Sachenrecht: Derivativer Besitzerwerb

Der unmittelbare Besitz kann erworben werden, indem der bisherige Besitzer die Sache willentlich auf den Erwerber oder dessen Besitzdiesern im Einverständnis überträgt. (derivativer oder auch abgeleiteter Besitzerwerb)

Quelle: Veltmann, „Sachenrecht 1 Allgemeine Lehren / Bewegliche Sachen“, Alpmann Schmidt

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