Keine Beschränkung der Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung – Europäische Kommission reagiert überraschend

Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln

Bekanntermaßen ist der Europäischen Kommission ein Antrag einer Zeitarbeitnehmerin auf den Tisch geflattert, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 258 AEUV wegen der Nichtumsetzung von Art. 10 Abs. 2 S. 1, 2 der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG einzuleiten, da der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet habe, eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich zu sanktionieren (Az. CHAP (2015)00716). Es wird geltend gemacht, dass „ein Missbrauch der Leiharbeit jedenfalls dann [vorliegt], wenn die Überlassung eines Arbeitnehmers über Jahre hinweg unbefristet erfolgt und wenn während dieser Zeit schlechtere Arbeitsbedingungen als im Entleihunternehmen gewährt werden“. Die Arbeitnehmerüberlassung habe vielmehr vorübergehend zu erfolgen. Die dauerhafte Schlechterstellung von Zeitarbeitnehmern stehe in eklatantem Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie. Da der nationale Gesetzgeber beschlossen habe, keine Rechtsfolge für den Fall der nicht vorübergehenden Überlassung und auch keine Rechtsfolge für den Fall der dauerhaften Schlechterstellung zu regeln, verstoße die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie.

Inzwischen liegt eine Reaktion aus Brüssel vor. Daraus geht hervor, dass beabsichtigt ist, das entsprechende Verfahren mangels Verstoßes der Bundesrepublik Deutschland gegen europarechtliche Bestimmungen einzustellen. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

„Die Richtlinie sieht keine Beschränkung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung an die entleihenden Unternehmen vor. […]

Die oben genannten Ausführungen zeigen, dass der durch die Richtlinie über Leiharbeit gewährte Schutz auch für Leiharbeitnehmer gilt, die im Rahmen einer langfristigen Überlassung über einen längeren Zeitraum unter der Aufsicht und Leitung ein und desselben entleihenden Unternehmens arbeiten. Da gemäß der Richtlinie Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine Höchstdauer für die Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen festzulegen, verstößt das Fehlen einer solchen Begrenzung in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht gegen ihre Bestimmungen. Auch gegen andere spezifische Bestimmungen des EU-Rechts wird damit nicht verstoßen.

Aus den Informationen, die Sie uns mit Ihrer Beschwerde übermittelt haben, ist für uns kein Verstoß der deutschen Behörden gegen das EU-Recht ersichtlich. Wir beabsichtigen daher, das Verfahren zu Ihrer Beschwerde einzustellen.“

Kommentar:

Ausgehend von diesen Feststellungen muss nunmehr die Frage gestellt werden, ob § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, nach dem eine Überlassung stets vorübergehend zu erfolgen hat und aus dem das BAG ein Verbot eines dauerhaften Einsatzes eines Zeitarbeitnehmers beim Kunden ableitet (Beschl. v. 10. Juli 2014 – 7 ABR 91/11), tatsächlich mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang steht, die ja gerade kein solches vorsehen. Dies dürfte insbesondere in Kombination mit einem verpflichtenden Equal Pay ab einem Einsatz von neun Monaten zu verneinen sein.

Auch mit Blick auf die Pläne der Bundesregierung, zukünftig eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten in das AÜG zu implementieren, dürfte die Stellungnahme aus Brüssel interessant sein, stellt sich in diesem Zusammenhang doch ebenfalls die Frage, ob eine solche gesetzliche Einschränkung der Arbeitnehmerüberlassung unter Berücksichtigung der Zeitarbeitsrichtlinie überhaupt gerechtfertigt wäre – dies dürfte unter Beachtung der von der Europäischen Kommission vertretenen Ansicht abzulehnen sein, zumindest wenn die Höchstüberlassungsdauer arbeitsplatzbezogen ausgestaltet wird und nach 18 Monaten auf der Stelle beim Kunden kein Zeitarbeitnehmer mehr eingesetzt werden darf. Einen möglichen noch gerechtfertigten „Kompromiss“ dürfte es allenfalls darstellen, wenn die Höchstüberlassungsdauer arbeitnehmerbezogen wirken würde: Ein Zeitarbeitnehmer könnte nach 18 Monaten auf einer Stelle beim Kunden durch einen anderen ersetzt werden – mal sehen, was Frau Nahles aus der „Ansage“ aus Brüssel machen wird!

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte meinem „Infobrief Zeitarbeit“, mit dem ich monatlich über die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiere. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

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