Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Das Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes früher verstorben wäre, stellt keinen ersatzfähigen Schaden in der Person des Patienten dar, urteilte der BGH heute, Az.: VI ZR 13/18. Ein Arzt muss wegen einer Lebenserhaltung seines Patienten durch künstliche Ernährung kein Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Der FallEin …
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