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	<title>Medizinrecht Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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	<title>Medizinrecht Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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		<title>Schon geimpft?</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2023 08:30:17 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Schon geimpft? Die Frage nach dem Impfstatus könnte in den nächsten Wochen öfters gestellt werden. Geimpft – getestet – genesen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantäneregeln gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Ein Stück Normalität ist in den Alltag vieler Menschen zurückgekehrt. Auch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kehren vom Homeoffice an ihren Arbeitsplatz zurück. Arbeitgeber &#8230;</p>
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<p><strong><em>Schon geimpft?</em></strong></p>



<p>Die Frage nach dem Impfstatus könnte in den nächsten Wochen öfters gestellt werden. Geimpft – getestet – genesen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantäneregeln gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Ein Stück Normalität ist in den Alltag vieler Menschen zurückgekehrt. Auch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kehren vom Homeoffice an ihren Arbeitsplatz zurück. Arbeitgeber sind der Ansicht, durch die Abfrage des Impfstatus ihre Mitarbeiter und Kunden vor Ansteckungsrisiken (Fürsorge- und Schutzpflicht, § 613 BGB, § 3 ArbSchG) besser schützen zu können. Ist die Frage nach dem Impfstatus erlaubt?</p>



<p><strong>Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum</strong></p>



<p>Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Gesundheitsdaten zählen zu den speziell geschützten besonderen Arten personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt. Wenige, in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannte, Ausnahmen erlauben die Verarbeitung.</p>



<p>Für einige Berufsgruppen aus dem medizinischen Bereich, beispielsweise bei Beschäftigten in Arztpraxen oder Krankenhäuern darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen und die Daten verarbeiten (§ 23a Infektionsschutzgesetz &#8211; IfSG). Eine Erlaubnis zur Erhebung des Impfstatus ist jedoch beschränkt auf die in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Anwendungsbereiche.</p>



<p>Sind die Beschäftigten nicht im Gesundheitsbereich tätig, richtet sich die Erforderlichkeit der Abfrage des Corona-Impfstatus nach § 26 Abs. 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO. Die&nbsp;<a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20210331_entschliessung_impfdatenverarbeitung.pdf" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Datenschützer</a>&nbsp;legen das Merkmal der Erforderlichkeit eng aus. Eine Datenverarbeitung ist im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn sie zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unabdingbar ist. Regelmäßig wird zur „Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht“ i.S.d. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG die Datenverarbeitung des Impfnachweises mangels wirksam vereinbarter oder vertraglicher Pflicht nicht erforderlich sein, zumal das „schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung“ überwiegen dürfte. &nbsp;</p>



<p>Die Erfüllung der dem Arbeitgeber auferlegten Arbeitsschutzmaßnahmen lässt sich durch ein ausreichendes Hygienemanagement nach Auffassung der Datenschützer auch ohne die Abfrage des Impfstatus bewerkstelligen. Der <a href="https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Personalwesen/Inhalt/Corona/Corona.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW</a> sieht derzeit keine Möglichkeit nach dem Impfstatus zu fragen. Für die Erhebung des Impfstatus durch Arbeitgeber, die nicht unter besondere Spezialnormen fallen, bestehe keine Rechtsgrundlage. Solange es also keine Impfpflicht gibt, dürfe die Frage nach dem Impfstatus auch arbeitsrechtlich keine Konsequenzen haben. Folglich dürfen Impfbescheinigungen auch nicht mit zur Personalakte genommen werden.</p>



<p>mehr&#8230;></p>
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		<title>Der Spion im MRT</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2022 07:58:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Spion im MRT Medizinische Geräte gelten als Risiko für die IT-Sicherheit im Krankenhaus. Alle vernetzten Geräte, ob Elektronenmikroskop im Kliniklabor oder Infusionsgerät am Patientenbett können von Hackern manipuliert werden. Medizingeräte in einem vernetzten System wie dem Krankenhaus sind ein Einfallstor für Angriffe von außen. Vor allem die oft veraltete IT-Technik macht es den Hackern &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2022/09/20/der-spion-im-mrt/">Der Spion im MRT</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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<p><strong>Der Spion im MRT</strong></p>



<p>Medizinische Geräte gelten als Risiko für die IT-Sicherheit im Krankenhaus. Alle vernetzten Geräte, ob Elektronenmikroskop im Kliniklabor oder Infusionsgerät am Patientenbett können von Hackern manipuliert werden. Medizingeräte in einem vernetzten System wie dem Krankenhaus sind ein Einfallstor für Angriffe von außen. Vor allem die oft veraltete IT-Technik macht es den Hackern für Angriffe auf die Technik leicht. Während ein MRT oder eine Laboreinrichtung auch lange nach Inbetriebnahme zur Spitzentechnologie gehört, ist die darin verbaute Betriebssoftware bereits nach kurzer Zeit veraltet. Lebensdauer der Geräte und IT-Technologie laufen häufig nicht parallel. Bis sich die zum Teil sehr teuren Geräte amortisiert haben, bleiben sie lange im Einsatz. Es kommt nicht selten vor, dass die Hersteller für die Lebenszeit des Medizingeräts die Wartung nicht aufrechterhalten und nach einigen Jahren Nutzungsdauer auch keine Sicherheitsupdates mehr schicken. &nbsp;Cyberkriminelle können sich über die die veralteten Betriebssysteme einen Zugang zum Krankenhausnetzwerk schaffen. Oft geschieht das über lange Zeit unbemerkt. Die Hacker schwimmen im Strom der Daten mit und sind für die Sicherheitsabteilungen der Krankenhäuser nicht zu identifizieren. Schließlich kommt der Augenblick wo sie zuschlagen, Datenbanken verschlüsseln oder digitale Türen verriegeln.</p>



<p><strong>Was hilft?</strong></p>



<p>Ein Schutz kann darin liegen, die Geräte zu kapseln oder Hochsicherheitsgateways zwischen Geräten und Netzwerk zu bauen. Der IT-Schutz im Krankenhaus ist komplex und kostet Geld. Es gibt verschiedene gewachsene IT-Strukturen mit unterschiedlichen Datenmodellen, Medizinprodukte müssen integriert und Patientendaten besonders geschützt werden. Hier soll der&nbsp;<a href="https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/krankenhauszukunftsfonds-1/" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Krankenhauszukunftsfonds</a>&nbsp;helfen.</p>



<p><strong>Krankenhauszukunftsfonds</strong></p>



<p>Ein Investitionsprogramm soll den Krankenhäusern ein digitales Update verschaffen. Mit dem&nbsp;<a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/bgbl1_S.2208_KHZG_28.10.20.pdf" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Krankenhauszukunftsgesetz</a>&nbsp;(KHZG) sollen notwendige Investitionen gefördert werden. Die wichtigsten Regelungen finden Sie&nbsp;<a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauszukunftsgesetz.html" rel="noreferrer noopener" target="_blank">hier</a>.</p>



<p>Der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) wurde mit einem Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro eingerichtet. 15 Prozent der Mittel sind zur Verbesserung der Informationssicherheit gedacht. Gesetzlich verankert ist der Krankenhauszukunftsfonds im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in § 14a und ist Teil des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG).</p>



<p>Gemäß des novellierten § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind mindestens 15 Prozent der gewährten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.</p>



<p>Ko-finanziert wird der Fonds durch die Bundesländer. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Länder, ggf. gemeinsam mit dem zu fördernden Krankenhaus, mit mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten an dem Vorhaben beteiligen. Wie engagiert die Länder den Krankenhauszukunftsfonds und die Kliniken während der digitalen Umrüstung unterstützen, wird sich im Verlauf des Jahres 2021 zeigen.</p>



<p><a href="https://community.beck.de/2021/07/30/der-spion-im-mrt" target="_blank" rel="noreferrer noopener">mehr&#8230;></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2022/09/20/der-spion-im-mrt/">Der Spion im MRT</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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		<title>Schon geimpft?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Jul 2022 12:04:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Jurist]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schon geimpft? Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Die Frage nach dem Impfstatus könnte in den nächsten Wochen öfters gestellt werden. Geimpft – getestet – genesen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantäneregeln gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Ein Stück Normalität ist in den Alltag vieler Menschen zurückgekehrt. Auch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kehren &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2022/07/11/schon-geimpft-2/">Schon geimpft?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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<p><strong>Schon geimpft?</strong></p>



<p><strong>Autorin:</strong><br><a href="https://www.rpmed.de/michaela-hermes.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Michaela Hermes</a>, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht</p>



<p>Die Frage nach dem Impfstatus könnte in den nächsten Wochen öfters gestellt werden. Geimpft – getestet – genesen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantäneregeln gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Ein Stück Normalität ist in den Alltag vieler Menschen zurückgekehrt. Auch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kehren vom Homeoffice an ihren Arbeitsplatz zurück. Arbeitgeber sind der Ansicht, durch die Abfrage des Impfstatus ihre Mitarbeiter und Kunden vor Ansteckungsrisiken (Fürsorge- und Schutzpflicht, § 613 BGB, § 3 ArbSchG) besser schützen zu können. Ist die Frage nach dem Impfstatus erlaubt?</p>



<p>Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum</p>



<p>Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Gesundheitsdaten zählen zu den speziell geschützten besonderen Arten personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt. Wenige, in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannte, Ausnahmen erlauben die Verarbeitung.</p>



<p>Für einige Berufsgruppen aus dem medizinischen Bereich, beispielsweise bei Beschäftigten in Arztpraxen oder Krankenhäuern darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen und die Daten verarbeiten (§ 23a Infektionsschutzgesetz &#8211; IfSG). Eine Erlaubnis zur Erhebung des Impfstatus ist jedoch beschränkt auf die in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Anwendungsbereiche.</p>



<p>Sind die Beschäftigten nicht im Gesundheitsbereich tätig, richtet sich die Erforderlichkeit der Abfrage des Corona-Impfstatus nach § 26 Abs. 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO. Die&nbsp;<a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20210331_entschliessung_impfdatenverarbeitung.pdf" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Datenschützer</a>&nbsp;legen das Merkmal der Erforderlichkeit eng aus. Eine Datenverarbeitung ist im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn sie zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unabdingbar ist. Regelmäßig wird zur „Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht“ i.S.d. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG die Datenverarbeitung des Impfnachweises mangels wirksam vereinbarter oder vertraglicher Pflicht nicht erforderlich sein, zumal das „schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung“ überwiegen dürfte. &nbsp;</p>



<p>Die Erfüllung der dem Arbeitgeber auferlegten Arbeitsschutzmaßnahmen lässt sich durch ein ausreichendes Hygienemanagement nach Auffassung der Datenschützer auch ohne die Abfrage des Impfstatus bewerkstelligen. Der&nbsp;<a href="https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Personalwesen/Inhalt/Corona/Corona.html" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW</a>&nbsp;sieht derzeit keine Möglichkeit nach dem Impfstatus zu fragen. Für die Erhebung des Impfstatus durch Arbeitgeber, die nicht unter besondere Spezialnormen fallen, bestehe keine Rechtsgrundlage. Solange es also keine Impfpflicht gibt, dürfe die Frage nach dem Impfstatus auch arbeitsrechtlich keine Konsequenzen haben. Folglich dürfen Impfbescheinigungen auch nicht mit zur Personalakte genommen werden.</p>



<p>Die Rechtslage ist verzwickt. Zwar sieht die Datenschutz-Grundverordnung eine pandemiefreundliche Auslegung vor. In Erwägungsgrund 46 wird von der Zulässigkeit der Datenverarbeitung „einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung“ gesprochen. Dies gilt jedoch im Kontext von „humanitäre(n) Zwecke(n)“. Auf das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis lässt sich dies nicht ohne weiteres übertragen.</p>



<p>Solange das Arbeitsverhältnis auf Vertrauen basiert und man aufkommende Problemsituationen pragmatisch lösen kann, wird der Arbeitgeber die Impfung stillschweigend voraussetzen. Kompliziert wird es, wenn das Arbeitsverhältnis schlecht ist. Was soll ein Arbeitgeber tun, wenn er seine Mitarbeiter nicht mehr zum Kunden schicken kann, weil dieser nur geimpften Mitarbeitern Zugang gewährt.</p>



<p>Impfprämie?</p>



<p>Zum Teil sind die Arbeitgeber dazu übergegangen Impfprämien im Sinne einer Sonderzahlung zu versprechen. Derartige Vergütungen müssen sich am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Außerdem darf die (Nicht-)Gewährung einer&nbsp; solchen Prämie nicht gegen § 612a BGB verstoßen. Die bisherige Rechtsprechung zu Sondervergütungen ist vergleichsweise restriktiv. So müssen sich z.B. Anwesenheitsprämien, die geringe krankheitsbedingte Fehlzeiten honorieren, im Rahmen von § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bewegen.</p>



<p>Zur Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit ist eine schnelle Lösung wünschenswert. Dazu böte sich Gelegenheit, wenn am 10.09.2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung ungültig wird. Doch auch hier mehren sich die Stimmen, die die Statusfrage in einem Gesetz und nicht in einer Verordnung regeln möchten. Und schon liegt die nächste Frage auf dem Tisch. Wenn der Arbeitgeber erst einmal ein Auskunftsrecht hat, was ist dann mit den Mitarbeitern, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen. Darf er diese dann nach den Diagnosen fragen? Eines ist sicher. Solche und ähnliche Fragen werden vor demnächst Gericht gehen.</p>



<p></p>



<p><a href="https://community.beck.de/2021/08/18/schon-geimpft" target="_blank" rel="noreferrer noopener">weiter&#8230;></a></p>
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		<title>„Meilenstein“- Entscheidung: BSG beendet Streit zwischen BMG und Krankenkassen</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2022/02/16/meilenstein-entscheidung-bsg-beendet-streit-zwischen-bmg-und-krankenkassen-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Feb 2022 08:47:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Das Bundessozialgericht (Az: B 1 A 2/20 R) entschied, dass der Bund zur Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) nicht auf die Beiträge der Krankenkassen zugreifen darf. Auf dem Prüfstand stand das Präventionsgesetz von 2015. Mit dem Präventionsgesetz wurde u.a. § 20a SGB V neu gefasst. Nach &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2022/02/16/meilenstein-entscheidung-bsg-beendet-streit-zwischen-bmg-und-krankenkassen-2/">„Meilenstein“- Entscheidung: BSG beendet Streit zwischen BMG und Krankenkassen</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Autorin:</strong><br><a href="https://www.rpmed.de/michaela-hermes.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Michaela Hermes</a>, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht</p>



<p>Das Bundessozialgericht (Az: B 1 A 2/20 R) entschied, dass der Bund zur Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) nicht auf die Beiträge der Krankenkassen zugreifen darf.</p>



<p>Auf dem Prüfstand stand das Präventionsgesetz von 2015. Mit dem Präventionsgesetz wurde u.a. § 20a SGB V neu gefasst. Nach diesem Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Rahmen der Prävention zu beauftragen und ihr dafür eine pauschale Vergütung zu zahlen. Die Vergütung belief sich auf mindestens 45 Cent pro gesetzlich Krankenversicherten. Auf diese Weise erhielt die BZgA jährliche Mittel von 30 Millionen Euro, auf die sie nun verzichten muss. Denn nach dem BSG verletze die Regelung das Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen.</p>



<p><strong>Der Fall</strong></p>



<p>Ende 2015 sperrte der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes die Mittel für eine pauschale Vergütung im eigenen Haushalt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als zuständige Aufsichtsbehörde wies den Verband an, die Mittel freizugeben. Die dagegen erhobene Klage des Verbandes hatte nun Erfolg.</p>



<p>Die Entscheidung ist ein Meilenstein in der Geschichte der sozialrechtlichen Rechtsprechung. Das BSG nutzt die Gelegenheit, dem BMG und dem Bundesgesetzgeber die Leviten zu lesen. Es äußert sich nicht nur zur formalen Rechtswidrigkeit der Aufsichtsanordnung, sondern macht bereits in der<a href="https://www.juris.de/r3/document" rel="noreferrer noopener" target="_blank">&nbsp;Pressemitteilung vom 18.05.2021</a>&nbsp;Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit:</p>



<p><strong>Bund muss Selbstständigkeit der Krankenkassen wahren</strong></p>



<p>Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger (hier der Krankenkassen) wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen, entscheidet der 1. Senat des BSG.</p>



<p><a href="https://community.beck.de/2021/06/07/meilenstein-entscheidung-bsg-beendet-streit-zwischen-bmg-und-krankenkassen" target="_blank" rel="noreferrer noopener">weiter&#8230;></a></p>
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		<title>Schon geimpft?</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2021/10/05/schon-geimpft/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 13:38:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[COVID-19]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Die Frage nach dem Impfstatus könnte in den nächsten Wochen öfters gestellt werden. Geimpft – getestet – genesen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantäneregeln gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Ein Stück Normalität ist in den Alltag vieler Menschen zurückgekehrt. Auch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kehren vom Homeoffice &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2021/10/05/schon-geimpft/">Schon geimpft?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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<p><strong>Autorin:</strong><br><a href="https://www.rpmed.de/michaela-hermes.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Michaela Hermes</a>, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht</p>



<p>Die Frage nach dem Impfstatus könnte in den nächsten Wochen öfters gestellt werden. Geimpft – getestet – genesen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantäneregeln gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Ein Stück Normalität ist in den Alltag vieler Menschen zurückgekehrt. Auch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kehren vom Homeoffice an ihren Arbeitsplatz zurück. Arbeitgeber sind der Ansicht, durch die Abfrage des Impfstatus ihre Mitarbeiter und Kunden vor Ansteckungsrisiken (Fürsorge- und Schutzpflicht, § 613 BGB, § 3 ArbSchG) besser schützen zu können. Ist die Frage nach dem Impfstatus erlaubt?</p>



<p>Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum</p>



<p>Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Gesundheitsdaten zählen zu den speziell geschützten besonderen Arten personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt. Wenige, in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannte, Ausnahmen erlauben die Verarbeitung.</p>



<p>Für einige Berufsgruppen aus dem medizinischen Bereich, beispielsweise bei Beschäftigten in Arztpraxen oder Krankenhäuern darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen und die Daten verarbeiten (§ 23a Infektionsschutzgesetz &#8211; IfSG). Eine Erlaubnis zur Erhebung des Impfstatus ist jedoch beschränkt auf die in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Anwendungsbereiche.</p>



<p>Sind die Beschäftigten nicht im Gesundheitsbereich tätig, richtet sich die Erforderlichkeit der Abfrage des Corona-Impfstatus nach § 26 Abs. 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO. Die&nbsp;<a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20210331_entschliessung_impfdatenverarbeitung.pdf" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Datenschützer</a>&nbsp;legen das Merkmal der Erforderlichkeit eng aus. Eine Datenverarbeitung ist im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn sie zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unabdingbar ist. Regelmäßig wird zur „Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht“ i.S.d. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG die Datenverarbeitung des Impfnachweises mangels wirksam vereinbarter oder vertraglicher Pflicht nicht erforderlich sein, zumal das „schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung“ überwiegen dürfte. &nbsp;</p>



<p>Die Erfüllung der dem Arbeitgeber auferlegten Arbeitsschutzmaßnahmen lässt sich durch ein ausreichendes Hygienemanagement nach Auffassung der Datenschützer auch ohne die Abfrage des Impfstatus bewerkstelligen. Der <a href="https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Personalwesen/Inhalt/Corona/Corona.html" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW</a> sieht derzeit keine Möglichkeit nach dem Impfstatus zu fragen. Für die Erhebung des Impfstatus durch Arbeitgeber, die nicht unter besondere Spezialnormen fallen, bestehe keine Rechtsgrundlage. Solange es also keine Impfpflicht gibt, dürfe die Frage nach dem Impfstatus auch arbeitsrechtlich keine Konsequenzen haben. Folglich dürfen Impfbescheinigungen auch nicht mit zur Personalakte genommen werden.</p>



<p></p>



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		<title>Obduktionsregister in Pandemie-Zeiten</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2021/08/20/obduktionsregister-in-pandemie-zeiten-2/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Aug 2021 09:43:58 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht orschung an durch Covid-19 Verstorbene ist ein sensibles Thema. Doch könnten Obduktionen einen wichtigen Beitrag in der Bekämpfung der Pandemie leisten. Unter Leitung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) und der Uniklinik RWTH Aachen soll ein bundesweites Forschungsnetzwerk aufgebaut werden. Das Projekt nennt sich DEFEAT PANDEMIcs („Pandemie besiegen“) und hat &#8230;</p>
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<p><strong>Autorin:</strong><br><a href="https://www.rpmed.de/michaela-hermes.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Michaela Hermes</a>, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht</p>



<p></p>



<p>orschung an durch Covid-19 Verstorbene ist ein sensibles Thema. Doch könnten Obduktionen einen wichtigen Beitrag in der Bekämpfung der Pandemie leisten. Unter Leitung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) und der Uniklinik RWTH Aachen soll ein bundesweites Forschungsnetzwerk aufgebaut werden. Das Projekt nennt sich DEFEAT PANDEMIcs („Pandemie besiegen“) und hat den Zweck, ein Obduktionsregister aufzubauen, um anschließend die durch Autopsien gewonnenen Daten und Erkenntnisse für die Bewältigung der aktuellen Pandemie und künftiger Infektionsgeschehen zu nutzen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert das Projekt mit fast sieben Millionen Euro. An dem neuen Forschungsverbund sind 27 deutsche Universitätskliniken sowie zahlreiche Institutionen, wie etwa das Robert Koch-Institut (RKI) beteiligt.</p>



<p>Ausweislich der&nbsp;<a href="https://idw-online.de/de/attachmentdata80866" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Pressemitteilung&nbsp;</a>des UKE Hamburg können Autopsien schnell wichtige Erkenntnisse über die Risikoermittlung, Diagnostik und Behandlung der Patienten liefern. Die Daten werden anhand einer systematischen Analyse der Gewebe und Körperflüssigkeiten in Form von virologischen, genomischen oder bildgebenden Untersuchungen gewonnen. Bereits zu Beginn der Pandemie hat das Hamburger Universitätsklinikum auf entsprechende behördliche Anordnung hin Obduktionen an Covid-19-Verstorbenen durchgeführt. Mit diesem „Hamburger Weg“ war es möglich, wertvolle Erkenntnisse über die Ausbreitungsmechanismen des Virus im Körper zu gewinnen.</p>



<p>Wann werden Obduktionen normalerweise durchgeführt?</p>



<p>Obduktionen oder Autopsien werden nur in Ausnahmefällen durchgeführt. Man unterscheidet zwischen der klinischen und der gerichtsmedizinischen Obduktion. Eine klinische Obduktion kann bei natürlichen Todesursachen wie etwa Herzinfarkt oder Krebs durchgeführt werden. Sie ist nur nach vorheriger Einwilligung des Verstorbenen oder alternativ der Angehörigen möglich. Die klinische Obduktion kann vom Krankenhaus (behandelnden Arzt), aber auch von den Angehörigen des Verstorbenen in Auftrag gegeben werden – zum Beispiel, um Behandlungsfehler zu erkennen bzw. auszuschließen. Auch um Versicherungsfragen zu klären ist manchmal eine Obduktion nötig.</p>



<p>Eine gerichtsmedizinische Obduktion wird angeordnet, wenn im Totenschein eine ungeklärte Todesursache angegeben ist und eine nicht natürliche Todesart vermutet wird – ein Tötungsdelikt, Selbstmord oder Unfall.</p>



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		<title>„Meilenstein“- Entscheidung: BSG beendet Streit zwischen BMG und Krankenkassen</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2021 06:25:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht (Az: B 1 A 2/20 R) entschied, dass der Bund zur Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) nicht auf die Beiträge der Krankenkassen zugreifen darf. Auf dem Prüfstand stand das Präventionsgesetz von 2015. Mit dem Präventionsgesetz wurde u.a. § 20a SGB V neu gefasst. Nach diesem Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, die &#8230;</p>
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<p>Das Bundessozialgericht (Az: B 1 A 2/20 R) entschied, dass der Bund zur Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) nicht auf die Beiträge der Krankenkassen zugreifen darf.</p>



<p>Auf dem Prüfstand stand das Präventionsgesetz von 2015. Mit dem Präventionsgesetz wurde u.a. § 20a SGB V neu gefasst. Nach diesem Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Rahmen der Prävention zu beauftragen und ihr dafür eine pauschale Vergütung zu zahlen. Die Vergütung belief sich auf mindestens 45 Cent pro gesetzlich Krankenversicherten. Auf diese Weise erhielt die BZgA jährliche Mittel von 30 Millionen Euro, auf die sie nun verzichten muss. Denn nach dem BSG verletze die Regelung das Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen.</p>



<p>Der Fall</p>



<p>Ende 2015 sperrte der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes die Mittel für eine pauschale Vergütung im eigenen Haushalt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als zuständige Aufsichtsbehörde wies den Verband an, die Mittel freizugeben. Die dagegen erhobene Klage des Verbandes hatte nun Erfolg.</p>



<p>Die Entscheidung ist ein Meilenstein in der Geschichte der sozialrechtlichen Rechtsprechung. Das BSG nutzt die Gelegenheit, dem BMG und dem Bundesgesetzgeber die Leviten zu lesen. Es äußert sich nicht nur zur formalen Rechtswidrigkeit der Aufsichtsanordnung, sondern macht bereits in der<a href="https://www.juris.de/r3/document" rel="noreferrer noopener" target="_blank">&nbsp;Pressemitteilung vom 18.05.2021</a>&nbsp;Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit:</p>



<p>Bund muss Selbstständigkeit der Krankenkassen wahren</p>



<p>Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger (hier der Krankenkassen) wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen, entscheidet der 1. Senat des BSG.</p>



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		<title>Lebenschancen in Pandemie-Zeiten</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2021 08:03:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Bund und Länder beraten, die Impfverordnung anzupassen. Gerade hatte die&#160;Ständige Impfkommission (STIKO)&#160;empfohlen, den Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca nur an Menschen zu verimpfen, die zwischen 18 und 64 Jahre alt sind. Die Priorisierungen werden im Grundsatz bleiben. Die Impfkampagne läuft schleppend. 97 Millionen Impfdosen sollen bis Juli 2021 eintreffen. &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2021/06/15/lebenschancen-in-pandemie-zeiten-2/">Lebenschancen in Pandemie-Zeiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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<p><strong>Autorin:</strong><br><a href="https://www.rpmed.de/michaela-hermes.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Michaela Hermes</a>, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht</p>



<p>Bund und Länder beraten, die Impfverordnung anzupassen. Gerade hatte die&nbsp;<a href="https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/05_21.pdf?__blob=publicationFile" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Ständige Impfkommission (STIKO)</a>&nbsp;empfohlen, den Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca nur an Menschen zu verimpfen, die zwischen 18 und 64 Jahre alt sind. Die Priorisierungen werden im Grundsatz bleiben. Die Impfkampagne läuft schleppend. 97 Millionen Impfdosen sollen bis Juli 2021 eintreffen.</p>



<p>Auch wenn es bisweilen zu krisenhaften Situationen in einigen Regionen kam, so konnte doch insgesamt die Situation vermieden werden, dass die infolge der Covid-19-Erkrankung besonders notwendig gewordenen Beatmungsplätze auf den Intensivstationen nicht mehr ausreichen und tatsächlich Triage-Entscheidungen getroffen werden mussten. Hier lohnt ein kurzer Blick auf die krankenversicherungsrechtliche Seite.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>



<p>Der Zugang zu medizinischen Behandlungen wird durch Normen des SGB V geregelt. Nach der Diagnose einer behandlungsbedürftigen Krankheit, haben Patienten Anspruch auf die erforderliche Behandlung. Ist die Behandlung nicht ambulant möglich, können die Patienten sich an ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 SGB V) wenden. Im Krankenhaus haben die gesetzlich versicherten Patienten dann Anspruch auf alle Leistungen, die „nach Art und Schwere der Krankheit …notwendig sind“ (§ 39 Abs. 1 S. 3 SGB V). Bei Covid-19 Patienten ist das oft die Beatmung, zum Teil auch die Dialyse.&nbsp;</p>



<p>Krankenhausplanung ist Ländersache. So regeln die Krankenhausgesetze der einzelnen Bundesländer, beispielsweise § 30 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) Baden-Württemberg, dass „(j)eder Patient… im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung (hat), deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf.“ Damit sind auch die Patienten in die Versorgung einbezogen, die nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind. Kein Patient darf unversorgt bleiben. Das unterstreicht § 28 LKHG Baden-Württemberg:&nbsp;</p>



<p>„Ist das Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufzunehmen.“</p>



<p>Damit ist noch nicht gesagt, welche Behandlung geleistet werden muss. Krankenhausbehandlung stehen unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V). Die Behandlung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Der Zweck dahinter ist, dass die Versichertengemeinschaft nicht für Behandlungen bezahlen soll, die weder evidenzbasiert noch erforderlich sind. Allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen erfüllen die Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Ausnahmen gibt es nur bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen. In solchen Fällen können auch Behandlungen durchgeführt werden, die nicht dem Standard entsprechen und nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg haben (siehe dazu den sogenannten Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 347/98).</p>



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