<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Frankfurt am Main Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
	<atom:link href="https://blog.kanzlei-job.de/tag/frankfurt-am-main/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://blog.kanzlei-job.de/tag/frankfurt-am-main/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Sun, 22 Oct 2023 13:03:12 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.3</generator>

<image>
	<url>https://i0.wp.com/blog.kanzlei-job.de/wp-content/uploads/2020/12/cropped-favicon.png?fit=32%2C32&#038;ssl=1</url>
	<title>Frankfurt am Main Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
	<link>https://blog.kanzlei-job.de/tag/frankfurt-am-main/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
<site xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">80204765</site>	<item>
		<title>The dilemma to change for the better: Why companies hesitate to hire new executive search firms</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2023/10/22/the-dilemma-to-change-for-the-better-why-companies-hesitate-to-hire-new-executive-search-firms/</link>
					<comments>https://blog.kanzlei-job.de/2023/10/22/the-dilemma-to-change-for-the-better-why-companies-hesitate-to-hire-new-executive-search-firms/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Oct 2023 13:01:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[Headhunter]]></category>
		<category><![CDATA[ingeniam]]></category>
		<category><![CDATA[Personalberater]]></category>
		<category><![CDATA[Stephan Breitfeld]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://blog.kanzlei-job.de/?p=12332</guid>

					<description><![CDATA[<p>The dilemma to change for the better: Why companies hesitate to hire new executive search firms by Stephan B. Breitfeld In the world of executive recruitment, finding the right talent to lead your organization is crucial. Companies often turn to executive search consultants to identify and attract top-level talent, but there&#8217;s a prevalent hesitation to &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2023/10/22/the-dilemma-to-change-for-the-better-why-companies-hesitate-to-hire-new-executive-search-firms/">The dilemma to change for the better: Why companies hesitate to hire new executive search firms</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>The dilemma to change for the better: Why companies hesitate to hire new executive search firms</strong></p>



<p>by <a href="https://www.linkedin.com/in/stephan-b-breitfeld/">Stephan B. Breitfeld</a></p>



<p id="ember48">In the world of executive recruitment, finding the right talent to lead your organization is crucial. Companies often turn to executive search consultants to identify and attract top-level talent, but there&#8217;s a prevalent hesitation to hire new consultants. Instead, many businesses prefer to stick with the consultants they know. This article explores the reasons behind this reluctance and discusses the importance of embracing new ways, innovation, and taking calculated risks in the executive search process.</p>



<p id="ember49"><strong>Familiarity &amp; Comfort vs. The Fear of the Unknown</strong></p>



<p id="ember50">One primary reason why companies hesitate to hire new executive search consultants is the comfort of familiarity. Established relationships with trusted consultants can provide a sense of security. After all, if a consultant has successfully placed top executives in the past, why rock the boat by engaging someone new? While there&#8217;s value in maintaining trusted partnerships, companies risk becoming complacent and missing out on fresh perspectives and innovative approaches that new consultants may bring to the table.</p>



<p id="ember51">The fear of the unknown is a powerful motivator for sticking with familiar consultants. Companies may be hesitant to bring in new consultants because they are uncertain about how these newcomers will perform. They fear potential misalignment, miscommunication, or different working styles, which could disrupt the executive search process. However, embracing the unknown can lead to growth and innovation. New consultants may bring unique strategies and connections, offering a fresh take on the search for top talent.</p>



<p id="ember52"><strong>Minimizing Risk vs. Innovation and Fresh Perspectives</strong></p>



<p id="ember53">Sticking with known consultants is often seen as a way to minimize risk. Companies believe that established relationships are less risky than trying out new, unproven consultants. They assume that experienced consultants will provide a safe, predictable, and successful path to executive recruitment. Nonetheless, mitigating risk shouldn&#8217;t mean avoiding innovation altogether. Companies can strike a balance by carefully selecting and vetting new consultants and encouraging them to collaborate with existing teams.</p>



<p id="ember54">New executive search consultants can bring innovative ideas and fresh perspectives to the table. In a rapidly changing business landscape, it&#8217;s crucial for companies to adapt and stay ahead of the curve. A consultant with a history of success may stick to conventional methods, while a new consultant may introduce cutting-edge technologies, diversity and inclusion initiatives, or creative sourcing strategies. Hiring a new consultant can lead to disruptive yet beneficial changes, allowing your organization to remain competitive in the evolving marketplace.</p>



<p id="ember55">Not to forget: Competition among executive search consultants can be advantageous for companies. When multiple consultants, both established and new, are vying for your business, they are motivated to bring their A-game. This competition can lead to more innovative solutions, better terms, and a stronger focus on delivering value to your organization.</p>



<p><a href="https://www.linkedin.com/pulse/dilemma-change-better-why-companies-hesitate-hire-new-breitfeld-e0mwe/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">more&#8230;></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2023/10/22/the-dilemma-to-change-for-the-better-why-companies-hesitate-to-hire-new-executive-search-firms/">The dilemma to change for the better: Why companies hesitate to hire new executive search firms</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://blog.kanzlei-job.de/2023/10/22/the-dilemma-to-change-for-the-better-why-companies-hesitate-to-hire-new-executive-search-firms/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">12332</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Entwicklung einer App – was man rechtlich beachten sollte</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2017/04/07/entwicklung-einer-app-was-man-rechtlich-beachten-sollte/</link>
					<comments>https://blog.kanzlei-job.de/2017/04/07/entwicklung-einer-app-was-man-rechtlich-beachten-sollte/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Apr 2017 06:07:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commere]]></category>
		<category><![CDATA[IP/IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 a UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[App enthält Software Dritter]]></category>
		<category><![CDATA[App- Anbieter]]></category>
		<category><![CDATA[App- Entwickler als Urheber]]></category>
		<category><![CDATA[Apps haben Urheberrechtsschut]]></category>
		<category><![CDATA[Back- to- back- Absicherung]]></category>
		<category><![CDATA[e-fellows.net: Karrieretag für Ingenieure]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[it-recht]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzerteilung]]></category>
		<category><![CDATA[medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Melanie Ströbel]]></category>
		<category><![CDATA[Quellcode]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte am Content der App]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwältin]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://blog.kanzlei-job.de/?p=3849</guid>

					<description><![CDATA[<p>Von Melanie Ströbel, Rechtsanwältin &#124; Partnerin, Loewenheim Rechtsanwälte Eine gut durchdachte App kann mittlerweile eine Goldgrube sein. Doch oftmals scheitert es an rechtlichen Kenntnissen, um das Produkt schließlich rechtssicher und erfolgreich auf den Markt zu bringen. Apps haben Urheberrechtsschutz Apps genießen als Computerprogramm gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlichen Schutz. Der urheberrechtliche Schutz umfasst dabei &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2017/04/07/entwicklung-einer-app-was-man-rechtlich-beachten-sollte/">Entwicklung einer App – was man rechtlich beachten sollte</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Von Melanie Ströbel, <strong>Rechtsanwältin | Partnerin</strong>, <a href="http://www.loewenheimlaw.com"><strong>Loewenheim Rechtsanwälte</strong></a></p>
<p>Eine gut durchdachte App kann mittlerweile eine Goldgrube sein. Doch oftmals scheitert es an rechtlichen Kenntnissen, um das Produkt schließlich rechtssicher und erfolgreich auf den Markt zu bringen.</p>
<p><strong>Apps haben Urheberrechtsschutz</strong></p>
<p>Apps genießen als Computerprogramm gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlichen Schutz. Der urheberrechtliche Schutz umfasst dabei nicht nur das fertige Programm, sondern ebenfalls das Entwurfsmaterial und alle Ausdrucksformen des Computerprogramms, wie den Quellcode und den Objektcode.</p>
<p><strong>App- Entwickler als Urheber</strong></p>
<p>Nach deutschem Urheberrecht ist derjenige Urheber, der das Werk durch seine persönliche geistige Schöpfung geschaffen hat. Für den Fall, dass mehrere Personen bei der Schöpfung eines Werkes zusammen wirkten, sind diese als Miturheber anzusehen. Die Urheber einer App sind somit grundsätzlich die oder der App- Entwickler. Das Urheberrecht kann auch nicht auf andere übertragen werden. Übertragen werden können jedoch die Nutzungsrechte an der App in Form von Lizenzerteilung.</p>
<p><strong>Lizenzerteilung</strong></p>
<p>Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man bei der Beauftragung von externen Dienstleistern und Entwicklern explizite schriftliche Regelungen treffen, welche Nutzungsrechte dem Auftragsgeber zustehen. Es sollte somit geregelt werden, ob dem Auftraggeber an der App eine exklusive und somit die ausschließliche Lizenz, oder lediglich eine einfache Lizenz zustehen sollte. Falls der Auftraggeber beabsichtigt, entweder selbst oder durch Dritte die App weiterentwickeln zu lassen, sollte ebenfalls eine Vereinbarung über den Erhalt des Quellcode der App getroffen werden.</p>
<p><strong>App enthält Software Dritter</strong></p>
<p>Für den Fall, dass in der entwickelten App Software von Dritten verwendet wurde, ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch tatsächlich alle Rechte an der App verschaffen kann. Dieser kann nämlich nur die Rechte dem Auftraggeber übertragen, die er selbst inne hat. Einen „gutgläubigen Erwerb“  im Urheberrecht gibt es nicht, so dass sich für den Auftraggeber Schadensersatzansprüche von Dritten ergeben können, deren Software in der App enthalten ist. Die Überprüfungspflicht der Rechtekette trifft hierbei den Auftraggeber.</p>
<p><strong>„Back- to- back- Absicherung“</strong></p>
<p>Die Überprüfung von Rechteketten stellt für den Auftraggeber eine hohe Anforderung dar, weshalb im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer üblicherweise eine sogenannte „Back- to- back- Absicherung“ vorgenommen wird. Hierbei stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.</p>
<p><strong>Rechte am Content der App</strong></p>
<p>Nicht zu vergessen sind App- Inhalte und die damit verbunden Rechte. Der App- Anbieter kann diesen Content entweder selbst, von Dritten oder von Nutzern erstellen lassen. Auch hier ist darauf zu achten, dass für den Fall, dass der Content urheberrechtlichen Schutz genießt, die erforderlichen Rechte von dem Dritten bzw. vom Nutzer eingeräumt werden.</p>
<p>Bereits bei der Entwicklung einer App sollte man die sich hieraus ergebende rechtliche Problematik nicht unterschätzen und sich möglichst frühzeitig von einem Experten beraten lassen.</p>
<p><strong>Autor:</strong></p>
<p>Melanie Ströbel</p>
<p><strong>Rechtsanwältin | Partnerin</strong></p>
<p><strong>Loewenheim Rechtsanwälte<br />
</strong>Partnerschaftsgesellschaft</p>
<p>Grüneburgweg 12<br />
60322 Frankfurt am Main</p>
<p>T +49 (0) 69 175 549 012<br />
F +49 (0) 69 175 549 019<br />
E <a href="mailto:stroebel@loewenheimlaw.com" target="_blank" rel="noopener">stroebel@loewenheimlaw.com</a><br />
<a href="http://www.loewenheimlaw.com">www.loewenheimlaw.com</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2017/04/07/entwicklung-einer-app-was-man-rechtlich-beachten-sollte/">Entwicklung einer App – was man rechtlich beachten sollte</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://blog.kanzlei-job.de/2017/04/07/entwicklung-einer-app-was-man-rechtlich-beachten-sollte/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">3849</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Ideenklau- wie kann man sich schützen?</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/21/ideenklau-wie-kann-man-sich-schuetzen/</link>
					<comments>https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/21/ideenklau-wie-kann-man-sich-schuetzen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Mar 2017 12:19:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[IP/IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[Ideen]]></category>
		<category><![CDATA[Ideenklau]]></category>
		<category><![CDATA[Ideenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[it-recht]]></category>
		<category><![CDATA[Loewenheim Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Melanie Ströbel]]></category>
		<category><![CDATA[Patent]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwältin | Partnerin]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://blog.kanzlei-job.de/?p=3782</guid>

					<description><![CDATA[<p>Von Melanie Ströbel, Rechtsanwältin &#124; Partnerin, Loewenheim Rechtsanwälte Ideenklau- wie kann man sich schützen? So manche Idee hat seinem Schöpfer Millionen beschert. Doch was kann man tun, wenn einem die eigene Idee weggeschnappt wird? Der folgende Artikel soll darlegen, ab wann eine Idee vom Gesetzgeber geschützt ist. Ideenklau ist gang und gäbe Eine Idee an &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/21/ideenklau-wie-kann-man-sich-schuetzen/">Ideenklau- wie kann man sich schützen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Von Melanie Ströbel, <strong>Rechtsanwältin | Partnerin</strong>, <a href="http://www.loewenheimlaw.com"><strong>Loewenheim Rechtsanwälte</strong></a></p>
<p><strong>Ideenklau- wie kann man sich schützen?</strong></p>
<p>So manche Idee hat seinem Schöpfer Millionen beschert. Doch was kann man tun, wenn einem die eigene Idee weggeschnappt wird? Der folgende Artikel soll darlegen, ab wann eine Idee vom Gesetzgeber geschützt ist.</p>
<p><strong>Ideenklau ist gang und gäbe</strong></p>
<p>Eine Idee an sich ist zunächst noch nicht durch das Urheberrecht geschützt. Vielmehr muss die schöpferische Idee bereits Gestalt angenommen haben. Darunter ist aber nicht etwa nur die schriftliche Fixierung zu verstehen. Vielmehr muss eine gewisse Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung erkennbar sein, welche sich durch den Inhalt oder der Form oder durch die Verbindung von Form und Inhalt auszeichnet. Ausschlaggebend für die Schutzwürdigkeit einer Idee ist somit die Individualität des Werkes insgesamt. Ob die Schwelle zur Schutzwürdigkeit überschritten wurde, muss individuell rechtlich geprüft werden.</p>
<p><strong>Kein Schutz durch Eintragung von Marke oder Patent</strong></p>
<p>Eine Idee lässt sich auch nicht durch die Eintragung einer Marke rechtlich sichern. Das Markengesetz sieht einen Schutz nur für Wort-, Bild- oder Hörzeichen vor. Auch die Eintragung eines Patentes kann eine Idee nicht schützen, denn Patente werden ausschließlich für Erfindungen erteilt, die gewerblich nutzbar sind.</p>
<p><strong>Ideenschutz und Wettbewerbsrecht</strong></p>
<p>Das Wettbewerbsrecht schützt unter besonderen Verhältnissen in § 4 Nr. 3 UWG Dienstleistungen und Waren vor einer Nachahmung. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden. Unredliches Handeln liegt vor, wenn die Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen auf ein strafbares Verhalten zurückgeht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Unterlagen gestohlen wurden. Beim Ideenklau ist dies jedoch eher die Ausnahme, da ungeschützte Informationen aus Korrespondenz oder Gesprächen über Produkt- oder Dienstleistungsideen verwertet werden.</p>
<p><strong>Lieber Vorsicht als Nachsicht</strong></p>
<p>Oftmals wird für die Umsetzung einer Idee ein Geschäftspartner gesucht. Bereits in diesem Stadium ist es ratsam, sich vor einem Ideenklau zu schützen. Man sollte daher nicht zurückschrecken, seinem eventuell zukünftigen Geschäftspartner eine ausdrückliche Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen zu lassen. Dies ist bei professionellen Kooperationspartnern auch völlig selbstverständlich. Unabhängig davon, ob man dieser Vereinbarung den Namen „Non Disclosure Agreement“ (NDA), „Geheimhaltungsvertrag“ oder „Kunden- und Quellenschutzvereinbarung“ gibt, sollte genau darauf geachtet werden, dass eine exakte Regelung vorgenommen wird. Von allgemeinen Formulierungen ist abzuraten, da oftmals keine hinreichende Schutzwirkung im Falle eines späteren Ideenklaus erzielt wird. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte eine solche Vereinbarung nur unter Hilfestellung eines Anwaltes ausgearbeitet werden.</p>
<p><strong>Beweis der Urheberschaft</strong></p>
<p>Im Streitfall ist es für die spätere Beweisführung, ob man der Schöpfer der Idee war,  ratsam, bereits im Vorfeld  genau zu dokumentieren, wann und an wen welche Unterlagen, wie z.B. Ideenskizzen, Exposés etc. weiter gegeben wurden. Der Beweis an der Urheberschaft im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt lässt sich oft bereits durch einfache Mittel im Sinne eines Indizienbeweises erbringen. Dies kann zum Beispiel eine schriftliche Mitteilung an einen Zeugen zum Zeitpunkt der Ideenfindung sein oder die Hinterlegung der maßgebenden Unterlagen bei einem Notar. Auch eine Hinterlegung via Internet bei entsprechenden Anbietern wie z. B. PriorMart ist möglich.</p>
<p>Auf jeden Fall sollte sich jeder Schöpfer einer Idee möglichst frühzeitig damit auseinander setzen, ob und wie er seine Idee schützen kann.</p>
<p><strong>Ideenklau- wie kann man sich schützen?</strong></p>
<p>So manche Idee hat seinem Schöpfer Millionen beschert. Doch was kann man tun, wenn einem die eigene Idee weggeschnappt wird? Der folgende Artikel soll darlegen, ab wann eine Idee vom Gesetzgeber geschützt ist.</p>
<p><strong>Ideenklau ist gang und gäbe</strong></p>
<p>Eine Idee an sich ist zunächst noch nicht durch das Urheberrecht geschützt. Vielmehr muss die schöpferische Idee bereits Gestalt angenommen haben. Darunter ist aber nicht etwa nur die schriftliche Fixierung zu verstehen. Vielmehr muss eine gewisse Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung erkennbar sein, welche sich durch den Inhalt oder der Form oder durch die Verbindung von Form und Inhalt auszeichnet. Ausschlaggebend für die Schutzwürdigkeit einer Idee ist somit die Individualität des Werkes insgesamt. Ob die Schwelle zur Schutzwürdigkeit überschritten wurde, muss individuell rechtlich geprüft werden.</p>
<p><strong>Kein Schutz durch Eintragung von Marke oder Patent</strong></p>
<p>Eine Idee lässt sich auch nicht durch die Eintragung einer Marke rechtlich sichern. Das Markengesetz sieht einen Schutz nur für Wort-, Bild- oder Hörzeichen vor. Auch die Eintragung eines Patentes kann eine Idee nicht schützen, denn Patente werden ausschließlich für Erfindungen erteilt, die gewerblich nutzbar sind.</p>
<p><strong>Ideenschutz und Wettbewerbsrecht</strong></p>
<p>Das Wettbewerbsrecht schützt unter besonderen Verhältnissen in § 4 Nr. 3 UWG Dienstleistungen und Waren vor einer Nachahmung. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden. Unredliches Handeln liegt vor, wenn die Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen auf ein strafbares Verhalten zurückgeht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Unterlagen gestohlen wurden. Beim Ideenklau ist dies jedoch eher die Ausnahme, da ungeschützte Informationen aus Korrespondenz oder Gesprächen über Produkt- oder Dienstleistungsideen verwertet werden.</p>
<p><strong>Lieber Vorsicht als Nachsicht</strong></p>
<p>Oftmals wird für die Umsetzung einer Idee ein Geschäftspartner gesucht. Bereits in diesem Stadium ist es ratsam, sich vor einem Ideenklau zu schützen. Man sollte daher nicht zurückschrecken, seinem eventuell zukünftigen Geschäftspartner eine ausdrückliche Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen zu lassen. Dies ist bei professionellen Kooperationspartnern auch völlig selbstverständlich. Unabhängig davon, ob man dieser Vereinbarung den Namen „Non Disclosure Agreement“ (NDA), „Geheimhaltungsvertrag“ oder „Kunden- und Quellenschutzvereinbarung“ gibt, sollte genau darauf geachtet werden, dass eine exakte Regelung vorgenommen wird. Von allgemeinen Formulierungen ist abzuraten, da oftmals keine hinreichende Schutzwirkung im Falle eines späteren Ideenklaus erzielt wird. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte eine solche Vereinbarung nur unter Hilfestellung eines Anwaltes ausgearbeitet werden.</p>
<p><strong>Beweis der Urheberschaft</strong></p>
<p>Im Streitfall ist es für die spätere Beweisführung, ob man der Schöpfer der Idee war,  ratsam, bereits im Vorfeld  genau zu dokumentieren, wann und an wen welche Unterlagen, wie z.B. Ideenskizzen, Exposés etc. weiter gegeben wurden. Der Beweis an der Urheberschaft im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt lässt sich oft bereits durch einfache Mittel im Sinne eines Indizienbeweises erbringen. Dies kann zum Beispiel eine schriftliche Mitteilung an einen Zeugen zum Zeitpunkt der Ideenfindung sein oder die Hinterlegung der maßgebenden Unterlagen bei einem Notar. Auch eine Hinterlegung via Internet bei entsprechenden Anbietern wie z. B. PriorMart ist möglich.</p>
<p>Auf jeden Fall sollte sich jeder Schöpfer einer Idee möglichst frühzeitig damit auseinander setzen, ob und wie er seine Idee schützen kann.</p>
<p><strong>Autor:</strong></p>
<p>Melanie Ströbel</p>
<p><strong>Rechtsanwältin | Partnerin</strong></p>
<p><strong>Loewenheim Rechtsanwälte<br />
</strong>Partnerschaftsgesellschaft</p>
<p>Grüneburgweg 12<br />
60322 Frankfurt am Main</p>
<p>T +49 (0) 69 175 549 012<br />
F +49 (0) 69 175 549 019<br />
E <a href="mailto:stroebel@loewenheimlaw.com" target="_blank" rel="noopener">stroebel@loewenheimlaw.com</a><br />
<a href="http://www.loewenheimlaw.com">www.loewenheimlaw.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/21/ideenklau-wie-kann-man-sich-schuetzen/">Ideenklau- wie kann man sich schützen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/21/ideenklau-wie-kann-man-sich-schuetzen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">3782</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 2</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/01/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-2/</link>
					<comments>https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/01/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 2017 13:50:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzlichen Vorschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Loewenheim Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Melanie Ströbel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwältin]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://blog.kanzlei-job.de/?p=3694</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 2 Das deutsche Urheberrecht enthält für den Fall, dass ein Arbeitnehmer eine kreative Leistung erbringt Regelungen bezüglich des Nutzungsrechts gegenüber dem Arbeitgeber. Hierüber wurde bereits im vorangegangenen Artikel „Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 1“ berichtet. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Ausnahme, nämlich mit den &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/01/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-2/">Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 2</strong></p>
<p>Das deutsche Urheberrecht enthält für den Fall, dass ein Arbeitnehmer eine kreative Leistung erbringt Regelungen bezüglich des Nutzungsrechts gegenüber dem Arbeitgeber. Hierüber wurde bereits im vorangegangenen Artikel „Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 1“ berichtet. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Ausnahme, nämlich mit den gesetzlichen Urheberrechtsregelungen in Bezug auf die Erstellung von Computerprogrammen (§ 69 b UrhG).</p>
<p><strong>Gesetzliche Verwertungsrechte bei Computerprogrammen</strong></p>
<p>Bei der Erstellung von Computerprogrammen hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen. Solange im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, hat der angestellte Programmierer, obwohl er das Computerprogramm geschaffen hat, keinerlei Verwertungsrechte. Dem Arbeitgeber steht die ausschließliche Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte am Computerprogramm zu (§ 69 b UrhG). Gemäß § 69 c UrhG stehen dem Arbeitgeber somit das Vervielfältigungsrecht, Bearbeitungsrecht, Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe zu. Dabei sind diese Rechte zeitlich, räumlich und inhaltlich nicht beschränkt. Dies bedeutet, dass auch bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb die Rechte beim Arbeitgeber verbleiben.</p>
<p><strong>Fertigstellung des Computerprogramms nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</strong></p>
<p>Hat der angestellte Programmierer das Computerprogramm erst fertiggestellt, nachdem er aus der Firma ausgeschieden ist, so hat der Arbeitgeber die Rechte an den Teilen, die bis zum Ausscheiden des Programmierers aus dem Betrieb bereits bestanden. Oft führt dies zu Streitigkeiten, da der Programmierer für die Verwertung des Computerprogramms die Zustimmung seines ehemaligen Arbeitgebers benötigt.</p>
<p><strong>Keine gesonderte Vergütung</strong></p>
<p>Dem angestellten Arbeitnehmer steht nach der Entwicklung eines Computerprogramms auch kein Recht auf eine gesonderte Vergütung zu, vielmehr ist diese mit dem Arbeitslohn abgegolten. Die Parteien können jedoch vertraglich diese gesetzliche Regelung ausschließen oder einschränken. Eine solche Vereinbarung kann auch erst während des Arbeitsverhältnisses getroffen werden.</p>
<p><strong>Vereinbarung zur Abdingbarkeit der gesetzlichen Vorschrift</strong></p>
<p>Obwohl eine solche Vereinbarung keinem Formzwang unterliegt und daher theoretisch auch mündlich erfolgen könnte, sollte hier, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.</p>
<p>Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sollten jedoch konkret und mit entsprechendem Fachwissen formuliert sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Autor:</strong></p>
<p>Melanie Ströbel</p>
<p><strong>Rechtsanwältin | Partnerin</strong></p>
<p><strong>Loewenheim Rechtsanwälte<br />
</strong>Partnerschaftsgesellschaft</p>
<p>Grüneburgweg 12<br />
60322 Frankfurt am Main</p>
<p>T +49 (0) 69 175 549 012<br />
F +49 (0) 69 175 549 019<br />
E <a href="mailto:stroebel@loewenheimlaw.com" target="_blank" rel="noopener">stroebel@loewenheimlaw.com</a><br />
<a href="http://www.loewenheimlaw.com">www.loewenheimlaw.com</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/01/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-2/">Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://blog.kanzlei-job.de/2017/03/01/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">3694</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Wie in einem Orchester – Karriere bei KPMG Law</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2016/01/18/wie-in-einem-orchester-karriere-bei-kpmg-law/</link>
					<comments>https://blog.kanzlei-job.de/2016/01/18/wie-in-einem-orchester-karriere-bei-kpmg-law/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Jan 2016 14:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[bewerben]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Job]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Alexander Insam]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Alexander Insam]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[Jobs]]></category>
		<category><![CDATA[kanzlei-job.de]]></category>
		<category><![CDATA[Karriere]]></category>
		<category><![CDATA[KPMG]]></category>
		<category><![CDATA[KPMG Law]]></category>
		<category><![CDATA[KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.kanzlei-job.de/?p=1785</guid>

					<description><![CDATA[<p>Von Dr. Alexander Insam, Leiter Practice Group Mediation &#38; Konfliktmanagement, KPMG Law Wie in einem Orchester &#8211; Karriere bei KPMG Law from KPMG in Deutschland on Vimeo. Wer als Jurist bei KPMG Law anfangen möchte, muss natürlich sein Fach gut beherrschen. Doch kommt es auch auf bereichsübergreifende Qualifikationen an. Gute Noten im Jura-Studium? Referendariat erfolgreich &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2016/01/18/wie-in-einem-orchester-karriere-bei-kpmg-law/">Wie in einem Orchester – Karriere bei KPMG Law</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wp-caption alignnone">
<p>Von Dr. Alexander Insam<strong>, </strong>Leiter Practice Group Mediation &amp; Konfliktmanagement<strong>, KPMG Law</strong></p>
<hr />
</div>
<p><iframe title="Wie in einem Orchester – Karriere bei KPMG Law" src="https://player.vimeo.com/video/151390595?dnt=1&amp;app_id=122963" width="1080" height="608" frameborder="0" allow="autoplay; fullscreen; picture-in-picture; clipboard-write"></iframe></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://vimeo.com/151390595">Wie in einem Orchester &#8211; Karriere bei KPMG Law</a> from <a href="https://vimeo.com/user20909266">KPMG in Deutschland</a> on <a href="https://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
<p><strong>Wer als Jurist bei <a href="http://www.kpmg-law.de">KPMG Law </a>anfangen möchte, muss natürlich sein Fach gut beherrschen. Doch kommt es auch auf bereichsübergreifende Qualifikationen an.</strong></p>
<p>Gute Noten im Jura-Studium? Referendariat erfolgreich abgeschlossen? Erfahrung im Ausland gesammelt? Das sind alles wichtige Voraussetzungen für eine Karriere bei <strong><a href="http://www.kpmg-law.de">KPMG Law</a></strong>.</p>
<p>Dennoch bedarf es auch des Blickes über den Tellerrand. Denn ein Team funktioniert dann am besten, wenn die Mitglieder einander verstehen und wissen, was die anderen tun.</p>
<p><strong>Für den Kunden zählt die Gesamtleistung.</strong></p>
<div class="wp-caption alignnone">
<p><strong>Über den Author:</strong></p>
</div>
<div class="wp-caption alignnone">
<p>Dr. Alexander Insam</p>
<p><a href="http://www.kpmg-law.de">KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a><br />
<strong><a href="http://www.kpmg-law.de/15154.htm">Dr. Alexander Insam</a><br />
</strong>Rechtsanwalt, Partner</p>
</div>
<p><strong><a href="http://www.kpmg-law.de/22344.htm">Leiter Practice Group Mediation &amp; Konfliktmanagement</a></strong><br />
THE SQUAIRE – Am Flughafen<br />
60549 Frankfurt am Main</p>
<p>T +49 69 951195-515<br />
<a href="mailto:ainsam@kpmg-law.com">ainsam@kpmg-law.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2016/01/18/wie-in-einem-orchester-karriere-bei-kpmg-law/">Wie in einem Orchester – Karriere bei KPMG Law</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://blog.kanzlei-job.de/2016/01/18/wie-in-einem-orchester-karriere-bei-kpmg-law/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">1785</post-id>	</item>
	</channel>
</rss>
