Kein Betrieb kommt ohne sie aus: Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb mehrere Jahre dienen, wie zum Beispiel Computer oder Pkw.
Die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens müssen in der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Da die Wirtschaftsgüter jedoch im Laufe der Zeit an Wert verlieren (sei es durch Gründe wie Verschleiß oder durch Preisverfall) und somit auch der Wert des Betriebsvermögens gemindert wird, wird diese Wertminderung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfasst. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht spricht man von Abschreibungen. Im Steuerrecht dagegen von der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA).
Anlagegüter unter und über 410 Euro
Aus Gründen der Vereinfachung ist es übrigens steuerrechtlich gestattet, Anlagegüter, deren Kosten für Anschaffung bzw. Herstellung nicht über 410 € ohne Umsatzsteuer liegen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.
Für alle anderen Wirtschaftsgüter müssen die Aufwendungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt werden.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird normalerweise nicht individuell für jeden Betrieb festgelegt, sondern kann den so genannten „Abschreibungstabellen“ entnommen werden. Die Abschreibungstabellen gehen aus einer Abstimmung der Finanzverwaltung mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hervor.
Hinweis zu betriebsindividuelle Nutzungsdauern und den Abschreibungstabellen
Steuerberater Jasper beurteilt die Abschreibungstabellen als Hilfsmittel für standardisierte Abschreibungen. Er empfiehlt für den Fall, dass betriebsindividuelle Nutzungsdauern von den Abschreibungstabellen abweichen, betriebsindividuelle Werte anzusetzen. Und dem Finanzamt eine genaue Begründung darüber zu liefern, warum in diesen Betrieben die Nutzungsdauern für bestimmte Wirtschaftsgüter kürzer sind als in den Abschreibungstabellen vorgesehen. Das Finanzamt kann dann diese Werte für die Steuerbelastung ansetzen. Denn eine Allgemeinverbindlichkeit für die amtlichen Abschreibungstabellen gibt es nicht.
Abschreibungsmethoden
Im Steuerrecht sind vor allem die lineare und die degressive Methode relevant, um Abschreibungen zu tätigen. Allerdings ist die degressive Methode derzeit ausgesetzt. d. h. sie wird momentan nicht angewandt.
Lineare Abschreibung
Die lineare Abschreibung ist quasi der Standard im Steuerrecht. Bei dieser Methode werden die Aufwendungen für Anlagegüter in gleichen Beträgen auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Für das Jahr der Anschaffung bedeutet dies, dass hier nur zeitanteilig abgeschrieben werden darf. Es kann also nicht der volle Betrag für das Jahr abgesetzt werden, sondern nur der Betrag, der auf die Monate der Betriebszugehörigkeit entfällt.
Degressive Methode
Nach dieser Methode wird der Betrag der Anschaffung des Anlageguts nicht wie bei der linearen Abschreibung gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Der Abschreibungssatz kann bis zum Doppelten des linearen Satzes, höchstens aber bis zu 30 Prozent der Kosten für die Anschaffung betragen. Hier spielt der Buchwert eine Rolle: Denn der Abschreibungsbetrag berechnet sich prozentual jeweils aus dem Buchwert (also dem Wert, der am Ende des Wirtschaftsjahres nach Abzug der Abschreibungen übrig bleibt).
Diese Methode ist, wie bereits erwähnt, derzeit (Stand 2014) steuerrechtlich nicht zugelassen.
Nicht abschreibbare Wirtschaftsgüter
Für nicht abschreibbare Wirtschaftsgüter – wie z. B. nicht bebauter Boden oder hochwertige Kunst anerkannter Künstler – gilt, dass diese keinem Wertverlust unterliegen. Somit ist eine regelmäßige Abschreibung ausgeschlossen.
Jasper Steuerberater empfiehlt für nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die einem Wertverlust unterliegen, nachzuweisen, dass ein solcher Wertverzehr vorliegt (am besten mittels Gutachter). Eine Teilwertabschreibung bzw. eine außerordentliche Abschreibung ist dann möglich.