Diskriminierung und das AGG Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit seinem Schutz vor Diskriminierung gilt für: Bewerber/innen, Arbeitnehmer/innen, Azubis, Ausgeschiedene Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen Heimarbeiter/innen, Leiharbeitnehmer (Verleiher und Entleiher gelten als Arbeitgeber) Aber auch Geschäftsführer/in, Vorstand oder Selbständige können unter bestimmten Umständen auf den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bauen. Nämlich, soweit es den Zugang zu Beschäftigung oder den beruflichen …
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