Zahl der Sanktionen im letzten Jahr gesunken – drei von vier Minderungen entfallen auf Meldeversäumnisse

Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 14. April 2020

•        Zahl der Sanktionen im letzten Jahr deutlich gesunken

•        Über 90 Prozent der Leistungsberechtigten bleiben von Sanktionen unberührt

•        Dreiviertel aller Sanktionen entstehen durch Meldeversäumnisse

Zahl der Sanktionen gesunken – Meldeversäumnisse häufigster Grund

Die Jobcenter mussten im letzten Jahr 807.000 Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte aussprechen. Die Zahl der Leistungsminderungen ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 97.000 gesunken.

Mit 77 Prozent entfällt wie im Vorjahr ein Großteil der Sanktionen erneut auf Meldeversäumnisse. 625.000 solcher Sanktionen mussten die Jobcenter im letzten Jahr aussprechen, weil vereinbarte Termine ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen wurden. In diesen Fällen müssen die Jobcenter die Regelbedarfe für drei Monate um zehn Prozent kürzen. Die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune bieten einen SMS-Erinnerungsservice an, um die Zahl der Terminversäumnisse zu reduzieren. Wenn Kunden das wünschen, wird 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin eine Erinnerung auf das Handy verschickt.

Für die Weigerung, eine Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen, oder bei Abbruch wurden 83.000 Sanktionen ausgesprochen. Pflichtverletzungen gegen die Eingliederungsvereinbarung führten in 65.000 Fällen zu einer Leistungsminderung. Bei dieser Art Pflichtverstößen müssen Jobcenter den Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent kürzen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt diese Regel für alle Leistungsberechtigten, unabhängig vom Alter. Vorher musste die Regelleistung für Jugendliche teilweise vollständig gekürzt werden. Die Zahlung wurde dann im ersten Schritt auf die Miete begrenzt. Bei einem erneuten Pflichtverstoß musste auch die Miete gekürzt werden. Seit Ende letzten Jahres sind die Sanktionen unabhängig vom Alter und der Anzahl der Verstöße auf maximal 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

Monatliche Sanktionsquote und Jahresverlaufsquote rückläufig  Über 90 Prozent von Sanktionen weiterhin nicht berührt

Im Jahresdurchschnitt 2019 waren pro Monat durchschnittlich 3,1 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sanktioniert. Im Jahr zuvor waren es 3,2 Prozent.

Im gesamten Jahr 2019 hatten 8,3 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insgesamt 401.000 Fälle, mindestens einmal eine Sanktion. Bei dieser jährlichen Sanktionsverlaufsquote werden die Personen addiert, denen gegenüber im Verlauf eines gesamten Jahres mindestens eine Sanktion ausgesprochen werden musste. Im Jahr 2018 waren dies 8,5 Prozent.

Die Zahlen zeigen, dass 90 Prozent der Leistungsempfänger von Sanktionen unberührt bleiben.

Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.11.2019

Am 05.11.2019 urteilte das Bundesverfassungsgericht zu Sanktionen. In der Folge wurden die Leistungsminderungen unabhängig von der Anzahl der Verstöße und vom Alter auf maximal 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Zudem kann auf eine Sanktion verzichtet werden, wenn diese zu außergewöhnlichen Härten führen würden oder den Zielen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) widersprechen würde. Darüber hinaus darf eine Sanktion höchstens noch einen Monat andauern, wenn der Leistungsberechtigt ernsthaft und nachhaltig erklärt, zukünftig mitwirken zu wollen.

Im Dezember 2019 waren 2,7 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von einer Sanktion betroffen. Eine verlässliche Prognose über die langfristige Auswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes kann allerdings noch nicht abgegeben werden.

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Autor:

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