Die Beweggründe eine GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung mit frischem Kapital auszustatten sind vielfältig. In Krisenzeiten kann eine solche Kapitalmaßnahme als „klassisches“ Element zur Stärkung des Eigenkapitals einen wesentlichen Beitrag zur bilanziellen Restrukturierung leisten. Allerdings sind in Krisenkonstellationen der Ausgang und die Wirkung der ergriffenen Sanierungsschritte nicht immer vorhersehbar, so dass das Risiko besteht, dass die geplante Restrukturierung fehlschlägt.
In diesem Zusammenhang kann sich für den (zukünftigen) Gesellschafter der GmbH die Frage stellen, ob der Insolvenzverwalter in der Insolvenz der Gesellschaft die im Rahmen einer zuvor wirksam beschlossenen, aber bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung zu erbringenden Einlagen gegen den Willen der Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen kann, insbesondere, wenn der (notariell zu beurkundende) Kapitalerhöhungsbeschluss wieder aufgehoben wurde und die Anmeldung des Gesellschafterbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister entsprechend unterblieben ist.
Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 U 39/13) hat diese praktisch relevante Frage mit guten Gründen verneint. Denn ein Kapitalerhöhungsbeschluss entfaltet als Satzungsänderung rechtlich erst dann Wirkung, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen wird. Daraus folgt, dass eine bei Verfahrenseröffnung beschlossene Kapitalerhöhung nur dann als Anknüpfungspunkt für Ansprüche der Insolvenzmasse dienen kann, wenn sie – aufgrund der konstitutiven Wirkung – in das Handelsregister eingetragen wurde. Solange keine Eintragung erfolgt ist, kann sie von den Gesellschaftern durch Beschluss i. S. eines actus contrarius auch wieder aufgehoben werden. Dies gilt sogar auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch aufgrund des Übernahmevertrags zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann der Insolvenzverwalter letztlich keine Ansprüche zur Masse ziehen, da auch dieser nach der Auffassung des Gerichts unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch die Eintragung in das Handelsregister steht.
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