<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
	<atom:link href="https://blog.kanzlei-job.de/tag/luther-rechtsanwaltsgesellschaft-mbh/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://blog.kanzlei-job.de/tag/luther-rechtsanwaltsgesellschaft-mbh/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Fri, 21 Apr 2023 12:12:45 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.3</generator>

<image>
	<url>https://i0.wp.com/blog.kanzlei-job.de/wp-content/uploads/2020/12/cropped-favicon.png?fit=32%2C32&#038;ssl=1</url>
	<title>Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
	<link>https://blog.kanzlei-job.de/tag/luther-rechtsanwaltsgesellschaft-mbh/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
<site xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">80204765</site>	<item>
		<title>Der Referentenentwurf zur Änderung des Umwandlungsrechts</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2018/09/21/der-referentenentwurf-zur-aenderung-des-umwandlungsrechts/</link>
					<comments>https://blog.kanzlei-job.de/2018/09/21/der-referentenentwurf-zur-aenderung-des-umwandlungsrechts/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Sep 2018 07:15:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[BMJV]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Andreas Blunk]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hannover]]></category>
		<category><![CDATA[Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt und Notar]]></category>
		<category><![CDATA[Reformvorschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Umwandlungsrechts]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://blog.kanzlei-job.de/?p=6798</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Referentenentwurf zur Änderung des Umwandlungsrechts Sobald der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) in Kraft tritt, droht den schätzungsweise 8.000 bis 10.000 Gesellschaften in der Rechtsform der „private company limited by shares“ (Ltd.), die in Deutschland ihren Verwaltungssitz haben, der Verlust ihres „haftungsbeschränkenden Kleides“. Nach geltender Rechtslage &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2018/09/21/der-referentenentwurf-zur-aenderung-des-umwandlungsrechts/">Der Referentenentwurf zur Änderung des Umwandlungsrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Der Referentenentwurf zur Änderung des Umwandlungsrechts</strong></h1>
<p>Sobald der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) in Kraft tritt, droht den schätzungsweise 8.000 bis 10.000 Gesellschaften in der Rechtsform der „private company limited by shares“ (Ltd.), die in Deutschland ihren Verwaltungssitz haben, der Verlust ihres „haftungsbeschränkenden Kleides“. Nach geltender Rechtslage würden sie dann – je nach Gesellschafterstruktur – in Deutschland entweder als Einzelunternehmer oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Offene Handelsgesellschaft behandelt werden müssen. In der Konsequenz würden die Gesellschafter der Limited für die Verbindlichkeiten persönlich und unbegrenzt haften.</p>
<p>Wollen diese Gesellschaften ihren haftungsbeschränkten Status auch in der Zukunft nicht aufgeben, bedarf es einer Überführung in eine deutsche haftungsbeschränkte Gesellschaftsform. Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat diesen Aspekt aufgegriffen und schlägt mit seinem Referentenentwurf vom 3. September 2018 zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Umwandlungsgesetz.html) eine erhebliche Erleichterung der grenzüberschreitenden Hineinverschmelzung zu Gunsten der betroffenen Limiteds nach britischen Recht, die in Deutschland ihr Geschäft betreiben, vor.</p>
<h2><strong>Status quo – aktuelle Rechtslage als Ausgangspunkt</strong></h2>
<p>Für die Überführung in eine haftungsbeschränkte Rechtsform nationalen Rechts kommt als Gestaltungsmöglichkeit neben einem grenzüberschreitenden Formwechsel, der aber in praktischer Hinsicht auf britischer Seite zu Schwierigkeiten führen könnte, für die vom Brexit bedrohten Limiteds die grenzüberschreitende Verschmelzung in Betracht. Im Unterschied zum grenzüberschreitenden Formwechsel besteht für die grenzüberschreitende Verschmelzung aufgrund der Verschmelzungsrichtlinie und den §§ 122a ff. UmwG ein kodifiziertes rechtliches Korsett. Die derzeit in Kraft befindlichen Regelungen des UmwG sehen allerdings vor, dass an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nur Kapitalgesellschaften beteiligt sein können. Personengesellschaften ist ein solcher Vorgang verwehrt. Sowohl übertragende als auch übernehmende Rechtsträger müssen also in der Form einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1) organisiert sein. Für die britische Limited als Kapitalgesellschaft bedeutet dies zwar, dass die Beteiligung als übertragender Rechtsträger möglich ist, als übernehmender Rechtsträger kommt jedoch ebenfalls nur eine Kapitalgesellschaft in Betracht. Insoweit bedarf es allerdings eines Mindestkapitals von EUR 25.000 bzw. EUR 50.000 beim übernehmenden Rechtsträger.</p>
<p>Eine Verschmelzung auf eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eine Spielart der GmbH mit einem geringeren Stammkapital, wird regelmäßig keinen gangbarer Weg darstellen, die vorbeschriebene Mindestkapitalaufbringung zu vermeiden. So sieht § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Sacheinlageverbot vor, weshalb eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine UG (haftungsbeschränkt) in Form einer Verschmelzung zur Neugründung ausgeschlossen ist. Dieses Hindernis könnte lediglich überwunden werden, wenn die britische Limited auf eine bereits bestehende UG (haftungsbeschränkt) verschmolzen wird und sich der Wert des übertragenden Rechtsträgers mindestens auf die Differenz zwischen dem bislang im Handelsregister eingetragenen Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) und EUR 25.000 beläuft. Alternativ wäre noch eine nach § 54 UmwG mögliche Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung denkbar, wenn z.B. die aufnehmende UG (haftungsbeschränkt) sämtliche Anteile am übertragenden Rechtsträger hält oder ein Verzicht erklärt wird.</p>
<h3></h3>
<h3><strong>Der Reformvorschlag – der Blick in eine mögliche Zukunft</strong></h3>
<p>Durch den Referentenentwurf des BMJV vom 3. September 2018 soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine grenzüberschreitende Verschmelzung auch auf Personengesellschaften durchzuführen.</p>
<p>Insoweit sollen die derzeitigen Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen um Vorschriften, die die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ermöglichen, ergänzt werden. Ein wesentlicher Fall, den der Entwurf in den Blick nimmt, ist dabei die Verschmelzung einer britischen Limited auf eine Kommanditgesellschaft, an der sich dann wiederum eine GmbH oder aber eine UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Nach den Vorstellungen der Entwurfsverfasser könnte so beispielweise der erhöhte Mindestkapitalbedarf vermieden werden.</p>
<p>Allerdings soll es auch nach dem Referentenentwurf des BMJV dabei verbleiben, dass Personenhandelsgesellschaften nicht übertragender Rechtsträger sein können. Das geht aus dem neugefassten § 122a Abs. 1 Nr.1 UmwG hervor, der auf Art. 119 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 rekurriert. Diese Norm wiederum verweist nämlich auf die Anlage II zur Richtlinie, in der für Großbritannien lediglich die „companies incorporated with limited liability“ als übertragende Rechtsträger in Frage kommen. Personenhandelsgesellschaften kommen also nur als übernehmende Rechtsträger in Betracht. Da die Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aber ohnehin als treibender Faktor der Reform beschrieben ist, dürfte dies jedenfalls vor dem Hintergrund der Motivation des Entwurfs wenig bedeutsam sein. In zeitlicher Hinsicht soll mit dem neuen § 122m UmwG eine Übergangsregelung geschaffen werden. Sie gilt für alle zum Zeitpunkt des Brexits oder vor dem Ablauf einer etwaigen Übergangsfrist bereits begonnenen grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgänge, bei denen übertragender Rechtsträger eine Gesellschaft ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt und übernehmender Rechtsträger eine Gesellschaft ist, die deutschem Recht untersteht. Als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne der §§ 122a ff UmwG wird in diesem Fall eine Verschmelzung auch dann noch fingiert, wenn vor dem Brexits oder vor dem Ablauf einer etwaigen Übergangsfrist der Verschmelzungsplan notariell beurkundet worden ist und diese Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt, mit den erforderlichen Unterlagen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wird.</p>
<h4><strong>Fazit</strong></h4>
<p>Die Reformüberlegungen des BMJV sind begrüßenswert. Mit dem Brexit wird der Veränderungsdruck auf Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland zunehmen, wenn eine haftungsbeschränkte Rechtsform erhalten bleiben soll. Da die in der Literatur gerne vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit eines grenzüberschreitenden Formwechsel in der praktischen Umsetzung schwierig erscheint, wird das Mittel der Wahl im Zweifel die grenzüberschreitende Verschmelzung sein. Diese wird mit der geplanten Erweiterung auf Personengesellschaften weiter an Bedeutung gewinnen. Gleichwohl bleibt die grenzüberschreitende Verschmelzung auch bei Umsetzung der Reformüberlegungen eine komplexe Materie, so dass es für die britischen Limiteds in jedem Fall empfehlenswert sein wird, einen im Gesellschaftsrecht fachkundigen Notar oder Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem eingehend beraten zu lassen.</p>
<p><strong>Kontakt</strong></p>
<p>Dr. Andreas Blunk, MLE</p>
<p>Rechtsanwalt und Notar</p>
<p>Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht</p>
<p>c/o Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</p>
<p>Berliner Allee 26</p>
<p>30175 Hannover</p>
<p>Tel.: + 49 511 5458 16564</p>
<p>Fax: +49 511 5458 110</p>
<p><a href="andreas.blunk@luther-lawfirm.com">andreas.blunk@luther-lawfirm.com</a></p>
<p><a href="http://www.luther-lawfirm.com/home.html">www.luther-lawfirm.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2018/09/21/der-referentenentwurf-zur-aenderung-des-umwandlungsrechts/">Der Referentenentwurf zur Änderung des Umwandlungsrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://blog.kanzlei-job.de/2018/09/21/der-referentenentwurf-zur-aenderung-des-umwandlungsrechts/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">6798</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Auslegung und Rechtsfolgen harter Bilanzgarantien beim Kauf von Gesellschaftsanteilen</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2016/02/02/auslegung-und-rechtsfolgen-harter-bilanzgarantien-beim-kauf-von-gesellschaftsanteilen/</link>
					<comments>https://blog.kanzlei-job.de/2016/02/02/auslegung-und-rechtsfolgen-harter-bilanzgarantien-beim-kauf-von-gesellschaftsanteilen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Feb 2016 08:46:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Jura-Studium]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[§133]]></category>
		<category><![CDATA[§157]]></category>
		<category><![CDATA[BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanzgarantien]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Andreas Blunk]]></category>
		<category><![CDATA[Ertragslage]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzlage]]></category>
		<category><![CDATA[Hannover]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Loewenheim Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH]]></category>
		<category><![CDATA[Of Counsel]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG FRankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Stichtag]]></category>
		<category><![CDATA[Transaktionen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.kanzlei-job.de/?p=1828</guid>

					<description><![CDATA[<p>Von Dr. Andreas Blunk, MLE &#8211; Rechtsanwalt und Notar, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen werden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche regelmäßig ausgeschlossen. Stattdessen wird in Unternehmenskaufverträgen typischerweise ein autonomes Haftungsregime etabliert, da der Mängelbegriff des BGB auf Einzelwirtschaftsgüter ausgerichtet ist und auf den von nicht erfüllten Erwartungen an das von der Zielgesellschaft gehaltene Gesamtgebilde „Unternehmen“ &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2016/02/02/auslegung-und-rechtsfolgen-harter-bilanzgarantien-beim-kauf-von-gesellschaftsanteilen/">Auslegung und Rechtsfolgen harter Bilanzgarantien beim Kauf von Gesellschaftsanteilen</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Von <a href="http://www.luther-lawfirm.com/menschen/berater/dr-andreas-blunk-mle.html">Dr. Andreas Blunk, MLE </a>&#8211; Rechtsanwalt und Notar, <a href="http://www.luther-lawfirm.com">Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a></p>
<p style="text-align: justify;">Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen werden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche regelmäßig ausgeschlossen. Stattdessen wird in Unternehmenskaufverträgen typischerweise ein autonomes Haftungsregime etabliert, da der Mängelbegriff des BGB auf Einzelwirtschaftsgüter ausgerichtet ist und auf den von nicht erfüllten Erwartungen an das von der Zielgesellschaft gehaltene Gesamtgebilde „Unternehmen“ und an die hieran ablaufenden tatsächlichen Beziehungen und Prozesse nur begrenzt geeignet ist. Im Mittelpunkt des unabhängigen Haftungssystems steht die Abgabe von bestimmten Garantien durch den Verkäufer, bei dem dieser erklärt, für die Richtigkeit bestimmter Sachverhalte einzustehen. Häufig werden in diesem Zusammenhang auch Aussagen zur Korrektheit von Jahresabschlüssen der Zielgesellschaft übernommen. Je nach Konstellation und Verhandlungsergebnis können diese sehr „weich“ formuliert werden und sich ggf. nur auf den ordnungsgemäßen Aufstellungsprozess beziehen. Es finden sich aber auch absolute Garantieerklärungen, nach denen der in Bezug genommene Jahresabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sei und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittele.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vergangenen Jahr hatte das OLG Frankfurt (Urt. v. 7.5.2015 – Az. 26 U 35/12) über eine derartige sog. „harte“ Bilanzgarantie und die Rechtsfolgen einer Garantieverletzung zu entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht hat dabei die Garantierklärung zunächst nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausgelegt. Da die Vermögens- Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft für den Mehrheitserwerb von Geschäftsanteilen typischerweise entscheidend für den Kaufentschluss ist, sei aus dem Blickwinkel eines objektiven Empfängerhorizonts davon auszugehen, dass nicht allein die sorgfältige Erstellung der Bilanz unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften garantiert sei, sondern dass der Jahresabschluss tatsächlich die Vermögenslage der Zielgesellschaft zum Stichtag vollständig und richtig wiedergibt. Eine Abweichung des tatsächlichen Vermögensstatus von dem in der Bilanz angegebenen Vermögensstatus zum Stichtag begründe unabhängig davon, ob der Fehler sich letztlich negativ auf den Vermögensstatus der Gesellschaft auswirke, die Haftung. Eine „harte“ Bilanzgarantie sei folglich so zu verstehen, dass die Referenzbilanz zum Stichtag die tatsächlichen Verhältnisse objektiv vollständig und korrekt widerspiegeln müsse, weshalb der Verkäufer auch für ihm nicht bekannte Schulden und Verbindlichkeiten bis zum Stichtag einzustehen habe; selbst wenn diese nach subjektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bilanzrechtlich erforderlichen Aufstellungssorgfalt nicht erkennbar gewesen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Im konkreten Fall hatte sich das Gericht weiterhin dahingehend positioniert, dass der wegen der falschen Bilanzierung zu ersetzende Schaden sich nicht auf die Differenz zwischen den Kennziffern in der richtigen und der garantierten Bilanz belaufe (sog. Bilanzauffüllungsanspruch). Vielmehr hätten die Parteien im dortigen Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer so zu stellen sei, wie er bei richtiger Bilanzlegung zum Stichtag stünde. Wegen der Erheblichkeit der Bilanz für die Kaufpreisbildung bestünde der Schaden daher in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem Kaufpreis, der hypothetisch ohne die Garantieverletzung ausgehandelt worden wäre.</p>
<p style="text-align: justify;">Der vom OLG Frankfurt vertretende Ansatz bedeutet für Transaktionspraxis letztlich zweierlei: Zum einen muss bei der Vereinbarung von harten Bilanzgarantien damit gerechnet werden, dass diese Zusage als objektive Aussage, d. h. unabhängig von der Sachverhaltskenntnis und hieran zustellende Sorgfaltsanforderungen des Verkäufers, interpretiert werden kann. Zum anderen wird man in Vermeidung von späteren Darlegungsschwierigkeiten in einem etwaigen Schadensersatzprozess darauf achten müssen, dass bei der Regelung der Rechtsfolgen einer solchen Garantieverletzung der zu ersetzende Schaden und die Ermittlungsmethode umfassend und klar im Unternehmenskaufvertrag definiert sind.</p>
<h4 style="text-align: justify;">Über den Autor:</h4>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kontakt</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><a href="http://www.luther-lawfirm.com/menschen/berater/dr-andreas-blunk-mle.html">Dr. Andreas Blunk, MLE</a></strong><br />
Rechtsanwalt und Notar<br />
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht</p>
<p style="text-align: justify;">c/o Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Berliner Allee 26<br />
30175 Hannover</p>
<p style="text-align: justify;">Tel.: + 49 511 5458 16564<br />
Fax: +49 511 5458 110<br />
<a href="mailto:andreas.blunk@luther-lawfirm.com">andreas.blunk@luther-lawfirm.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2016/02/02/auslegung-und-rechtsfolgen-harter-bilanzgarantien-beim-kauf-von-gesellschaftsanteilen/">Auslegung und Rechtsfolgen harter Bilanzgarantien beim Kauf von Gesellschaftsanteilen</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://blog.kanzlei-job.de/2016/02/02/auslegung-und-rechtsfolgen-harter-bilanzgarantien-beim-kauf-von-gesellschaftsanteilen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">1828</post-id>	</item>
	</channel>
</rss>
