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	<title>Kinderbetreuung Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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	<title>Kinderbetreuung Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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		<title>Deutlich mehr Personal, aber nicht genug: Engpass in der Kinderbetreuung hält an</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 14:06:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskräftenachfrage]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitsmarkt für Erzieherinnen und Erzieher Die Zahl der Beschäftigten in der Kinderbetreuung und -erziehung steigt seit Jahren kontinuierlich an – von 691.000 im Jahr 2014 auf 1.030.000 im Jahr 2024. Im Zehnjahresvergleich liegt der Beschäftigungszuwachs damit bei fast 50 Prozent. Aber auch gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl der Beschäftigten im vergangenen Jahr um etwa &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2025/03/12/deutlich-mehr-personal-aber-nicht-genug-engpass-in-der-kinderbetreuung-haelt-an/">Deutlich mehr Personal, aber nicht genug: Engpass in der Kinderbetreuung hält an</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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<p><strong>Arbeitsmarkt für Erzieherinnen und Erzieher</strong></p>



<p><strong>Die Zahl der Beschäftigten in der Kinderbetreuung</strong> und -erziehung steigt seit Jahren kontinuierlich an – von 691.000 im Jahr 2014 auf 1.030.000 im Jahr 2024. Im Zehnjahresvergleich liegt der Beschäftigungszuwachs damit bei fast 50 Prozent. Aber auch gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl der Beschäftigten im vergangenen Jahr um etwa drei Prozent weiter gestiegen. In Kindergärten und -krippen arbeiten etwa drei Viertel der Beschäftigten. Daneben zählt zu der Berufsgruppe auch Personal etwa in Kinderheimen, Schulen oder Privathaushalten. Insgesamt arbeiten rund 118.000 Männer in der Kinderbetreuung und -erziehung. Das entspricht einem Anteil von elf Prozent.</p>



<p><strong>Vollbeschäftigung und Fachkräfteengpass </strong>in der Kinderbetreuung Die Arbeitslosigkeit liegt mit 1,7 Prozent deutlich unter dem gesamtdeutschen Durchschnitt. Auch deswegen zählt das Berufsfeld in der Engpassanalyse der BA zu den Engpassberufen. Dem Fachkräftemangel wirkt auch die Bundesagentur für Arbeit entgegen. So hat sie in den vergangen fünf Jahren 7.400 erfolgreiche Abschlüsse zur Erzieherin oder zum Erzieher gefördert. </p>



<p><strong>Gezahlte Löhne mit starken regionalen Unterschieden</strong> Der Medianlohn einer Vollzeitstelle in Berufen der Kinderbetreuung und -erziehung lag 2023 bei 3.767 Euro. Zum Vergleich: Bundesweit lag er für alle Berufe bei 3.796 Euro. In der Kinderbetreuung zeigen sich beim Medianlohn regionale Unterschiede. So lag er 2023 in Hessen mit 3907 Euro am höchsten und mit 3539 Euro in Mecklenburg-Vorpommern am niedrigsten.</p>



<p>Weitere Informationen im Arbeitsmarkt Kinderbetreuung und -erziehung unter:</p>



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<p><a href="https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Berufe/Generische-Publikationen/AM-kompakt-Kinderbetreuung-erziehung.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow">Klicke, um auf AM-kompakt-Kinderbetreuung-erziehung.pdf zuzugreifen</a></p>
</div></figure>



<p>Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Social Media:</p>



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<p>Sie im Internet unter</p>



<p><a href="https://www.arbeitsagentur.de/presse/presseinformationen">https://www.arbeitsagentur.de/presse/presseinformationen</a></p>



<p><strong>Autor:</strong></p>



<p><strong><a href="http://www.arbeitsagentur.de/">Bundesagentur für Arbeit</a></strong><br>Pressestelle<br>Regensburger Strasse 104<br>D-90478 Nürnberg<br>E-Mail: <a href="mailto:zentrale.presse@arbeitsagentur.de">zentrale.presse@arbeitsagentur.de<br></a><a href="http://tel.:%200911/179-2218" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Tel.: 0911/179-2218</a><br><a href="fax: 0911/179-1487Photo by fauxels on%C2%A0Pexels.com">Fax: 0911/179-1487</a></p>



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<p>Photo by Sora Shimazaki on <a href="https://www.pexels.com/photo/pensive-multiethnic-employees-discussing-project-5668840/">Pexels.com</a></p>
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		<title>Dienstverpflichtung der Beamtinnen und Beamten versus Kinderbetreuung: Wann darf ein Beamter wegen Kinderbetreuung vom Dienst fernbleiben?</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2020/05/18/dienstverpflichtung-der-beamtinnen-und-beamten-versus-kinderbetreuung-wann-darf-ein-beamter-wegen-kinderbetreuung-vom-dienst-fernbleiben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 May 2020 10:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Beamten]]></category>
		<category><![CDATA[Homeoffice]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>offline lesen PDF Dieser Beitrag wurde maßgeblich gemeinsam mit unserer Expertin im Beamtenrecht, Kristina Knauber, verfasst. Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Aus dieser Dienstleistungspflicht folgt, dass sie nicht ohne Genehmigung ihres Dienstherrn vom Dienst fernbleiben dürfen. Diese Verpflichtung gilt selbstverständlich auch in der aktuellen &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/05/18/dienstverpflichtung-der-beamtinnen-und-beamten-versus-kinderbetreuung-wann-darf-ein-beamter-wegen-kinderbetreuung-vom-dienst-fernbleiben/">Dienstverpflichtung der Beamtinnen und Beamten versus Kinderbetreuung: Wann darf ein Beamter wegen Kinderbetreuung vom Dienst fernbleiben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><a href="https://kpmg-law.de/newsservice/dienstverpflichtung-der-beamtinnen-und-beamten-versus-kinderbetreuung/?createpdf=10985">offline lesen</a></strong> PDF</p>



<p>Dieser Beitrag wurde maßgeblich gemeinsam mit unserer Expertin im Beamtenrecht, <a href="http://www.kpmg-law.de"><strong>Kristina Knauber</strong></a>, verfasst.</p>



<p>Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Aus dieser Dienstleistungspflicht folgt, dass sie nicht ohne Genehmigung ihres Dienstherrn vom Dienst fernbleiben dürfen. Diese Verpflichtung gilt selbstverständlich auch in der aktuellen Situation.</p>



<p>Problematisch ist jedoch, dass aufgrund der Schul- und Kindergartenschließungen viele Beamtinnen und Beamte nicht wissen, wie sie die&nbsp;<strong>Kinderbetreuung organisieren</strong>&nbsp;sollen. Ist es in diesem Fall vertretbar, einfach dem Dienst fernzubleiben?</p>



<p>Grundsätzlich natürlich nicht. Jede Beamtin und jeder Beamte hat die Verpflichtung, zum ordnungsgemäßen Dienstablauf beizutragen. Sollten jedoch zwingende Gründe vorliegen, die den Beamten daran<br>hindern, seiner (Vor-Ort-)Dienstleistungsverpflichtung nachzukommen, ist in Absprache mit dem Dienstherrn zu prüfen, welche Maßnahmen getroffen werden können, um die Dienst- und die Kinderbetreuungspflicht zu erfüllen.<br>Dieser Situation kann beispielsweise durch&nbsp;<strong>mobile oder flexible Arbeits(zeit)modelle</strong>&nbsp;Rechnung getragen werden.</p>



<p>Für Bundesbeamte hatte das&nbsp;<strong>Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 16. März 2020 ein Rundschreiben</strong>&nbsp;verfasst, nach welchem aufgrund der flächendeckenden Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder<br>Folgendes festgehalten wurde:</p>



<p>„Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlV bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen gewährt werden:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von „Covid-19“.</li>



<li>Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.</li>



<li>Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.</li>



<li>Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.</li>
</ul>



<p>Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen.</p>



<p>Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf 5 Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.</p>



<p>Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.</p>



<p>In besonderen Härtefällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise über die Grenze von 10 Arbeitstagen hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewähren bzw. einer Beamtin oder einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlVO gewähren.“</p>



<p>Mit&nbsp;<strong>Rundschreiben vom 07. April 2020&nbsp;</strong>wurde noch Folgendes klargestellt:</p>



<p>„Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen auf Grundlage des Rundschreibens kann zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 auch in folgenden Fällen gewährt werden:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zum Zwecke der Kinderbetreuung für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, unabhängig von deren Alter.</li>



<li>Zum Zwecke der Betreuung von nahen pflegebedürftigen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes bei einer Schließung der voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von „Covid-19“.</li>
</ul>



<p>Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Die Dienststellen können bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub bzw. einer bezahlten Arbeitsbefreiung positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) berücksichtigen und bezahlten Sonderurlaub bzw. eine bezahlte Arbeitsbefreiung für die hier ergänzten Fälle wie auch für die im Rundschreiben aufgeführten Fälle erst dann gewähren, wenn derartige Guthaben abgebaut sind.“</p>



<p>Darüber hinaus wurden in dem Rundschreiben vom 07.04.2020 Regelungen zur Möglichkeit des Sonderurlaubs&nbsp;<strong>ab dem 10.04.2020</strong>&nbsp;getroffen. Befristet bis zum 31.12.2020 kann weiterhin Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden. Dienstliche Gründe dürfen hierbei nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen sind hierfür unter anderem:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>„Tatsächliche Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von „Covid-19“,</li>



<li>eine alternative Betreuung des nahen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes kann ansonsten nicht sichergestellt werden.“</li>
</ul>



<p>Außerdem bestimmt das Rundschreiben:</p>



<p>„Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden (Mehr-<br>arbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) sind vorrangig abzubauen. Die jeweilige Dienststelle hat darüber nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.</p>



<p>Bei Beamtinnen und Beamten dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.</p>



<p>Der Sonderurlaub bzw. die Arbeitsbefreiung müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Sonderurlaubstage bzw. Arbeitsbefreiungstage gewährt werden.“</p>



<p>In jedem Fall sollten betroffene Beamtinnen und Beamte in engem Austausch mit ihrem Dienstherrn stehen und Veränderungen der Situation mit diesem besprechen. Ein nicht abgesprochenes Fernbleiben vom Dienst kann ansonsten&nbsp;<strong>disziplinarrechtliche Konsequenzen</strong>&nbsp;für den Beamten nach sich ziehen.</p>



<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" src="https://i0.wp.com/blog.kanzlei-job.de/wp-content/uploads/2019/07/dh.jpeg?zoom=1.5&amp;w=1080&amp;ssl=1" alt=""/></figure>



<p>von Dennis Hillemann</p>



<p><a href="https://kpmg-law.de/unser-team/dennis-hillemann/">Rechtsanwalt bei KPMG Law</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/05/18/dienstverpflichtung-der-beamtinnen-und-beamten-versus-kinderbetreuung-wann-darf-ein-beamter-wegen-kinderbetreuung-vom-dienst-fernbleiben/">Dienstverpflichtung der Beamtinnen und Beamten versus Kinderbetreuung: Wann darf ein Beamter wegen Kinderbetreuung vom Dienst fernbleiben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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