter.