Die Umsatzsteuer als eine Verbrauchsteuer besteuert die Wertschöpfung bei Unternehmen.
Sie wird auch umgangssprachlich als Mehrwertsteuer bezeichnet. Die Umsatzsteuer wird auf
alle Lieferungen oder Leistungen, die ein Unternehmer gegen Bezahlung im Inland erbringt
erhoben. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich
in der Umsatzsteuervoranmeldung dem zuständigen Finanzamt anmelden. Der genaue Zeitrahmen hängt von der Höhe des Betriebsumsatzes ab.
Der Unternehmer, der selber Umsatzsteuern beim Einkauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen entrichtet, darf die ihm in Rechnung gestellte
Vorsteuer mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen. Die Differenz ist daher eine Umsatzsteuererstattung, sofern die Vorsteuer betragsmäßig größer als die Umsatzsteuer
war oder eine Umsatzsteuerzahlung für den umgekehrten Fall.
Somit liegt die Umsatzsteuerbelastung als solche ausschließlich beim privaten
Letztverbraucher, also dem Konsumenten. Der Unternehmer übt dabei nur die Funktion eines
Treuhänders aus: Er hebt von seinen Kunden die Umsatzsteuer ein, die in der Folge an das
Finanzamt abgeführt werden muss.
Beispiel:
Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer erhält eine Rechnung über eine Warenlieferung in
Höhe von 1.160,- EUR inkl. Umsatzsteuer. Er kann aufgrund der Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes die enthaltene Umsatzsteuer (Vorsteuer genannt) vom Finanzamt
erstattet bekommen. Wenige Tage später verkauft er die Ware für 3.480,- EUR. Da er nach
dem Umsatzsteuergesetz seine Umsätze beim Finanzamt versteuern muss, hat der Unternehmer
aus dieser Rechnung 480,- EUR Umsatzsteuer dem Finanzamt abzuführen. Nach Abzug des
Vorsteuerbetrages aus dem Kauf der Ware muss er noch 320,- EUR
(480,- EUR Umsatzsteuer – 160,- EUR Vorsteuer) an das zuständige Finanzamt zahlen.