Die Kapitalgesellschaft ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Körperschaft des privaten Rechts, deren Mitglieder einen gemeinsamen, meist wirtschaftlichen, Zweck verfolgen. Sie ist eine juristische Person. Kapitalgesellschaften sind durch gesetzlich festgelegte Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften gekennzeichnet.
In Deutschland gibt es folgende Kapitalgesellschaften, (vgl. auch die Überschrift zum zweiten Abschnitt des 3. Buchs des HGB, welche sämtliche rechnungslegungspflichtige Gesellschaften benennt):
- die Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft (SE)
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (als Unterform einer GmbH)
Die Rechtsform der bergrechtlichen Gewerkschaft wurde abgeschafft.
Ausländische „Kapitalgesellschaften“ sind keine Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB und können in Deutschland auch nicht gegründet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der „Centros“-Rechtsprechung des EuGH,[1] da diese lediglich besagt, dass eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung im Inland voll ausüben darf. Die ausländische Gesellschaft muss aber weiterhin im Ausland gegründet werden, da nur der Registereintrag konstitutiv ist.