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	<title>kanzlei-job.de Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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	<title>kanzlei-job.de Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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		<title>kanzlei-job.de gewinnt zwei starke Partner</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Apr 2016 10:10:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Die Kanzleiagentur]]></category>
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		<category><![CDATA[steuerazubi.com]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kanzlei-job.de gewinnt zwei wichtige Partner in der Steuerberatungswelt. Steuerazubi sind die Ansprechpartner, wenn es um die Ausbildung und Möglichkeiten als: Steuerfachangestellter (m/w), Steuerfachwirt (m/w) oder auch Bilanzbuchhalter (m/w) geht! Steuerazubi, ist aber noch mehr: ein Magazin ein Forum eine Jobbörse ein Blog ein Team Die Kanzleiagentur sind die Ansprechpartner, wenn es um: Personalberatung und Vermittlung &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://www.kanzlei-job.de">Kanzlei-job.de</a></strong> gewinnt zwei wichtige Partner in der Steuerberatungswelt.</p>
<p><strong><a href="http://www.steuerazubi.com">Steuerazubi</a></strong> sind die Ansprechpartner, wenn es um die Ausbildung und Möglichkeiten als:<br />
<a href="http://www.steuerazubi.com/category/ausbildung-zur-steuerfachangestellten">Steuerfachangestellter (m/w), Steuerfachwirt (m/w) oder auch Bilanzbuchhalter (m/w)</a> geht!</p>
<p><a href="http://www.steuerazubi.com">Steuerazubi</a>, ist aber noch mehr:</p>
<ul>
<li>ein <a href="http://www.steuerazubi.com/magazin">Magazin</a></li>
<li>ein <a href="http://www.steuerazubi.com/steuerforum">Forum</a></li>
<li>eine <a href="http://www.steuerazubi.com/jobs">Jobbörse</a></li>
<li>ein <a href="http://www.steuerazubi.com/erfahrungsberichte-ausbildung-zur-steuerfachangestellten">Blog</a></li>
<li>ein <a href="http://www.steuerazubi.com/ueber-uns">Team</a></li>
</ul>
<p><strong><a href="http://kanzleiagentur-muenchen.de/">Die Kanzleiagentur </a></strong>sind die Ansprechpartner, wenn es um:</p>
<ul>
<li>Personalberatung und Vermittlung für die steuer- und rechtsberatende Berufsgruppe</li>
<li>Personal- und Bewerbercoaching</li>
<li>Mediation für Kanzleien</li>
<li>Kanzleiwertermittlung</li>
<li>Kanzleinachfolge, Kanzleiverkauf/-zukauf/-beteiligungen</li>
</ul>
<p>geht!</p>
<p>Das <a href="http://kanzleiagentur-muenchen.de/about">Team</a></p>
<p>Weiteres in kürze.</p>
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		<title>Zur Möglichkeit einer Amtshaftung &#8211; dauerhafte Überlassung einer Zeitarbeitnehmerin wegen einer fehlerhaften Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG (LG Berlin mit Urteil vom 22.02.2016,  Az. 28 O 6/15)</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2016/03/30/zur-moeglichkeit-einer-amtshaftung-dauerhafte-ueberlassung-einer-zeitarbeitnehmerin-wegen-einer-fehlerhaften-umsetzung-der-zeitarbeitsrichtlinie-2008104eg-lg-berlin-mit-urteil-vom-22-02-2016-az/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Christina Diegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Mar 2016 10:00:37 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Dr. Alexander Bissels]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln In § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist vorgesehen, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur &#8222;vorübergehend&#8220; zu erfolgen hat. Das BAG hat dazu festgestellt, dass es sich um ein Verbotsgesetz handelt, das – auf kollektivrechtlicher Seite &#8211; den Betriebsrat des Kundenbetriebs bei einem Verstoß berechtigt, dem Einsatz &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2016/03/30/zur-moeglichkeit-einer-amtshaftung-dauerhafte-ueberlassung-einer-zeitarbeitnehmerin-wegen-einer-fehlerhaften-umsetzung-der-zeitarbeitsrichtlinie-2008104eg-lg-berlin-mit-urteil-vom-22-02-2016-az/">Zur Möglichkeit einer Amtshaftung &#8211; dauerhafte Überlassung einer Zeitarbeitnehmerin wegen einer fehlerhaften Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG (LG Berlin mit Urteil vom 22.02.2016,  Az. 28 O 6/15)</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><em>Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, <a href="http://www.cms-hs.com/alexander-bissels">CMS Hasche Sigle</a>, Köln</em></p>
<p style="text-align: justify;">In § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist vorgesehen, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur &#8222;vorübergehend&#8220; zu erfolgen hat. Das BAG hat dazu festgestellt, dass es sich um ein Verbotsgesetz handelt, das – auf kollektivrechtlicher Seite &#8211; den Betriebsrat des Kundenbetriebs bei einem Verstoß berechtigt, dem Einsatz des Zeitarbeitnehmers zu widersprechen (Beschl. v. 10.07.2013 &#8211; 7 ABR 91/11; Beschl. v. 30.09.2014 &#8211; 1 ABR 79/12); individualvertraglich wird hingegen auch eine nicht mehr vorübergehende, weil dauerhafte Überlassung nicht sanktioniert. Das BAG vertritt die Auffassung, dass insbesondere kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenunternehmen entsteht; § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG sei weder direkt noch analog anwendbar. Vielmehr sei es ausschließlich die Aufgabe des Gesetzgebers, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen, die entsprechende Konsequenzen ausdrücklich anordne. Dies sei aber bislang nicht geschehen. Diese Lücke könne von der Rechtsprechung nicht geschlossen werden (Urt. v. 10.12.2013 &#8211; 9 AZR 51/13).</p>
<p style="text-align: justify;">Da aufgrund dieser inzwischen gefestigten Judikatur des BAG (Urt. v. 29.04.2015 &#8211; 9 AZR 883/13; Urt. v. 03.06.2014 &#8211; 9 AZR 111/13) – zumindest aus Sicht des &#8222;dauerhaft&#8220; überlassenen Mitarbeiters – von den Arbeitsgerichten keine Hilfe zu erwarten ist und die gesetzgeberische Unterstützung, nach der der Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG zukünftig zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden führen soll, auf sich warten lässt, wurde ein alternativer Weg beschritten, um für das nicht gesetzeskonforme Verhalten des Personaldienstleisters und des Kundenunternehmens zumindest eine monetäre Kompensation zu erhalten – und zwar vom Staat.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem LG Berlin klagte eine dauerhaft überlassene Zeitarbeitnehmerin auf Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland wegen der (bewusst) nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG. Über einen &#8222;unionsrechtlichen Haftungsanspruch“ soll der Staat der Zeitarbeitnehmerin die Vergütungsnachteile ersetzen, die ihr während des Einsatzes entstanden sein sollen, weil diese geringer vergütet wurde als die Stammbeschäftigten des Kunden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage hat das LG Berlin mit Urteil vom 22.02.2016 abgewiesen (Az. 28 O 6/15). Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom 23.02.2016. Danach war die Klägerin als Diplom-Psychologin in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg tätig. Den zunächst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch nicht mit der Klinik abgeschlossen, sondern mit konzerneigenen Personalservicegesellschaften auf der Grundlage AÜG. Im Rahmen dieser Verträge bezog die Klägerin ein geringeres Gehalt als die bei der Klinik unmittelbar Beschäftigten. Die Klägerin hatte zunächst Klage vor den Arbeitsgerichten erhoben und wollte die Feststellung erreichen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Klinik entstanden sei. Der Gang bis vor das BAG blieb allerdings erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem vorliegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen des behaupteten Minderverdienstes in Höhe von insgesamt ca. 33.000,00 EUR brutto in Anspruch. Zur Begründung führte sie an, dass die Zeitarbeitsrichtlinie eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ohne vollen Lohnausgleich untersage. Das AÜG enthalte zwar ein Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung, knüpfe aber keine Sanktion an einen Verstoß. Dadurch sei die Bundesrepublik den Anforderungen der Richtlinie nicht nachgekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hatte vor dem LG Berlin keinen Erfolg. Die 28. Kammer ließ dabei offen, ob die Zeitarbeitsrichtlinie überhaupt fehlerhaft umgesetzt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem nach dem EU-Recht für eine Staatshaftung erforderlichen offenkundigen Verstoß. Denn der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht einen weiten Spielraum. Dem Vernehmen nach führte das LG Berlin in diesem Zusammenhang auch an, dass die EU-Kommission einen von der klagenden Zeitarbeitnehmerin gestellten Antrag, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein sog. Vertragsverletzungsverfahren nach § 258 AEUV wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie einzuleiten, nicht entsprochen habe. Vielmehr hat die Kommission tatsächlich recht eindeutig Stellung genommen und geantwortet, dass die Zeitarbeitsrichtlinie [zeitlich] keine Beschränkung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung vorsehe. Wörtlich heißt es:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8222;Die oben genannten Ausführungen zeigen, dass der durch die Richtlinie über Leiharbeit gewährte Schutz auch für Leiharbeitnehmer gilt, die im Rahmen einer langfristigen Überlassung über einen längeren Zeitraum unter der Aufsicht und Leitung ein und desselben entleihenden Unternehmens arbeiten. Da gemäß der Richtlinie Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine Höchstdauer für die Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen festzulegen, verstößt das Fehlen einer solchen Begrenzung in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht gegen ihre Bestimmungen. Auch gegen andere spezifische Bestimmungen des EU-Rechts wird damit nicht verstoßen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus den Informationen, die Sie uns mit Ihrer Beschwerde übermittelt haben, ist für uns kein Verstoß der deutschen Behörden gegen das EU-Recht ersichtlich. Wir beabsichtigen daher, das Verfahren zu Ihrer Beschwerde einzustellen.“</p>
<p style="text-align: justify;"><strong> Kommentar: </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis ist die Entscheidung des LG Berlin nicht überraschend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Stellungnahme der EU-Kommission, aus der sich klar und deutlich ergibt, dass die von der Zeitarbeitnehmerin in Anspruch genommene Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung und Änderung des AÜG bei der Einführung von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht gegen die Zeitarbeitsrichtlinie verstoßen hat. Letztlich hat sich der Antrag bei der EU-Kommission für die Zeitarbeitnehmerin hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage vor dem LG Berlin damit als recht unangenehmer &#8222;Bumerang&#8220; erwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob die Klägerin das Verfahren in die nächste Instanz treiben wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Vielmehr kann die Zeitarbeitnehmerin Berufung beim Kammergericht Berlin einlegen. Damit ist weiterhin nicht abschließend geklärt, ob dauerhaft überlassene Mitarbeiter von der Bundesrepublik Deutschland für in der Vergangenheit erfolgte &#8222;dauerhafte&#8220; Einsätze berechtigterweise einen Schadensersatz verlangen können – die Entscheidung des LG Berlin weist aber zumindest in eine insoweit richtige Richtung.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten ist zudem, dass der vom BMAS zuletzt präsentierte Gesetzesentwurf zur Regulierung der Zeitarbeit eine gesetzlich definierte Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vorsieht (mit Abweichungsmöglichkeiten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) und der Verstoß dagegen zukünftig in dreierlei Hinsicht geahndet werden soll, nämlich durch:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitnehmer und Kundenunternehmen (mit Widerspruchsmöglichkeit des eingesetzten Mitarbeiters, vgl. § 9 Nr. 1b AÜG-E),</li>
<li>eine erlaubnisrechtliche Sanktionierung, die bis zu einem Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis führen kann (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG-E) sowie</li>
<li>ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 2 AÜG-E).</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Von einer bisherigen &#8222;Nichtregulierung&#8220; des Verstoßes gegen das Gebot der vorübergehenden Überlassung fällt der Gesetzesentwurf folglich in das andere Extrem, nämlich in eine gesetzliche Überregelung, die nicht geboten ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Vorschlag zu den Rechtsfolgen bei der Missachtung der maximalen Einsatzdauer tatsächlich im Gesetz wiederfinden wird. Fest dürfte aber stehen, dass eine sanktionslose dauerhafte Überlassung zukünftig nicht mehr möglich sein wird – im Zweifel allerdings zu spät für die vor dem LG Berlin erfolglos klagende Zeitarbeitnehmerin.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte meinem „Infobrief Zeitarbeit“, mit dem ich monatlich über die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiere. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (<a href="mailto:alexander.bissels@cms-hs.com">alexander.bissels@cms-hs.com</a>).</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2016/03/30/zur-moeglichkeit-einer-amtshaftung-dauerhafte-ueberlassung-einer-zeitarbeitnehmerin-wegen-einer-fehlerhaften-umsetzung-der-zeitarbeitsrichtlinie-2008104eg-lg-berlin-mit-urteil-vom-22-02-2016-az/">Zur Möglichkeit einer Amtshaftung &#8211; dauerhafte Überlassung einer Zeitarbeitnehmerin wegen einer fehlerhaften Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG (LG Berlin mit Urteil vom 22.02.2016,  Az. 28 O 6/15)</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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		<title>Update zur Fallschirmlösungsrechtsprechung (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.09.2015 &#8211; Az. 15 Sa 90/14)</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2016/02/17/update-zur-fallschirmloesungsrechtsprechung-urtl-v-08-09-2015-15-sa-9014/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Christina Diegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 14:37:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Dr. Alexander Bissels]]></category>
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		<category><![CDATA[Köln]]></category>
		<category><![CDATA[LAG]]></category>
		<category><![CDATA[LAG Rheinland-Pfalz v. 28.05.2015]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln Wir haben schon mehrfach über die sog. Fallschirmlösung berichtet , die nach der ganz herrschenden Ansicht die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses ausschließt, wenn sich ein Werk-/Dienstvertrag als insoweit verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellt, das de facto &#8222;verleihende&#8220; Unternehmen aber über eine Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt (vgl. LAG &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2016/02/17/update-zur-fallschirmloesungsrechtsprechung-urtl-v-08-09-2015-15-sa-9014/">Update zur Fallschirmlösungsrechtsprechung (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.09.2015 &#8211; Az. 15 Sa 90/14)</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><em>Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, <a href="http://www.cms-hs.com/alexander-bissels">CMS Hasche Sigle</a>, Köln</em></p>
<p style="text-align: justify;">Wir haben schon mehrfach über die sog. Fallschirmlösung berichtet , die nach der ganz herrschenden Ansicht die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses ausschließt, wenn sich ein Werk-/Dienstvertrag als insoweit verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellt, das de facto &#8222;verleihende&#8220; Unternehmen aber über eine Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 12.08.2015 &#8211; 21 Sa 98/14; LAG Baden-Württemberg v. 18.06.2015 &#8211; 6 Sa 52/14; LAG Baden-Württemberg v. 07.05.2015 – 6 Sa 78/14; LAG Baden-Württemberg v. 09.04.2015 – 3 Sa 53/15; LAG Baden-Württemberg v. 18.12.2014 – 3 Sa 33/14; LAG Baden-Württemberg v. 10.10.2014 &#8211; 17 Sa 22/14; LAG Rheinland-Pfalz v. 28.05.2015 – 2 Sa 689/14; ArbG Stuttgart v. 08.04.2014 &#8211; 16 BV 121/13; aber a.A.: LAG Baden-Württemberg v. 03.12.2014 – 4 Sa 41/14).</p>
<p style="text-align: justify;">Nunmehr hat auch die 15. Kammer des LAG Baden-Württemberg diese Auffassung bestätigt (Urt. v. 08.09.2015 – 15 Sa 90/14) und sich in diesem Zusammenhang auf die bereits maßgeblichen und im Wesentlichen ausgetauschten Argumente berufen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong> Kommentar:                    </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der &#8222;Rettungsfallschirm&#8220; verhindert nach der überwiegenden Ansicht zwar die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem faktisch als Zeitarbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter und dem Kundenunternehmen. Dennoch ist diese &#8222;Rucksacklösung&#8220; nicht frei von Risiken. Zum einen hat das BAG diese Meinung noch nicht höchstrichterlich abgesegnet. Es sind in Erfurt zahlreiche Revisionen anhängig, die Klarheit darüber bringen werden, ob die überwiegende Anzahl der Instanzgerichte richtig gelegen haben (u.a. 9 AZR 595/15; 9 AZR 537/15; 9 AZR 51/15; 9 AZR 734/15). Ist dies nicht der Fall, kann es – ungewollt – zu einer Vielzahl von insbesondere auf Kundenseite unerwünschten Arbeitsverhältnissen kommen. Zum anderen gibt es eindeutige Signale der Großen Koalition und insbesondere des BMAS die Fallschirmlösung zumindest zukünftig gesetzlich auszuschließen. Diese dürfte sich zumindest mittelfristig als wenig belastbar herausstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus nimmt die herrschende Auffassung an, dass neben dem faktischen &#8222;Verleiher&#8220; auch die Kunden für equal pay-Ansprüche haftbar gemacht werden können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 28.05.2015 – 2 Sa 689/14). Das Risiko, dass diese von den betreffenden Arbeitnehmern tatsächlich in einer &#8222;Breitenwirkung&#8220; geltend gemacht werden, darf allerdings nicht überbewertet werden; kritischer ist die &#8222;Verfolgung&#8220; durch die DRV, die auf das equal pay abzuführende Sozialversicherungsbeträge eintreibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass deren vorsätzliche Nichtabführung durchaus eine strafrechtliche Facette hat. Die Verwirklichung von § 266a StGB trifft den &#8222;Verleiher&#8220; und – ggf. auch nur in Form der Beihilfe dazu – das Kundenunternehmen. Vor diesem Hintergrund sollte gut überlegt sein, sich tatsächlich auf die Fallschirmlösung zu verlassen – diese ist nicht frei von wirtschaftlichen und im Zweifel strafrechtlichen Risiken.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte meinem „Infobrief Zeitarbeit“, mit dem ich monatlich über die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiere. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (<a href="mailto:alexander.bissels@cms-hs.com">alexander.bissels@cms-hs.com</a>).</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2016/02/17/update-zur-fallschirmloesungsrechtsprechung-urtl-v-08-09-2015-15-sa-9014/">Update zur Fallschirmlösungsrechtsprechung (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.09.2015 &#8211; Az. 15 Sa 90/14)</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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		<title>Wie in einem Orchester – Karriere bei KPMG Law</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2016/01/18/wie-in-einem-orchester-karriere-bei-kpmg-law/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2016 14:49:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Von Dr. Alexander Insam, Leiter Practice Group Mediation &#38; Konfliktmanagement, KPMG Law Wie in einem Orchester &#8211; Karriere bei KPMG Law from KPMG in Deutschland on Vimeo. Wer als Jurist bei KPMG Law anfangen möchte, muss natürlich sein Fach gut beherrschen. Doch kommt es auch auf bereichsübergreifende Qualifikationen an. Gute Noten im Jura-Studium? Referendariat erfolgreich &#8230;</p>
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<p>Von Dr. Alexander Insam<strong>, </strong>Leiter Practice Group Mediation &amp; Konfliktmanagement<strong>, KPMG Law</strong></p>
<hr />
</div>
<p><iframe title="Wie in einem Orchester – Karriere bei KPMG Law" src="https://player.vimeo.com/video/151390595?dnt=1&amp;app_id=122963" width="1080" height="608" frameborder="0" allow="autoplay; fullscreen; picture-in-picture; clipboard-write"></iframe></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://vimeo.com/151390595">Wie in einem Orchester &#8211; Karriere bei KPMG Law</a> from <a href="https://vimeo.com/user20909266">KPMG in Deutschland</a> on <a href="https://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
<p><strong>Wer als Jurist bei <a href="http://www.kpmg-law.de">KPMG Law </a>anfangen möchte, muss natürlich sein Fach gut beherrschen. Doch kommt es auch auf bereichsübergreifende Qualifikationen an.</strong></p>
<p>Gute Noten im Jura-Studium? Referendariat erfolgreich abgeschlossen? Erfahrung im Ausland gesammelt? Das sind alles wichtige Voraussetzungen für eine Karriere bei <strong><a href="http://www.kpmg-law.de">KPMG Law</a></strong>.</p>
<p>Dennoch bedarf es auch des Blickes über den Tellerrand. Denn ein Team funktioniert dann am besten, wenn die Mitglieder einander verstehen und wissen, was die anderen tun.</p>
<p><strong>Für den Kunden zählt die Gesamtleistung.</strong></p>
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<p><strong>Über den Author:</strong></p>
</div>
<div class="wp-caption alignnone">
<p>Dr. Alexander Insam</p>
<p><a href="http://www.kpmg-law.de">KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a><br />
<strong><a href="http://www.kpmg-law.de/15154.htm">Dr. Alexander Insam</a><br />
</strong>Rechtsanwalt, Partner</p>
</div>
<p><strong><a href="http://www.kpmg-law.de/22344.htm">Leiter Practice Group Mediation &amp; Konfliktmanagement</a></strong><br />
THE SQUAIRE – Am Flughafen<br />
60549 Frankfurt am Main</p>
<p>T +49 69 951195-515<br />
<a href="mailto:ainsam@kpmg-law.com">ainsam@kpmg-law.com</a></p>
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		<title>Zur unangemessenen Benachteiligung bei Ausschlussfristen gegen Equal-Pay Ansprüche &#8211; BAG Revisionssache für den 16.12.2015</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2015/11/19/zur-unangemessenen-benachteiligung-bei-ausschlussfristen-gegen-equal-pay-ansprueche-bag-revisionssache-fuer-den-16-12-2015/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Christina Diegel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Nov 2015 11:29:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, Köln Das BAG wird sich am 16.12.2015 mit einer Revision (Az. 5 AZR 226/14) gegen eine Entscheidung des LAG Bremen (Urt. v. 11.12.2013 &#8211; 2 Sa 37/13), nach der – kurz gesprochen – eine dreimonatige Ausschlussfrist, die vom Arbeitgeber gegen die vom Zeitarbeitnehmer geltend gemachten equal pay-Ansprüche &#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><em>Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, <a href="http://www.cms-hs.com/alexander-bissels">CMS Hasche Sigle</a>, Köln</em></p>
<p style="text-align: justify;">Das BAG wird sich am 16.12.2015 mit einer Revision (Az. 5 AZR 226/14) gegen eine Entscheidung des LAG Bremen (Urt. v. 11.12.2013 &#8211; 2 Sa 37/13), nach der – kurz gesprochen – eine dreimonatige Ausschlussfrist, die vom Arbeitgeber gegen die vom Zeitarbeitnehmer geltend gemachten equal pay-Ansprüche angeführt wird, in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis eine unangemessene Benachteiligung darstellen solle (mit der Folge, dass die vereinbarte Ausschlussfrist nicht eingreift) befassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LAG Bremen wörtlich:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>„Bei der Prüfung der Ausschlussklausel des § 17 des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist festzustellen, dass die Klausel in Verbindung mit der rechtsgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses in einer Weise wirkt, die es praktisch ausschließt, dass der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem gesetzlichen Grundsatz des Equal Pay geltend machen kann. Dies ist ihm letztlich nur dann zumutbar, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, was seinen Anspruch auf die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Beruft er sich vor Ablauf der Befristung darauf, dass die Vergütungsbedingungen im Verleiherbetrieb gegen § 9 Ziff. 2 AÜG verstoßen, beraubt er sich selbst nicht nur der Chance, ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zum Verleiherbetrieb bei Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des AÜG zu begründen, sondern er vereitelt auch seiner Chancen, beim Verleiherbetrieb zu den bisher ihm zugebilligten schlechteren Bedingungen weiter zu arbeiten. Dabei ist dann völlig unerheblich, ob der geltend gemachte Anspruch auf Equal Pay zu Recht besteht oder nicht. Die Regelungen des Arbeitsvertrages zwingen den Kläger mithin dazu, sich selbst zu schädigen, will er eine seiner Meinung nach gesetzeskonforme Vergütung durchsetzen. Geht man vom Vertragszweck eines Arbeitsverhältnisses aus, der darin besteht, dass Arbeitsleistung ausgetauscht wird gegen Arbeitsentgelt, das entsprechend den arbeitsvertraglichen, gesetzlichen bzw. tariflichen Regelungen unter Beachtung der Rangfolge der maßgeblichen Normen zu bemessen ist, ist festzustellen, dass die Kopplung der Ausschlussfrist mit der sachgrundlosen Befristung geeignet ist, zu vereiteln, dass der Arbeitgeber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die von ihm geschuldete Leistung erbringt. Damit ist ein Fall gegeben, der unter § 307 Abs. 2. BGB subsumierbar ist. Zu den wesentlichen Rechten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, gehören die Rechte, geltendem Recht entsprechend entlohnt zu werden. Durch die dreimonatige Ausschlussfrist wird die Erreichung des Vertragszwecks im oben genannten Sinne nicht nur gefährdet, sondern faktisch vereitelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht.“</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kommentar:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung des LAG Bremen ist schlichtweg falsch. Der Arbeitgeber hat sich zulässigerweise dem gesetzlich zur Verfügung gestellten Vehikel der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedient und zudem eine Ausschlussfrist vereinbart, die ebenfalls den vom BAG entwickelten Anforderungen entspricht. Sind beide Abreden für sich betrachtet wirksam, kann sich aus deren Zusammenschau keine Unwirksamkeit ergeben. Die sich daraus ergebenden Nachteile sind für den Arbeitnehmer hinzunehmen, zumal das LAG Bremen auf einer Fiktion aufsetzt, nämlich dass bei Geltendmachung der equal pay-Ansprüche eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Befristung nicht in Betracht kommt. Dies ist allenfalls eine nicht durch entsprechende konkrete Fakten belegte Vermutung, aus der sicherlich nicht die (allgemeine) Rechtsfolge abgeleitet werden kann, dass eine AGB-rechtlich im Übrigen nicht beanstandende Ausschlussfrist auf einmal nicht mehr wirksam sein soll. Es bleibt zu hoffen, dass das BAG deutliche Worte findet und die Entscheidung des LAG Bremen entsprechend korrigiert.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte meinem „Infobrief Zeitarbeit“, mit dem ich monatlich über die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiere. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (<a href="mailto:alexander.bissels@cms-hs.com">alexander.bissels@cms-hs.com</a>).</em></p>
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		<title>Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 1</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2015/11/18/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-1/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Nov 2015 09:39:03 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Von Melanie Ströbel Rechtsanwältin im  Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie im Gesellschafts- und Vertragsrecht. Viele Arbeitnehmer sind im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnissen dazu verpflichtet, Werke zu erschaffen. Diese Arbeitnehmer sind nach dem deutschen Urheberrecht, das vom sogenannten Schöpferprinzip geprägt ist, die Urheber der Werke. Das Urheberrecht ist sowohl in seiner Gesamtheit, als auch in &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2015/11/18/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-1/">Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 1</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<p>Von <strong><a href="http://www.loewenheimlaw.com/de/content/melanie-str%C3%B6bel" target="_blank" rel="noopener">Melanie Ströbel </a></strong>Rechtsanwältin im  Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie im Gesellschafts- und Vertragsrecht.</p>
<p style="text-align: justify;">Viele Arbeitnehmer sind im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnissen dazu verpflichtet, Werke zu erschaffen. Diese Arbeitnehmer sind nach dem deutschen Urheberrecht, das vom sogenannten Schöpferprinzip geprägt ist, die Urheber der Werke. Das Urheberrecht ist sowohl in seiner Gesamtheit, als auch in bestimmten einzelnen Nutzungsrechten unübertragbar. Ein Arbeitgeber kann jedoch durch die Einräumung von Nutzungsrechten am Arbeitsergebnis Rechte erlangen. Dies kann durch eine gesonderte arbeits- oder dienstvertragliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Falls im Arbeits- oder Dienstvertrag keine Regelung enthalten ist, kommt die gesetzliche Regelung des § 43 Urhebergesetz (UrhG) zur Anwendung. Nach § 43 UrhG geht bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses das Nutzungsrecht an den Arbeitnehmer, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses etwas anderes ergibt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverhältnissen zu sonstigen Vertragsbeziehungen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Anwendung des § 43 UrhG ist nur dann gegeben, wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis vorliegt. Daher muss zunächst eine Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverhältnissen zu sonstigen Vertragsbeziehungen, insbesondere zu Auftragswerken, vorgenommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter Dienstverhältnis versteht man nach § 43 UrhG Dienstverhältnisse, wie sie zum Beispiel bei Beamten, Richter oder Soldaten vorliegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Schwieriger gestaltet sich jedoch die Abgrenzung zwischen selbständig Tätigen, die aufgrund eines Auftrags tätig werden, und den abhängig Beschäftigten. Um was für ein Arbeitsverhältnis es sich tatsächlich handelt, wird nach dem Arbeitsrecht definiert. Ein entscheidendes Kriterium ist nach der Rechtsprechung die abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit des Arbeitnehmers, welche anhand von Indizien im Einzelfall zu ermitteln ist. Indizien sind zum Beispiel die Vorgabe von Zeit und Ort der Arbeitsleistung oder die Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten sowie die Form der Vergütung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Schaffung des Werkes in Erfüllung der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Verpflichtung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die gesetzliche Regelung des § 43 UrhG greift jedoch nur dann, wenn das Werk in Erfüllung der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Verpflichtung geschaffen wird. Unstrittig findet somit die Regelung des § 43 UrhG keine Anwendung, auf Werke, die vor Beginn oder nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstehen. Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmerurhebers ergeben sich aus den arbeitsrechtlichen Normen, bestehende kollektivvertraglichen Regelungen und Individualvereinbarungen. Fehlen individuelle Regelungen bezüglich urheberrechtlich relevanten Fragen, so kommt es nach dem Bundesgerichtshof auf objektive Kriterien an, wie zum Beispiel die betriebliche Funktion des Arbeitnehmers, sein Berufsbild sowie die Verwendbarkeit des Werkes für den Arbeitgeber. Unerheblich für diese Beurteilung ist im Übrigen, ob das Werk während oder außerhalb der Arbeitszeit geschaffen wurde.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Übertragungspflicht der Nutzungsrechte</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die allgemeinen Regeln (§§ 31- 44 UrhG) können durch den Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eingeschränkt werden (vgl. § 43 UrhG). Ein Arbeitsvertrag kann beispielsweise so gestaltet werden, dass die Nutzungsrechte durch eine entsprechende vertragliche Regelung nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber zustehen. Der Arbeitnehmer ist dann vertraglich verpflichtet, die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber zu übertragen. Inwieweit die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber übertragen werden müssen, ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Regelung.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Regel muss daher der Inhalt und das Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses individuell geprüft werden, um zu ermitteln, wem die Nutzungsrechte tatsächlich zustehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu dem oben dargestellten gibt es jedoch auch Ausnahmen, auf die in noch folgenden Beiträgen eingegangen werden wird.</p>
<h5 style="text-align: justify;"><strong>Über die Autorin:</strong></h5>
<p style="text-align: justify;">Von <strong><a href="http://www.loewenheimlaw.com/de/content/melanie-str%C3%B6bel" target="_blank" rel="noopener">Melanie Ströbel </a></strong>Rechtsanwältin und Partnerin bei <strong>Loewenheim Rechtsanwälte</strong>  im  Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie im Gesellschafts- und Vertragsrecht.<br />
<a href="http://www.loewenheimlaw.com/de/content/melanie-str%C3%B6bel" target="_blank" rel="noopener"><img data-recalc-dims="1" decoding="async" class="alignleft wp-image-1611" src="https://i0.wp.com/blog.kanzlei-job.de/wp-content/uploads/2015/11/M_Stroebel-219x300.jpg?resize=67%2C92" alt="M_Stroebel" width="67" height="92" /></a></p>
<p>Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.loewenheimlaw.com"><img data-recalc-dims="1" decoding="async" class="aligncenter" src="https://i0.wp.com/www.loewenheimlaw.com/sites/default/files/Bilder_neu/Logo_Loewenheim.jpg?resize=211%2C131" alt="http://www.loewenheimlaw.com/sites/default/files/Bilder_neu/Logo_Loewenheim.jpg" width="211" height="131" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Loewenheim Rechtsanwälte</strong><br />
Partnerschaftsgesellschaft</p>
<p style="text-align: justify;">Grüneburgweg 12<br />
60322 Frankfurt am Main<br />
T +49 (0) 69 175 549 012<br />
F +49 (0) 69 175 549 019<br />
E <a href="mailto:stroebel@loewenheimlaw.com" target="_blank" rel="noopener">stroebel@loewenheimlaw.com</a></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.loewenheimlaw.com">www.loewenheimlaw.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2015/11/18/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-1/">Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 1</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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