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	<title>Coronavirus Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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	<title>Coronavirus Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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		<title>Schon geimpft?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Oct 2021 13:38:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Die Frage nach dem Impfstatus könnte in den nächsten Wochen öfters gestellt werden. Geimpft – getestet – genesen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantäneregeln gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Ein Stück Normalität ist in den Alltag vieler Menschen zurückgekehrt. Auch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kehren vom Homeoffice &#8230;</p>
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<p><strong>Autorin:</strong><br><a href="https://www.rpmed.de/michaela-hermes.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Michaela Hermes</a>, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht</p>



<p>Die Frage nach dem Impfstatus könnte in den nächsten Wochen öfters gestellt werden. Geimpft – getestet – genesen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren und Quarantäneregeln gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Ein Stück Normalität ist in den Alltag vieler Menschen zurückgekehrt. Auch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kehren vom Homeoffice an ihren Arbeitsplatz zurück. Arbeitgeber sind der Ansicht, durch die Abfrage des Impfstatus ihre Mitarbeiter und Kunden vor Ansteckungsrisiken (Fürsorge- und Schutzpflicht, § 613 BGB, § 3 ArbSchG) besser schützen zu können. Ist die Frage nach dem Impfstatus erlaubt?</p>



<p>Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum</p>



<p>Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Gesundheitsdaten zählen zu den speziell geschützten besonderen Arten personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt. Wenige, in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannte, Ausnahmen erlauben die Verarbeitung.</p>



<p>Für einige Berufsgruppen aus dem medizinischen Bereich, beispielsweise bei Beschäftigten in Arztpraxen oder Krankenhäuern darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen und die Daten verarbeiten (§ 23a Infektionsschutzgesetz &#8211; IfSG). Eine Erlaubnis zur Erhebung des Impfstatus ist jedoch beschränkt auf die in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Anwendungsbereiche.</p>



<p>Sind die Beschäftigten nicht im Gesundheitsbereich tätig, richtet sich die Erforderlichkeit der Abfrage des Corona-Impfstatus nach § 26 Abs. 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO. Die&nbsp;<a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/20210331_entschliessung_impfdatenverarbeitung.pdf" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Datenschützer</a>&nbsp;legen das Merkmal der Erforderlichkeit eng aus. Eine Datenverarbeitung ist im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn sie zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unabdingbar ist. Regelmäßig wird zur „Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht“ i.S.d. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG die Datenverarbeitung des Impfnachweises mangels wirksam vereinbarter oder vertraglicher Pflicht nicht erforderlich sein, zumal das „schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung“ überwiegen dürfte. &nbsp;</p>



<p>Die Erfüllung der dem Arbeitgeber auferlegten Arbeitsschutzmaßnahmen lässt sich durch ein ausreichendes Hygienemanagement nach Auffassung der Datenschützer auch ohne die Abfrage des Impfstatus bewerkstelligen. Der <a href="https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Personalwesen/Inhalt/Corona/Corona.html" rel="noreferrer noopener" target="_blank">Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW</a> sieht derzeit keine Möglichkeit nach dem Impfstatus zu fragen. Für die Erhebung des Impfstatus durch Arbeitgeber, die nicht unter besondere Spezialnormen fallen, bestehe keine Rechtsgrundlage. Solange es also keine Impfpflicht gibt, dürfe die Frage nach dem Impfstatus auch arbeitsrechtlich keine Konsequenzen haben. Folglich dürfen Impfbescheinigungen auch nicht mit zur Personalakte genommen werden.</p>



<p></p>



<p>[<a href="https://community.beck.de/2021/08/18/schon-geimpft" target="_blank" rel="noreferrer noopener">weiter&#8230;>]</a></p>
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		<title>Jahresrückblick 2020 &#8211; Arbeitsmarkt wegen Corona-Krise stark unter Druck</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jan 2021 14:47:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BA]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Der Einbruch am Arbeitsmarkt vom Frühjahr wirkt noch nach. Die Folgen der Corona-Pandemie und der Maßnahmen zu ihrer Eindämmung sind weiterhin sehr deutlich sichtbar. Die stabilisierende Wirkung der Kurzarbeit hat jedoch Beschäftigung gesichert und eine höhere Arbeitslosigkeit verhindert.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg. &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2021/01/05/jahresrueckblick-2020-arbeitsmarkt-wegen-corona-krise-stark-unter-druck/">Jahresrückblick 2020 &#8211; Arbeitsmarkt wegen Corona-Krise stark unter Druck</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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<p>„Der Einbruch am Arbeitsmarkt vom Frühjahr wirkt noch nach. Die Folgen der Corona-Pandemie und der Maßnahmen zu ihrer Eindämmung sind weiterhin sehr deutlich sichtbar. Die stabilisierende Wirkung der Kurzarbeit hat jedoch Beschäftigung gesichert und eine höhere Arbeitslosigkeit verhindert.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.</p>



<p>Arbeitslosenzahl im Jahresdurchschnitt 2020: 2.695.000</p>



<p>Veränderung gegenüber 2019: +429.000</p>



<p>Arbeitslosenquote im Jahresdurchschnitt gegenüber Vorjahr:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<br>+0,9 Prozentpunkte auf 5,9 Prozent</p>



<p>Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung coronabedingt gestiegen</p>



<p>Bereits zu Beginn des Jahres 2020 wirkte die schwächere Konjunktur einer weiteren positiven Entwicklung bei der Arbeitslosigkeit entgegen, die die Vorjahre geprägt hatte. Ab März 2020 haben als Folge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung zugenommen. Nach den Lockerungen der Maßnahmen erholte sich der Arbeitsmarkt im weiteren Jahresverlauf zwar, dennoch erhöhte sich die Arbeitslosenzahl im Jahresdurchschnitt 2020 in Deutschland im Vergleich zum Vorjahr um 429.000 auf 2.695.000 Menschen.<br>Die Unterbeschäftigung, die z.B. Personen in Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik und in kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit mitzählt, stieg ebenfalls, wenn auch nicht im selben Umfang an. Dies ist überwiegend darauf zurückzuführen, dass die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen lockdownbedingt nur eingeschränkt möglich war und z.B. Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch die geänderten Arbeitsabläufe in den Agenturen und Jobcentern nicht im üblichen Maße erfasst werden konnten. Im Jahresdurchschnitt lag die Unterbeschäftigung bei 3.519.000, 319.000 mehr als 2019.</p>



<p>Noch nie zuvor befanden sich so viele Menschen in Kurzarbeit</p>



<p>Mit dem Beginn des Lockdowns im März stieg die Kurzarbeit binnen kürzester Zeit auf ein historisches Niveau. Der bisherige Höchststand wurde im April mit knapp 6 Millionen Personen in Kurzarbeit erreicht, das entspricht 18 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. In der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 lag der Höchststand bei 1,4 Millionen. Anders als damals beanspruchten im Frühjahr 2020 nicht nur überwiegend Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes, sondern in hohem Maße auch Dienstleistungsbetriebe, z.B. das Hotel- und Gastgewerbe, konjunkturelle Kurzarbeit. In der Spitze bezogen 63 Prozent der Beschäftigten im Gastgewerbe und 27 Prozent im Verarbeitenden Gewerbe konjunkturelles Kurzarbeitergeld. Im Laufe des Jahres, parallel zu den Lockerungen im Sommer, ging der Trend wieder zurück zu den produzierenden Betrieben.<br>Bei einem durchschnittlichen Arbeitsausfall von etwa 38 Prozent hat der Einsatz von Kurzarbeit rechnerisch Arbeitsplätze für rund eine Million Beschäftigte gesichert und deren (vorübergehende) Arbeitslosigkeit verhindert.</p>



<p>Auch Arbeitskräftenachfrage hat unter Lockdown gelitten</p>



<p>Dennoch ließen sich Entlassungen nicht vermeiden. Sowohl auf die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als auch auf die geringfügige Beschäftigung wirkten sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Spitze jeweils in einem Minus von rund einer halben Million Beschäftigter aus. Mit den Lockerungen in Sommer und Herbst entspannte sich die Situation jedoch zusehends.<br>Auch die Zahl der gemeldeten Stellen gab im April stark nach. Im Laufe des Sommers setzte eine leichte Erholung ein, die zum Jahresende hin abflachte.</p>



<p>Bundesagentur für Arbeit reagiert flexibel auf die Herausforderungen</p>



<p>Die Pandemie wirkte sich auch auf die Arbeit der BA aus. Mit dem Lockdown im März erreichten die Anträge auf Kurzarbeit binnen weniger Wochen historisches Ausmaß. Statt sonst rund 700 bearbeiteten in der Spitze bis zu 11.500 Beschäftigte Anträge auf Kurzarbeitergeld.</p>



<p>Da persönliche Gespräche nicht möglich waren, verlagerte die BA das Beratungsgeschäft auf Telefon und Internet. Statt 4.000 sicherten nun bis zu 18.000 Beschäftigte die telefonische Beratung.</p>



<p>Die BA hat zudem das Online-Angebot binnen kurzer Zeit ausgebaut. Durch den erweiterten eService, Videotelefonie oder eine App für Kurzarbeit können viele Anliegen heute von zu Hause erledigt werden.</p>



<p>Den ausführlichen Jahresbericht finden Sie im Internet unter<br><a href="https://statistik.arbeitsagentur.de/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://statistik.arbeitsagentur.de</a>.</p>



<p>Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Twitter.</p>



<p>————————————————————————————————————–</p>



<p>Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter</p>



<p><a href="https://www.arbeitsagentur.de/presse/presseinformationen">https://www.arbeitsagentur.de/presse/presseinformationen</a></p>



<p><strong>Autor:</strong></p>



<p><strong><a href="http://www.arbeitsagentur.de/">Bundesagentur für Arbeit</a></strong><br>Pressestelle<br>Regensburger Strasse 104<br>D-90478 Nürnberg<br>E-Mail:&nbsp;<a href="mailto:zentrale.presse@arbeitsagentur.de">zentrale.presse@arbeitsagentur.de<br></a>Tel.: 0911/179-2218<br>Fax: 0911/179-1487</p>



<p>Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf&nbsp;<a href="https://twitter.com/Bundesagentur" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Twitter</a></p>
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		<title>Identifizierung ohne Behördengang: Das Selfie-Ident-Verfahren per Handy macht es möglich</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2020/06/30/identifizierung-ohne-behoerdengang-das-selfie-ident-verfahren-per-handy-macht-es-moeglich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2020 10:34:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[BA]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Verfahren steht Kunden der Arbeitsagenturen, die ihre Arbeitslosmeldung in der Corona-Zeit nicht persönlich vornehmen konnten, als freiwillige Online-Identifikationsmöglichkeit zur Verfügung Normalerweise ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. In der Zeit der Pandemie kann dies ausnahmsweise &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/06/30/identifizierung-ohne-behoerdengang-das-selfie-ident-verfahren-per-handy-macht-es-moeglich/">Identifizierung ohne Behördengang: Das Selfie-Ident-Verfahren per Handy macht es möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Verfahren steht Kunden der Arbeitsagenturen, die ihre Arbeitslosmeldung in der Corona-Zeit nicht persönlich vornehmen konnten, als freiwillige Online-Identifikationsmöglichkeit zur Verfügung</p>



<p>Normalerweise ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. In der Zeit der Pandemie kann dies ausnahmsweise auch telefonisch oder online geschehen. Die Identitätsprüfung muss aber in jedem Fall nachgeholt werden.</p>



<p>Da nach wie vor persönliche Vorsprachen so gering wie möglich gehalten werden sollen, bietet die Bundesagentur für Arbeit (BA) daher befristet bis zum 30. September 2020 das sogenannte „Selfie-Ident-Verfahren“ für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen an. Damit kann die notwendige Identifikation ohne persönliches Erscheinen über Handy oder Tablet erfolgen.</p>



<p>Alle Kundinnen und Kunden, die das Verfahren nutzen können, bekommen ein Schreiben mit einem QR-Code.</p>



<p><strong>Wichtig!</strong> Alle, für die dieses Verfahren möglich ist, bekommen bis Ende Juli ein entsprechendes Schreiben, in dem das Selfie-Ident-Verfahren angeboten und erklärt wird. Betroffene müssen also erst aktiv werden, wenn sie angeschrieben werden.</p>



<p><strong>Schutz der persönlichen Daten garantiert</strong></p>



<p>Dr. Markus Schmitz, Generalbevollmächtigter der BA: „Das neue Verfahren ermöglicht es Kundinnen und Kunden, rund um die Uhr und ohne persönliches Erscheinen in der Dienststelle ihre Identifizierung nachzuholen. Der Schutz der personenbezogenen Daten hat für uns höchste Priorität. In Kooperation mit unserem Partnerunternehmen garantieren wir eine sichere Verarbeitung der Personendaten.“</p>



<p><strong>Bundesweite Einführung bis Ende Juli</strong></p>



<p>Das Selfie-Ident-Verfahren wird bereits seit dem 17. Juni 2020 eingesetzt – zunächst in den Pilot-Arbeitsagenturen Leipzig und München. Von 30.000 angeschriebenen Kunden haben dort schon in der ersten Woche über 5.000 die Möglichkeit der Online-Identifizierung genutzt.&nbsp;</p>



<p><strong>Im Laufe des Juli 2020 soll das Verfahren in vier weiteren Schritten in allen Arbeitsagenturen bundesweit zur Verfügung stehen:</strong></p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ab dem <strong>1. Juli 2020</strong>: Versand der Schreiben an Kunden in Sachsen-Anhalt-Thüringen, Hessen und Baden-Württemberg</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ab dem <strong>8. Juli 2020</strong>: Versand der Schreiben an Kunden in Niedersachsen-Bremen, Nord und Rheinland-Pfalz-Saarland</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ab dem <strong>15. Juli 2020</strong>: Versand der Schreiben an Kunden in Nordrhein-Westfalen und Sachsen (außer Leipzig)</p>



<p>•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ab dem <strong>22. Juli 2020</strong>: Versand der Schreiben an Kunden in Berlin-Brandenburg und Bayern (außer München)</p>



<p>Das Angebot, am Selfie-Ident-Verfahren teilzunehmen, ist freiwillig. Sollten sich betroffene Kunden dagegen entscheiden, erhalten sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Brief, um sich auf herkömmlichem Weg persönlich in ihrer Agentur für Arbeit zu identifizieren.</p>



<p><strong>Prozess der Online-Identifizierung</strong></p>



<p>Für die Online-Identifizierung brauchen die Kundinnen und Kunden drei Dinge: erstens ein App-fähiges Gerät mit Kamera (Smartphone, Tablet), zweitens eine stabile Internetverbindung und drittens ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit holographischem Merkmal.</p>



<p>Über einen QR-Code auf dem Kundenanschreiben bzw. durch Aufruf der im Schreiben benannten Internetseite erhalten sie weitere Informationen zum Verfahren.</p>



<p>Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Twitter.</p>



<p>————————————————————————————————————</p>



<p>Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter</p>



<p><a href="http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Presse/Presseinformationen/index.htm">http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Presse/Presseinformationen/index.htm</a></p>



<p><strong>Autor:</strong></p>



<p><strong><a href="http://www.arbeitsagentur.de/">Bundesagentur für Arbeit</a></strong><br>Pressestelle<br>Regensburger Strasse 104<br>D-90478 Nürnberg<br>E-Mail:&nbsp;<a href="mailto:zentrale.presse@arbeitsagentur.de">zentrale.presse@arbeitsagentur.de<br></a>Tel.: 0911/179-2218<br>Fax: 0911/179-1487</p>



<p>Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf&nbsp;<a href="https://twitter.com/Bundesagentur">Twitter</a></p>
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		<title>Corona-Warn-App &#8211; Ein Gesetz soll`s richten</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2020/06/26/corona-warn-app-ein-gesetz-solls-richten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jun 2020 14:26:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Frankreich hat sie schon. Deutschland wird voraussichtlich Mitte Juni nachziehen. Die Corona-Warn-App soll jetzt helfen, Infektionsketten zu unterbrechen. Lange waren die Voraussetzungen der Corona-App unklar. Seit Monaten wird über das „Für-und-Wider“ einer Tracing-App zum Aufspüren einer potentiellen Ansteckungsgefahr gestritten. Dabei soll, so informiert die Bundesregierung, mittels Bluetooth der Abstand zwischen &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/06/26/corona-warn-app-ein-gesetz-solls-richten/">Corona-Warn-App &#8211; Ein Gesetz soll`s richten</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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<p><strong>Autorin:</strong><br>Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht</p>



<p>Frankreich hat sie schon. Deutschland wird voraussichtlich Mitte Juni nachziehen. Die Corona-Warn-App soll jetzt helfen, Infektionsketten zu unterbrechen. Lange waren die Voraussetzungen der Corona-App unklar. Seit Monaten wird über das „Für-und-Wider“ einer Tracing-App zum Aufspüren einer potentiellen Ansteckungsgefahr gestritten. Dabei soll, so informiert die <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-warn-app-1747738" target="_blank">Bundesregierung</a>, mittels Bluetooth der Abstand zwischen Personen gemessen und ermöglicht werden, dass sich das Handy die Kontakte anonym merkt. Dafür tauschen die Geräte untereinander temporäre verschlüsselte Identitäten aus. Werden Nutzer der App positiv auf das Coronavirus getestet, haben sie die Wahl, auf freiwilliger Basis ihre Kontakte durch die App informieren zu lassen. Dabei werden die verschlüsselten IDs des Infizierten allen Mobiltelefonen der App-Nutzer zur Verfügung gestellt, berichtet die Bundesregierung. Die Geräte überprüfen alle möglichen Kontaktpersonen und geben im Falle einer Übereinstimmung ein Warnsignal. Die Entwickler der Corona-App haben jetzt den gesamten <a rel="noreferrer noopener" href="https://github.com/corona-warn-app/" target="_blank">Programmcode </a>offengelegt.</p>



<p>Mangelhafte Kommunikation</p>



<p>Die Kommunikation hätte besser sein können. Für Verwirrung sorgte auch die vom Robert-Koch-Institut am 07.04.2020 vorgestellte Corona-App. Diese hatte aber nichts mit der Kontaktverfolgung zu tun, sondern sollte die freiwillige Spende der Daten von Fitnessarmbändern zu Forschungszwecken ermöglichen. Im Ergebnis hat die monatelange Diskussion viele verunsichert.</p>



<p><a href="https://community.beck.de/2020/06/04/corona-warn-app-ein-gesetz-solls-richten" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>weiter&#8230;</strong></a></p>
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		<title>Konjunkturpaket &#038; Start-Up-Finanzierung – was ist neu?</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2020/06/18/konjunkturpaket-start-up-finanzierung-was-ist-neu/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2020 11:39:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[COVID-19]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der SARS-CoV-2 („Coronavirus“) hat das Leben weiterhin fest im Griff. Die Bundesregierung hat im Frühling ein beispielloses Hilfsprogramm auf den Weg gebracht. Nunmehr steht auch ab dem 8. Juni 2020 die angekündigte zweite Säule des 2-Milliarden-Euro-Maßnahmenpakets für Start-ups. Mit diesem Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine und mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell unterstützt werden. &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/06/18/konjunkturpaket-start-up-finanzierung-was-ist-neu/">Konjunkturpaket &#038; Start-Up-Finanzierung – was ist neu?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der SARS-CoV-2 („Coronavirus“) hat das Leben weiterhin fest im Griff. Die Bundesregierung hat im Frühling ein beispielloses Hilfsprogramm auf den Weg gebracht. Nunmehr steht auch ab dem 8. Juni 2020 die angekündigte zweite Säule des 2-Milliarden-Euro-Maßnahmenpakets für Start-ups. Mit diesem Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine und mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell unterstützt werden. Mit ihrer besonderen Innovationskraft sind Start-ups und junge Technologieunternehmen besonders wichtig für die deutsche Volkswirtschaft. Sie schaffen Arbeitsplätze und werden die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken. Start-ups und junge Technologieunternehmen haben häufig noch keine Hausbankverbindung und können daher nicht auf die Corona-Kredit-Programme der KfW zugreifen.</p>



<p><a href="https://kpmg-law.de/newsservice/konjunkturpaket-start-up-finanzierung-was-ist-neu/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>weiter&#8230;</strong></a></p>



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<p>von Dennis Hillemann</p>



<p><a href="https://kpmg-law.de/unser-team/dennis-hillemann/">Rechtsanwalt bei KPMG Law</a></p>
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		<title>Nebentätigkeit und Corona: Was darf der Dienstherr verbieten?</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2020/06/10/nebentaetigkeit-und-corona-was-darf-der-dienstherr-verbieten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2020 12:49:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[COVID-19]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>offline lesen Neben ihrer hauptamtlichen Beamtentätigkeit ist es Beamtinnen und Beamten grundsätzlich möglich, Nebentätigkeiten auszuüben. Dies bedarf im Regelfall der&#160;Genehmigung&#160;oder zumindest der&#160;Anzeige&#160;beim Dienstherrn. Aufgrund der aktuellen Situation sind jedoch einige Nebentätigkeiten derzeit nicht möglich oder werden vom Dienstherrn untersagt, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Es stellt sich daher die Frage, ob dies zulässig ist und &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/06/10/nebentaetigkeit-und-corona-was-darf-der-dienstherr-verbieten/">Nebentätigkeit und Corona: Was darf der Dienstherr verbieten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="has-text-align-right"><a href="https://kpmg-law.de/mandanten-information/nebentaetigkeit-und-corona-was-darf-der-dienstherr-verbieten/?createpdf=11093">offline lesen</a></p>



<p>Neben ihrer hauptamtlichen Beamtentätigkeit ist es Beamtinnen und Beamten grundsätzlich möglich, Nebentätigkeiten auszuüben. Dies bedarf im Regelfall der&nbsp;<strong>Genehmigung</strong>&nbsp;oder zumindest der&nbsp;<strong>Anzeige</strong>&nbsp;beim Dienstherrn.</p>



<p>Aufgrund der aktuellen Situation sind jedoch einige Nebentätigkeiten derzeit nicht möglich oder werden vom Dienstherrn untersagt, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Es stellt sich daher die Frage, ob dies zulässig ist und was vom Dienstherrn bzw. den Beamtinnen und Beamten zu beachten ist.</p>



<p>Regelungen für Nebentätigkeiten von Bundesbeamten finden sich in den §§ 97 ff. des&nbsp;<strong>Bundesbeamtengesetzes</strong>&nbsp;(BBG) sowie in der&nbsp;<strong>Bundesnebentätigkeitsverordnung</strong>&nbsp;(BNV). Dabei wird zum einen unterschieden zwischen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auf Verlangen des Dienstherrn (§ 98 BBG) und sonstigen Nebentätigkeiten. In diesem Beitrag wird nun maßgeblich auf die „sonstigen“ Nebentätigkeiten eingegangen, die ein Beamter aus eigenem Antrieb und Interesse ausüben möchte.</p>



<p><strong>Entgeltliche Nebentätigkeiten</strong>&nbsp;sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz1 BBG mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 BBG abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten immer&nbsp;<strong>genehmigungspflichtig</strong>, unentgeltliche Nebentätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter stellt keine Nebentätigkeit dar (§ 97 Abs. 4 BBG).</p>



<p>Bei der Prüfung, ob eine Nebentätigkeit genehmigt werden kann, gilt nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG, dass die Genehmigung zu versagen ist, wenn zu besorgen ist, dass&nbsp;<strong>durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt</strong>&nbsp;werden. Zu den beispielhaft aufgeführten Versagungsgründen nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BBG zählen unter anderem nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG: „wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann“, nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG: „ wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann“ und nach § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBG: „wenn die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann“.</p>



<p>Nach § 99 Abs. 4 Satz 3 BBG&nbsp;<strong>ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen</strong>, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt. Auch eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu versagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt, vgl. § 100 Abs. 4 BBG.</p>



<p>Wie verhält es sich nun also mit Nebentätigkeiten, die ein Beamter gegenwärtig ausüben will?</p>



<p>In der aktuellen „Corona-Krise“ gilt es, die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Hierfür hat auch der Dienstherr zum einen aufgrund seiner&nbsp;<strong>Fürsorgepflicht</strong>&nbsp;gegenüber „seinen“ Beamtinnen und Beamten und zum anderen auch aus dem dienstlichen Interesse der&nbsp;<strong>Funktionsfähigkeit der Verwaltung</strong>&nbsp;Sorge zu tragen. Beides ist bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit zu beachten. Gleiches gilt für Nebentätigkeitsgenehmigungen, die bereits erteilt worden sind. Solche sind zu widerrufen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.</p>



<p>Eine weitere, außerdienstliche Tätigkeit führt zwangsläufig zu einer erhöhten Ansteckungsgefahr, da der betroffene Beamte nicht nur Gefahr läuft, sich in seinem privaten Umfeld oder im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mit dem „Coronavirus“ anzustecken, sondern zusätzlich noch bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit. Daher ist durch den Dienstherrn zu prüfen, ob die Nebentätigkeit diesbezüglich&nbsp;<strong>besondere Risiken</strong>&nbsp;birgt oder ob&nbsp;<strong>keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt</strong>&nbsp;werden, da eine Nebentätigkeit etwa im Home Working ausgeübt werden kann.</p>



<p>So könnte es zwar beispielsweise grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, wenn ein Beamter der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes eine Nebentätigkeit bei einem privaten Rettungsdienst oder eine vergleichbare Tätigkeit ausübt. Gerade in der aktuellen Situation erhöht eine solche Tätigkeit jedoch die Ansteckungsgefahr und kann dazu führen, dass durch eine Erkrankung des Beamten dessen Dienstfähigkeit zumindest vorübergehend beeinträchtigt bzw. ausschließt. Dies kann zu Personalmangel beim Dienstherrn führen und im schlimmsten Fall die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Rettungsdienste beeinträchtigen.</p>



<p>Aber auch in anderen Bereichen hat der Dienstherr ein Interesse an der Funktionsfähigkeit seines Geschäftsbereichs und daher daran, dass Beamtinnen und Beamte nicht krankheitsbedingt ausfallen.</p>



<p>Die Beamtinnen und Beamten ihrerseits haben eine&nbsp;<strong>Gesunderhaltungspflicht</strong>, die für Bundesbeamte aus § 61 BBG und der darin enthaltenen Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen, folgt. Der Beamte muss auf die Erhaltung seiner Gesundheit achten und ist verpflichtet, alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine etwaig eingeschränkte oder verlorene Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Übertrieben wäre hierbei jedoch beispielsweise, dem Beamten zu untersagen, riskanten Freizeitaktivitäten nachzugehen bzw. bestimmten Sport zu treiben, solange es sich hierbei um sozial adäquate Betätigungen handelt, oder zu rauchen. Dennoch wird von Beamten erwartet, dass sie&nbsp;<strong>sich nicht ohne Not</strong>&nbsp;(auch nicht im Interesse oder vermeintlichen Interesse des Dienstherrn)&nbsp;<strong>in Gefahr begeben</strong>. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausübung einer Nebentätigkeit und folgt aus dem Lebenszeitprinzips, das in besonderem Maße der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Beamten sowie der darauf aufbauenden Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Beamten dient. Da der Beamtendienst ein Lebensberuf ist, verlangt dieser von den Beamten die bestmögliche Erledigung ihrer Aufgaben sowie ein Bemühen um eine ständige Verbesserung der Aufgabenerfüllung.</p>



<p>Aus diesem Grund ist es in der aktuellen Lage durch den Dienstherrn genau zu prüfen, welche Nebentätigkeiten durch die Beamtinnen und Beamten seines Dienstbereichs ausgeübt werden dürfen und welche Genehmigungen zu versagen bzw. zu widerrufen sind. Hierbei sollte jedoch insbesondere darauf geachtet werden, dass die Entscheidung gegenüber den Beamten&nbsp;<strong>nicht willkürlich</strong>&nbsp;getroffen wird. Regelmäßig dürften derzeit aufgrund der Corona-Pandemie die Versagung bzw. der Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu rechtfertigen sein.</p>



<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" src="https://i0.wp.com/blog.kanzlei-job.de/wp-content/uploads/2019/07/dh.jpeg?zoom=1.5&amp;w=1080&amp;ssl=1" alt=""/></figure>



<p>von Dennis Hillemann</p>



<p><a href="https://kpmg-law.de/unser-team/dennis-hillemann/">Rechtsanwalt bei KPMG Law</a></p>
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		<title>Der Arbeitsmarkt im April 2020 – Wegen der Corona-Krise stark unter Druck</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2020/04/30/der-arbeitsmarkt-im-april-2020-wegen-der-corona-krise-stark-unter-druck/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2020 10:00:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[BA]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[COVID-19]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. April 2020 „Die Corona-Pandemie dürfte in Deutschland zur schwersten Rezession der Nachkriegszeit führen. Dadurch gerät auch der Arbeitsmarkt stark unter Druck. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind erstmals in einem April gestiegen. Die Anzeigen für Kurzarbeit steigen auf ein noch nie dagewesenes Niveau. Und die Nachfrage der Betriebe nach neuen &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/04/30/der-arbeitsmarkt-im-april-2020-wegen-der-corona-krise-stark-unter-druck/">Der Arbeitsmarkt im April 2020 – Wegen der Corona-Krise stark unter Druck</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30.
April 2020</p>



<p>„Die Corona-Pandemie dürfte in Deutschland zur schwersten
Rezession der Nachkriegszeit führen. Dadurch gerät auch der Arbeitsmarkt stark
unter Druck. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind erstmals in einem
April gestiegen. Die Anzeigen für Kurzarbeit steigen auf ein noch nie
dagewesenes Niveau. Und die Nachfrage der Betriebe nach neuen Mitarbeitern ist
regelrecht eingebrochen.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für
Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz
in Nürnberg.</p>



<p>Arbeitslosenzahl im April: +308.000 auf 2.644.000</p>



<p>Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich: +415.000</p>



<p>Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat: +0,7 Prozentpunkte
auf 5,8 Prozent</p>



<p>Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Erwerbslosigkeit
</p>



<p>Die Arbeitslosenzahl ist von März auf April infolge der
Corona-Krise außerordentlich kräftig um 308.000 auf 2.644.000 gestiegen.
Bereinigt um die saisonalen Einflüsse wird für den April ebenfalls ein starker
Zuwachs von 373.000 im Vergleich zum Vormonat errechnet. Gegenüber dem Vorjahr
hat sich die Arbeitslosenzahl um 415.000 erhöht. Die Arbeitslosenquote steigt
um 0,7 Prozentpunkte auf 5,8 Prozent und verzeichnet auch im Vergleich zum
April des vorigen Jahres ein Plus von 0,9 Prozentpunkten. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept
vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im März
auf 3,8 Prozent.</p>



<p>Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der
Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, hat
sich saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 244.000 erhöht. Damit wächst die
Unterbeschäftigung weniger stark als die Arbeitslosigkeit. Dies liegt zu einem
großen Teil daran, dass wegen der Kontaktbeschränkungen Angebote der
Arbeitsmarktpolitik nicht zum Einsatz kamen. Insgesamt lag die
Unterbeschäftigung im April 2020 bei 3.466.000 Personen. Das waren 271.000 mehr
als vor einem Jahr. </p>



<p><strong>In Anzeigen zu Kurzarbeit genannte Personenzahl</strong></p>



<p>Betriebe müssen vor Beginn von Kurzarbeit eine
schriftliche Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten; dies hat
spätestens bis zum Ende des Monats zu erfolgen, für den erstmalig Leistungen
bezogen werden sollen. Im März und bis zum 26. April 2020 wurden bei den
Agenturen für Arbeit 751.000 Anzeigen erfasst für insgesamt bis zu 10,1
Millionen Personen. Das heißt aber nicht, dass diese Menschen schlussendlich
auch alle kurzarbeiten werden. Nichts desto trotz ist das eine im Vergleich zu
den letzten Jahrzehnten nie da gewesene Zahl und übersteigt noch um ein
Vielfaches die Zahl der Anzeigen während der Großen Rezession 2008/2009. Im
gesamten „Krisenjahr“ 2009 gingen bei den Agenturen für Arbeit Anzeigen für 3,3
Millionen Menschen ein. </p>



<p><strong>Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung</strong></p>



<p>In den vorliegenden Daten zur Erwerbstätigkeit und
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Auswirkungen der
Corona-Krise noch nicht abgebildet. Beide Größen sind weiter gestiegen,
allerdings mit geringeren Zuwächsen als im vergangenen Jahr. Nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes hat sich die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem
Inlandskonzept) im März saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 41.000
verringert. Mit 45,04 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um
82.000 höher aus. Das Plus beruht weit überwiegend auf dem Zuwachs der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese ist Februar im Vergleich
zum Vorjahr um 390.000 gestiegen. Insgesamt waren nach hochgerechneten Angaben
der BA 33,59 Millionen Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Saisonbereinigt ergibt sich von Januar auf Februar ein Anstieg um 11.000. </p>



<p><strong>Arbeitskräftenachfrage</strong></p>



<p>Die Nachfrage nach neuen Arbeitskräften ist infolge der
Corona-Krise regelrecht eingebrochen. Im April waren 626.000 Arbeitsstellen bei
der BA gemeldet, 169.000 weniger als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich
der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 66.000 verringert. Das
Ausbleiben von Stellenneumeldungen schlägt hier vornehmlich zu Buche. Der
BA-Stellenindex (BA X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in
Deutschland – sank im April 2020 um 19 auf 94 Punkte. Er liegt damit 37 Punkte
unter dem Vorjahreswert.</p>



<p><strong>Geldleistungen</strong></p>



<p>900.000 Personen erhielten im April 2020
Arbeitslosengeld, 180.000 mehr als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im
April bei 3.868.000. Gegenüber April 2019 war dies ein Rückgang von 112.000
Personen. 7,1 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen
Alter waren damit hilfebedürftig.</p>



<p><strong>Ausbildungsmarkt </strong></p>



<p>Von Oktober 2019 bis April 2020 meldeten sich bei den
Agenturen für Arbeit und den Jobcentern 384.000 Bewerberinnen und Bewerber für
eine Ausbildungsstelle, 34.000 weniger als im Vorjahreszeitraum. Von diesen
waren 241.000 im April noch auf der Suche. Gleichzeitig waren 455.000
Ausbildungsstellen gemeldet, 39.000 weniger mehr als vor einem Jahr. Davon
waren im April noch 274.000 Ausbildungsstellen unbesetzt. Am häufigsten wurden
Ausbildungsstellen gemeldet für angehende Kaufleute im Einzelhandel (30.000), für
Verkäuferinnen und Verkäufer (19.000) sowie für Kaufleute für Büromanagement
(17.000). Der Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt hat sich im Zuge der
Corona-Krise verlangsamt. Insgesamt ist der Ausbildungsmarkt im April noch sehr
in Bewegung. Deshalb ist es für eine fundierte Bewertung zu früh.</p>



<p>Den ausführlichen Monatsbericht finden Sie im Internet
unter <a href="https://statistik.arbeitsagentur.de">https://statistik.arbeitsagentur.de</a>.</p>



<p>Weitere Informationen zu Auswirkungen der
wirtschaftlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf
den Arbeitsmarkt finden Sie hier .</p>



<p>Weitere Informationen finden Sie im Mediendienst der
Bundesagentur für Arbeit.</p>



<p></p>



<p><strong>Autor:</strong></p>



<p><strong><a href="http://www.arbeitsagentur.de/">Bundesagentur für Arbeit</a></strong><br>Pressestelle<br>Regensburger Strasse 104<br>D-90478 Nürnberg<br>E-Mail:&nbsp;<a href="mailto:zentrale.presse@arbeitsagentur.de">zentrale.presse@arbeitsagentur.de<br></a>Tel.: 0911/179-2218<br>Fax: 0911/179-1487</p>



<p>Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf&nbsp;<a href="https://twitter.com/Bundesagentur">Twitter</a></p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/04/30/der-arbeitsmarkt-im-april-2020-wegen-der-corona-krise-stark-unter-druck/">Der Arbeitsmarkt im April 2020 – Wegen der Corona-Krise stark unter Druck</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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		<title>Corona-Ethik – Wer darf weiterleben?</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2020/04/03/corona-ethik-wer-darf-weiterleben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Apr 2020 08:35:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[COVID-19]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Patienten]]></category>
		<category><![CDATA[Ethik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Ethische Fragen über Leben und Tod müssen gerade die Ärzte in Italien treffen. Schon lange reichen die Kapazitäten nicht mehr für den Ansturm der Corona-Patienten aus. Ärzte sind gezwungen nach der Triage zu entscheiden. Die Triage ist ein Auswahlverfahren, das sich -bei knappsten Ressourcen im Krieg entwickelt- an &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/04/03/corona-ethik-wer-darf-weiterleben/">Corona-Ethik – Wer darf weiterleben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Autorin:</strong><br>Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht </p>



<p>Ethische Fragen über Leben und Tod müssen gerade die Ärzte in Italien treffen. Schon lange reichen die Kapazitäten nicht mehr für den Ansturm der Corona-Patienten aus. Ärzte sind gezwungen nach der Triage zu entscheiden. Die Triage ist ein Auswahlverfahren, das sich -bei knappsten Ressourcen im Krieg entwickelt- an den Überlebenschancen der Patienten orientiert. &nbsp;Die rechtliche Situation für Ärzte und Patienten ist unklar.</p>



<p>Sollten die Intensivbetten auch in Deutschland nicht mehr für alle Infizierten reichen, könnte eine Entscheidungshilfe der Medizinischen Fachgesellschaften zukünftig bei der Abwägung helfen. Am Mittwoch, den 25.03.2020, haben 7 Fachgesellschaften eine Handreichung verfasst mit dem Titel &nbsp;&nbsp;<a href="https://www.divi.de/empfehlungen/publikationen/covid-19/1531-covid-19-ethik-empfehlung/file" rel="noreferrer noopener" target="_blank">„Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall und der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie“</a>. &nbsp;</p>



<p>Auch hier heißt es „Wenn nicht mehr alle kritisch erkrankten Patienten auf die Intensivstation aufgenommen werden können, muss analog der Triage in der Katastrophenmedizin über die Verteilung der begrenzt verfügbaren Ressourcen entschieden werden.“ Grundlage ist die medizinische Diagnose und der Patientenwille für die Weiterbehandlung. Eine Intensivtherapie sei dann nicht angezeigt, wenn der Sterbeprozess unaufhaltsam begonnen habe, wenn die Therapie aussichtlos sei oder wenn das Überleben nur bei dauerhaftem Aufenthalt auf der Intensivstation gesichert werden könne.</p>



<p><a href="https://community.beck.de/2020/03/26/corona-ethik-wer-darf-weiterleben"><strong>weiter&#8230;</strong></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2020/04/03/corona-ethik-wer-darf-weiterleben/">Corona-Ethik – Wer darf weiterleben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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