Der unmittelbare Besitz kann erworben werden, indem der bisherige Besitzer die Sache willentlich auf den Erwerber oder dessen Besitzdiesern im Einverständnis überträgt. (derivativer oder auch abgeleiteter Besitzerwerb)
Quelle: Veltmann, „Sachenrecht 1 Allgemeine Lehren / Bewegliche Sachen“, Alpmann Schmidt