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	<title>schwerbehindert Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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		<title>Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 möglich</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2020/03/24/anzeigen-zur-beschaeftigung-schwerbehinderter-menschen-bis-zum-30-juni-2020-moeglich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Mar 2020 14:04:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[BA]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 24.März 2020 Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Die BA &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/03/24/anzeigen-zur-beschaeftigung-schwerbehinderter-menschen-bis-zum-30-juni-2020-moeglich/">Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 24.März
2020</p>



<p>Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für
die Zahlung der Ausgleichsabgabe.</p>



<p>Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA)
und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen
Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. </p>



<p>Die BA und die Integrations- und Inklusionsämter
akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März
2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die
Zahlung der Ausgleichsabgabe. </p>



<p>Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine
Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und
die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30.
Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.</p>



<p>Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und
gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden. </p>



<p>Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20
Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der
Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der
Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31.
März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote
nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die
Integrations-/Inklusionsämter zahlen. </p>



<p>Aktuell sind Arbeitgeber aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2
mit einer Vielzahl unterschiedlicher Probleme beschäftigt, z. B. Schließungen
von Einrichtungen/Geschäften, Unterbrechung von Lieferketten, Mitarbeitende im
Homeoffice. Diese Widrigkeiten erschweren auch die fristgerechte Erstattung der
Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX.</p>



<p>Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Sars-CoV-2 Pandemie wird seitens der BA und der Integrations-/ Inklusionsämter akzeptiert, dass Anzeigen für das Anzeigejahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 erstattet werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Bei einer Anzeigeerstattung bis spätestens 30. Juni 2020 wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März 2020 für das Anzeigejahr 2019 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations-/ Inklusionsämtern bei Erstattung der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erhoben. Die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.</p>



<p>Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter</p>



<p><a href="http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Presse/Presseinformationen/index.htm">http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Presse/Presseinformationen/index.htm</a></p>



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<p><strong>Autor:</strong></p>



<p><strong><a href="http://www.arbeitsagentur.de/">Bundesagentur für Arbeit</a></strong><br>Pressestelle<br>Regensburger Strasse 104<br>D-90478 Nürnberg<br>E-Mail:&nbsp;<a href="mailto:zentrale.presse@arbeitsagentur.de">zentrale.presse@arbeitsagentur.de<br></a>Tel.: 0911/179-2218<br>Fax: 0911/179-1487</p>



<p>Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf&nbsp;<a href="https://twitter.com/Bundesagentur">Twitter</a></p>
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