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	<title>Handels- und Gesellschaftsrecht Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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	<title>Handels- und Gesellschaftsrecht Archive - Blog | kanzlei.jobs</title>
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		<title>ESG und Due Diligence</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2023/04/11/esg-und-due-diligence/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Harald Evers]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Apr 2023 10:23:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ESG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In diesem Beitrag wird die Prüfung von ESG-Standards im Rahmen einer Due Diligence überblicksweise dargestellt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2023/04/11/esg-und-due-diligence/">ESG und Due Diligence</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Environmental, Social, Governance (ESG) sind als Elemente einer von umfassender Nachhaltigkeit geprägten und auf langfristigen Erfolg ausgerichteten Unternehmensführung in aller Munde – wie schon meine Kollegin&nbsp;<a href="https://www.moogpartner.de/berater/alle/bienert-nele/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Nele Bienert</a>&nbsp;zum&nbsp;<a href="https://blog.moogpartner.de/rechtsberatung/esg/zum-start-unserer-blog-serie-esg-was-ist-das-eigentlich/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Auftakt unserer Blog-Serie ESG</a>&nbsp;dargestellt hat.</p>



<p>So wie die Einhaltung von ESG-Standards immer bedeutender für eine erfolgreiche Unternehmensführung und Unternehmensreputation wird, können umgekehrt mit ihrer Nichteinhaltung Haftungsrisiken einhergehen. Bei M&amp;A-Transaktionen erweitert sich damit für Unternehmenserwerber der Umfang der durchzuführenden Prüfung der Zielgesellschaft im Rahmen der sogenannten Due Diligence. Dies umso mehr, als Finanzinvestoren und Darlehensgeber bei ihren Entscheidungen immer größeren Wert auf die Einhaltung von ESG-Standards legen. Das kann insbesondere im von Finanzierungsrunden geprägten Start-up-Bereich, aber auch bei der Unternehmensnachfolge eine prägende Rolle spielen.</p>



<p>Die Due Diligence wird erweitert durch die ESG-Standards sowohl in den klassischen Arbeitsbereichen Commercial, Finance, Legal sowie Environmental als auch mittelfristig in und mit einem eigenen Prüfungsprogramm zum Thema ESG. Dessen Inhalte sollten eng zwischen dem Erwerber und seinen Beratern abgestimmt werden und sich am Gedanken der Wesentlichkeit orientieren.</p>



<p>Umgekehrt kann im Falle der externen Unternehmensnachfolge ein Verkäufer seine Optionen erweitern mit einer von ihm in Auftrag gegebenen Vendor Due Diligence zu ESG-relevanten Problemfeldern. Dadurch lassen sich die ESG-Compliance und somit die Attraktivität seines Unternehmens steigern.</p>



<p>Das klassische Arbeitspaket des Arbeitsbereichs Legal wird um ESG-Gesichtspunkte erweitert und noch enger mit den Spezialisten verzahnt, die die umweltrechtliche Due Diligence bei der Prüfung der Zielgesellschaft durchführen. Deshalb wird Legal sich intensiver unter anderem mit folgenden Themen befassen:</p>



<p></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Prüfung der Einhaltung aktueller nationaler und internationaler ESG-Gesetzesvorgaben<br>&nbsp;</li>



<li>Einhaltung der Transparenzvorgaben des Geldwäschegesetzes, auch in den Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten<br>&nbsp;</li>



<li>Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems<br>&nbsp;</li>



<li><strong>Arbeitsrecht:</strong>
<ul class="wp-block-list">
<li>Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder des Entgelttransparenzgesetzes</li>



<li>Umgang mit Diversity- und Inklusionsthemen etwa in Betriebsvereinbarungen</li>



<li>Mitarbeiterfluktuation als möglicher Indikator von ESG-Problemen<br>&nbsp;</li>
</ul>
</li>



<li>Einhaltung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes<br>&nbsp;</li>



<li>Einhaltung von Datenschutzvorschriften</li>
</ul>



<p>Die beiden zuletzt aufgeführten Punkte illustrieren die Grenzen der Prüfung aufgrund der häufig limitierten Möglichkeiten intensiver Recherche:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>hinsichtlich der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes etwa in Bezug auf Zulieferer des Zielunternehmens in Fernost oder<br>&nbsp;</li>



<li>hinsichtlich der Einhaltung von Datenschutzvorgaben etwa in Bezug auf die vorausgesetzten technisch-organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 24 und 28 der DSGVO</li>
</ul>



<p></p>



<p>Die damit einhergehende Unsicherheit wird verstärkt durch sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der ESG-Regulierung häufig angewandt werden – &nbsp;etwa der Begriff der Angemessenheit, der sich im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an 19 Stellen findet. Dieser Unsicherheit kann der Veräußerer im Vorfeld durch entsprechende Zertifizierungen seines Unternehmens entgegenwirken.</p>



<p>Schon während der Due Diligence ist unter Umständen der mit der Akquisition verbundene Projektplan in enger Abstimmung zwischen den Beteiligten weiterzuentwickeln. So kann es etwa notwendig werden, die Beurkundung oder den Vollzug des Unternehmenskaufvertrags unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass Lieferanten Selbstverpflichtungen vorlegen müssen, ESG-Kriterien einzuhalten. Denkbar ist auch, dass die nach dem Vollzug beginnende Phase der Post Merger Integration angepasst werden muss. Dazu kann auch die Frage gehören, ob der Käufer mit der Akquisition ESG-bezogene Schwellenwerte überschreitet und fortan zusätzliche Sorgfalts- und Berichtspflichten einhalten muss.</p>



<p>Die Due Diligence-Prüfung mündet schließlich in einen entsprechenden Bericht, der die Haftungs- und Reputationsrisiken auch im Bereich ESG auflistet und ihren Einfluss auf die Kaufpreisfindung und die Vertragsgestaltung etwa hinsichtlich Garantien und Freistellungen darstellt.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p>Photo by Ian Turnell on <a href="https://www.pexels.com/photo/body-of-water-between-green-leaf-trees-709552/">Pexels.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2023/04/11/esg-und-due-diligence/">ESG und Due Diligence</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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		<title>Digitale Elternabende der Bundesagentur für Arbeit stoßen auf großes Interesse</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2023/02/24/digitale-elternabende-der-bundesagentur-fuer-arbeit-stossen-auf-grosses-interesse/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Feb 2023 13:47:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zukunft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Digitale Elternabende der Bundesagentur für Arbeit stoßen auf großes Interesse Die Woche der digitalen Elternabende, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstmals ab dem 6. Februar durchgeführt hat, hat große Resonanz gefunden. Insgesamt informierten sich in rund 8.000 Haushalten Eltern und ihre Kinder in den einstündigen digitalen Infoabenden über die gut 50 verschiedenen Unternehmen mit &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><em>Digitale Elternabende der Bundesagentur für Arbeit stoßen auf großes Interesse</em></strong></p>



<p>Die Woche der digitalen Elternabende, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstmals ab dem 6. Februar durchgeführt hat, hat große Resonanz gefunden. Insgesamt informierten sich in rund 8.000 Haushalten Eltern und ihre Kinder in den einstündigen digitalen Infoabenden über die gut 50 verschiedenen Unternehmen mit deren Ausbildungsmöglichkeiten.</p>



<p>Daniel Terzenbach, Vorstand Regionen der BA: &#8222;Mit den digitalen Elternabenden wollten wir Jugendliche, ihre Eltern und Unternehmen virtuell und damit ortsunabhängig zusammenbringen. Das Format sollte einen ersten Einblick in die Unternehmenskultur ermöglichen und so die Suche nach einem geeigneten Ausbildungs- oder Studienplatz erleichtern. Deshalb freuen wir uns umso mehr, dass dieses Pilotprojekt einen so großen Anklang bei den Jugendlichen und ihren Eltern gefunden hat. Das nehmen wir zum Anlass zu prüfen, wie wir das Format weiter ausbauen und beispielsweise auch regional anbieten können.&#8220;</p>



<p>Die digitalen Elternabende kamen sowohl bei den Eltern und Jugendlichen als auch bei den beteiligten Betrieben gut an. &#8222;Ich bin ein absoluter Fan dieses Formats, da man ohne großen Aufwand und zeitraubende Fahrerei innerhalb kurzer Zeit umfassend informiert wird&#8220;, so eine Teilnehmerin. &#8222;Insgesamt sind wir sehr begeistert vom Format und der Reichweite. Das hat unsere Erwartungen weit übertroffen&#8220;, beschreibt es ein Mitarbeiter eines der beteiligten Unternehmen.</p>



<p>Die BA nutzt viele Wege, um Jugendliche aber auch Ausbildungsbetriebe bestmöglich zu unterstützen. Dazu startet sie vom 13. bis 19. März 2023 die Woche der Ausbildung, die in diesem Jahr unter dem Motto &#8222;Ausbildung ist Zukunft&#8220; stattfindet. Im Rahmen der Aktionswoche informiert die BA Unternehmen und junge Menschen über die vielen Vorteile einer beruflichen Ausbildung und stellt die Fördermöglichkeiten vor, mit denen Betriebe und Jugendliche unterstützt werden können:</p>



<p>&#8211; Durch eine Einstiegsqualifizierung können Betriebe potenzielle Auszubildende kennenlernen und sich ihre zukünftigen Fachkräfte sichern. Die Agenturen für Arbeit oder die Jobcenter unterstützen Unternehmen hierbei mit finanziellen Leistungen.</p>



<p>&#8211; Mit der &#8222;Assistierten Ausbildung&#8220; (AsA) werden Auszubildende vor und während der Ausbildung intensiv begleitet. Dabei stehen Unternehmen und ihren Auszubildenden professionelle Ausbildungsbegleiterinnen und -begleiter persönlich zur Seite. Die Kosten der Maßnahme werden vollständig von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter getragen.</p>



<p>&#8211; Die Berufsausbildungsbeihilfe kann Auszubildenden zusätzliche Unterstützung in Form eines finanziellen Zuschusses bieten, um ihren Lebensunterhalt (zum Beispiel während der Unterbringung in einem Jugendwohnheim) zu bestreiten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Fahrtkostenzuschüsse (wie für Pendelfahrkosten zur Ausbildungsstätte) möglich.</p>



<p>Auch mit der Fortsetzung der Initiative &#8222;Zukunftsstarter&#8220; zum Januar 2022 behält die BA junge Erwachsene zwischen 25 und 35 Jahren ohne Berufsabschluss weiterhin im Fokus. Neben der Vermittlung in eine Erstausbildung kommt dabei auch die berufliche Nachqualifizierung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in Betracht. Betriebe können hierbei mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt unterstützt werden.</p>



<p>Weitere Informationen zur Woche der Ausbildung finden Sie hier: <a href="https://www.arbeitsagentur.de/k/ausbildungklarmachen">https://www.arbeitsagentur.de/k/ausbildungklarmachen</a></p>



<p>Weitere Informationen zu den digitalen Elternabenden finden Sie hier: <a href="https://www.arbeitsagentur.de/k/digitale-elternabende">https://www.arbeitsagentur.de/k/digitale-elternabende</a></p>



<p>Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Twitter.</p>



<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>



<p>Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter</p>



<p><a href="https://www.arbeitsagentur.de/presse/presseinformationen">https://www.arbeitsagentur.de/presse/presseinformationen</a></p>



<p><strong>Autor:</strong></p>



<p><strong><a href="http://www.arbeitsagentur.de/">Bundesagentur für Arbeit</a></strong><br>Pressestelle<br>Regensburger Strasse 104<br>D-90478 Nürnberg<br>E-Mail:&nbsp;<a href="mailto:zentrale.presse@arbeitsagentur.de">zentrale.presse@arbeitsagentur.de<br></a>Tel.: 0911/179-2218<br>Fax: 0911/179-1487</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p>Photo by Mikael Blomkvist on <a href="https://www.pexels.com/photo/simple-workspace-at-home-6476587/">Pexels.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2023/02/24/digitale-elternabende-der-bundesagentur-fuer-arbeit-stossen-auf-grosses-interesse/">Digitale Elternabende der Bundesagentur für Arbeit stoßen auf großes Interesse</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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		<title>Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 1</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2015/11/18/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-1/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kanzleijob]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2015 09:39:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Von Melanie Ströbel Rechtsanwältin im  Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie im Gesellschafts- und Vertragsrecht. Viele Arbeitnehmer sind im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnissen dazu verpflichtet, Werke zu erschaffen. Diese Arbeitnehmer sind nach dem deutschen Urheberrecht, das vom sogenannten Schöpferprinzip geprägt ist, die Urheber der Werke. Das Urheberrecht ist sowohl in seiner Gesamtheit, als auch in &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2015/11/18/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-1/">Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 1</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<p>Von <strong><a href="http://www.loewenheimlaw.com/de/content/melanie-str%C3%B6bel" target="_blank" rel="noopener">Melanie Ströbel </a></strong>Rechtsanwältin im  Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie im Gesellschafts- und Vertragsrecht.</p>
<p style="text-align: justify;">Viele Arbeitnehmer sind im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnissen dazu verpflichtet, Werke zu erschaffen. Diese Arbeitnehmer sind nach dem deutschen Urheberrecht, das vom sogenannten Schöpferprinzip geprägt ist, die Urheber der Werke. Das Urheberrecht ist sowohl in seiner Gesamtheit, als auch in bestimmten einzelnen Nutzungsrechten unübertragbar. Ein Arbeitgeber kann jedoch durch die Einräumung von Nutzungsrechten am Arbeitsergebnis Rechte erlangen. Dies kann durch eine gesonderte arbeits- oder dienstvertragliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Falls im Arbeits- oder Dienstvertrag keine Regelung enthalten ist, kommt die gesetzliche Regelung des § 43 Urhebergesetz (UrhG) zur Anwendung. Nach § 43 UrhG geht bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses das Nutzungsrecht an den Arbeitnehmer, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses etwas anderes ergibt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverhältnissen zu sonstigen Vertragsbeziehungen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Anwendung des § 43 UrhG ist nur dann gegeben, wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis vorliegt. Daher muss zunächst eine Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverhältnissen zu sonstigen Vertragsbeziehungen, insbesondere zu Auftragswerken, vorgenommen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter Dienstverhältnis versteht man nach § 43 UrhG Dienstverhältnisse, wie sie zum Beispiel bei Beamten, Richter oder Soldaten vorliegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Schwieriger gestaltet sich jedoch die Abgrenzung zwischen selbständig Tätigen, die aufgrund eines Auftrags tätig werden, und den abhängig Beschäftigten. Um was für ein Arbeitsverhältnis es sich tatsächlich handelt, wird nach dem Arbeitsrecht definiert. Ein entscheidendes Kriterium ist nach der Rechtsprechung die abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit des Arbeitnehmers, welche anhand von Indizien im Einzelfall zu ermitteln ist. Indizien sind zum Beispiel die Vorgabe von Zeit und Ort der Arbeitsleistung oder die Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten sowie die Form der Vergütung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Schaffung des Werkes in Erfüllung der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Verpflichtung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die gesetzliche Regelung des § 43 UrhG greift jedoch nur dann, wenn das Werk in Erfüllung der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Verpflichtung geschaffen wird. Unstrittig findet somit die Regelung des § 43 UrhG keine Anwendung, auf Werke, die vor Beginn oder nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstehen. Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmerurhebers ergeben sich aus den arbeitsrechtlichen Normen, bestehende kollektivvertraglichen Regelungen und Individualvereinbarungen. Fehlen individuelle Regelungen bezüglich urheberrechtlich relevanten Fragen, so kommt es nach dem Bundesgerichtshof auf objektive Kriterien an, wie zum Beispiel die betriebliche Funktion des Arbeitnehmers, sein Berufsbild sowie die Verwendbarkeit des Werkes für den Arbeitgeber. Unerheblich für diese Beurteilung ist im Übrigen, ob das Werk während oder außerhalb der Arbeitszeit geschaffen wurde.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Übertragungspflicht der Nutzungsrechte</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die allgemeinen Regeln (§§ 31- 44 UrhG) können durch den Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eingeschränkt werden (vgl. § 43 UrhG). Ein Arbeitsvertrag kann beispielsweise so gestaltet werden, dass die Nutzungsrechte durch eine entsprechende vertragliche Regelung nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber zustehen. Der Arbeitnehmer ist dann vertraglich verpflichtet, die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber zu übertragen. Inwieweit die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber übertragen werden müssen, ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Regelung.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Regel muss daher der Inhalt und das Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses individuell geprüft werden, um zu ermitteln, wem die Nutzungsrechte tatsächlich zustehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu dem oben dargestellten gibt es jedoch auch Ausnahmen, auf die in noch folgenden Beiträgen eingegangen werden wird.</p>
<h5 style="text-align: justify;"><strong>Über die Autorin:</strong></h5>
<p style="text-align: justify;">Von <strong><a href="http://www.loewenheimlaw.com/de/content/melanie-str%C3%B6bel" target="_blank" rel="noopener">Melanie Ströbel </a></strong>Rechtsanwältin und Partnerin bei <strong>Loewenheim Rechtsanwälte</strong>  im  Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie im Gesellschafts- und Vertragsrecht.<br />
<a href="http://www.loewenheimlaw.com/de/content/melanie-str%C3%B6bel" target="_blank" rel="noopener"><img data-recalc-dims="1" decoding="async" class="alignleft wp-image-1611" src="https://i0.wp.com/blog.kanzlei-job.de/wp-content/uploads/2015/11/M_Stroebel-219x300.jpg?resize=67%2C92" alt="M_Stroebel" width="67" height="92" /></a></p>
<p>Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.loewenheimlaw.com"><img data-recalc-dims="1" decoding="async" class="aligncenter" src="https://i0.wp.com/www.loewenheimlaw.com/sites/default/files/Bilder_neu/Logo_Loewenheim.jpg?resize=211%2C131" alt="http://www.loewenheimlaw.com/sites/default/files/Bilder_neu/Logo_Loewenheim.jpg" width="211" height="131" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Loewenheim Rechtsanwälte</strong><br />
Partnerschaftsgesellschaft</p>
<p style="text-align: justify;">Grüneburgweg 12<br />
60322 Frankfurt am Main<br />
T +49 (0) 69 175 549 012<br />
F +49 (0) 69 175 549 019<br />
E <a href="mailto:stroebel@loewenheimlaw.com" target="_blank" rel="noopener">stroebel@loewenheimlaw.com</a></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.loewenheimlaw.com">www.loewenheimlaw.com</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2015/11/18/das-urheberrecht-in-arbeits-und-dienstverhaeltnissen-teil-1/">Das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen Teil 1</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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		<title>Beurkundungspflichten im Vorfeld von Unternehmenstransaktionen?</title>
		<link>https://blog.kanzlei-job.de/2015/02/18/beurkundungspflichten-im-vorfeld-von-unternehmenstransaktionen/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Feb 2015 08:14:52 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einem Unternehmenskauf sind in aller Regel umfangreiche, zumeist kosten- und zeitintensive Prüfungen des Zielunternehmens („Due Diligences“) als Grundlage für die Investitionsentscheidung vorgeschaltet. Diese Phase im Vorfeld der eigentlichen Transaktion ist insbesondere auf Seiten des potenziellen Käufers ggf. mit nicht zu unterschätzendem finanziellen Aufwand verbunden und rechtlich wenig reguliert. Vor diesem Hintergrund wird bei nahezu allen &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blog.kanzlei-job.de/2015/02/18/beurkundungspflichten-im-vorfeld-von-unternehmenstransaktionen/">Beurkundungspflichten im Vorfeld von Unternehmenstransaktionen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blog.kanzlei-job.de">Blog | kanzlei.jobs</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Einem Unternehmenskauf sind in aller Regel umfangreiche, zumeist kosten- und zeitintensive Prüfungen des Zielunternehmens („Due Diligences“) als Grundlage für die Investitionsentscheidung vorgeschaltet. Diese Phase im Vorfeld der eigentlichen Transaktion ist insbesondere auf Seiten des potenziellen Käufers ggf. mit nicht zu unterschätzendem finanziellen Aufwand verbunden und rechtlich wenig reguliert. Vor diesem Hintergrund wird bei nahezu allen Unternehmenstransaktionen ein so genannter Letter of Intent („LoI“) i.S. einer Absichtserklärung, in dem die Eckpunkte und der Zeitplan der geplanten Transaktion sowie die Rahmenbedingungen der Due Diligence und der Verhandlungen festgelegt werden. Die Ausgestaltung des LoI ist dabei vielschichtig und von der konkreten Unternehmenstransaktion abhängig. Zumeist sind die Regelungen als bloße Absichtsbekundungen unverbindlich, allerdings finden sich im LoI regelmäßig auch einzelne rechtlich bindende Bestimmungen. So werden von den Parteien z. B. verpflichtende Regelungen zur Vertraulichkeit im Umgang mit den zu prüfenden Unterlagen sowie einer etwaigen Exklusivität gewünscht. Darüber hinaus kann ein Interesse bestehen, dass auch die Folgen eines plötzlichen Abbruchs der Verhandlungen durch eine Partei geregelt werden. Gerade, wenn „im Vertrauen“ auf einen Fortgang der Verhandlungen eine aufwendige Due Diligence initiiert wurde, rückt die Frage ins Blickfeld, ob nicht im Falle der vorzeitigen und unerwarteten Abstandnahme von der Transaktion durch die andere Partei diese nicht wenigstens einen Teil der bis dahin aufgelaufenen Beraterkosten mitübernimmt. Eine solche Kostenübernahme wäre nach der Rechtsprechung ohne Regelung allenfalls dann zu leisten, wenn eine Partei in zurechenbarer Weise durch Schaffung eines qualifiziert-faktischen Vertrauenstatbestandes (z.B. durch Täuschung) den Eindruck erweckt, es werde mit Sicherheit zu einem Vertragsschluss kommen, und sie dann trotzdem ohne vernünftigen Grund die Verhandlungen abbricht.</p>
<p style="text-align: justify;">Umgekehrt mag die abbruchwillige Partei eine solche Kostenbeteiligung oder eine pauschal vereinbarte „Break-Up-Fee“ als faktische Verpflichtung zur Fortsetzung der Transaktion empfinden, was wiederum im Falle der notariellen Beurkundungspflicht der Transaktion (z.B. aufgrund von §&nbsp;311 b Abs. 1, 3 beim Asset Deal oder §&nbsp;15 Abs. 4 GmbHG beim Share Deal) die Frage aufwirft, ob nicht auch der LoI bei einer solchen Regelung notariell zu beurkunden wäre. Wird eine entsprechende Beurkundung unterlassen, kann in der Folge ggf. der gesamte LoI wegen Formverstoßes nichtig sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Entsprechende Konstellationen waren auch bereits Gegenstand der Rechtsprechung. So hatte beispielsweise das OLG München (Urteil vom 19.09.2012 – 7 U 736/12) im Zuge eines beabsichtigten Kaufs eines GmbH-Geschäftsanteils darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Beurkundungspflicht für eine Absichtserklärung besteht, welche die einseitige Erstattung von im Rahmen einer Unternehmensprüfung anfallender Kosten zum Gegenstand hat; unabhängig davon, welche Partei die Verhandlungen beendet. Hier war allerdings die Besonderheit vereinbart, dass die Erstattungspflicht auf eine bestimmte Höchstsumme begrenzt war und die berechtigte Partei nur die nachgewiesenen, angemessenen und tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen konnte. Letztlich führte diese Fokussierung auf einen bestimmten, real angefallenen Kostenrahmen und die zudem vorgenommene zeitliche und betragsmäßige Begrenzung der Erstattungspflicht auch zu der Annahme des Gerichts, dass im konkreten Fall mit der Absichtserklärung keine Verpflichtung eingegangen worden sei, die unmittelbar beurkundungspflichtige Geschäfte zum Gegenstand hat. Auch die einseitige Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten im Fall des Scheiterns, stellte für sich allein gesehen keinen Nachteil dar, mit dem der Verpflichtete faktisch zum Abschluss des Vertrages gezwungen worden wäre. Die einseitige Ausgestaltung der Kostenerstattungsklausel erfolgte insoweit im Rahmen der Vertragsfreiheit.</p>
<p style="text-align: justify;">Demgegenüber wird man die Konstellation, in der in einem LoI ein pauschaler Aufwendungsersatz bzw. eine genau festgelegte Break-Up-Fee als „Entschädigung“ bei Abbruch der Verhandlungen geschuldet ist, nicht ohne weiteres mit dem vom OLG München entschiedenen Sachverhalt gleichsetzen dürfen. Vielmehr besteht bei einer pauschalen Entschädigungssumme, die unabhängig vom tatsächlichen Aufwand im Falle einer Abstandnahme von der Transaktion zu leisten wäre, ein hohes Risiko, dass eine solche Vereinbarung zur Beurkundungspflicht eines LoI und damit im Falle der Nichtbeurkundung zur Nichtigkeit führt, da diese – gerade wenn sie der Höhe nach „empfindlich“ ist – einen mittelbaren Zwang zum Abschluss des notariell zu beurkundenden Hauptgeschäftes begründet. Insoweit wäre der Fall mit den Szenarien der Erteilung einer beurkundungspflichtigen unwiderruflichen Vollmacht oder mit solchen Maklerverträgen vergleichbar, die über hohe Vertragsstrafen, Aufwandsentschädigungen oder Reservierungsentgelte bei Nichtabschluss des vermittelten Kaufvertrages die Entschlussfreiheit des Auftraggebers beschränken und damit beurkundungspflichtig wären. Im Ergebnis sollte bei etwaigen Zweifeln eine frühzeitige Einbindung eines Notars oder anwaltlichen Beraters erfolgen, damit auch im Vorfeld einer Transaktion die nötige Rechtssicherheit gewährleistet ist.</p>
<p><strong>Kontakt</strong></p>
<p><strong>Dr. Andreas Blunk, MLE</strong><br />
Rechtsanwalt und Notar<br />
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht</p>
<p>c/o Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Berliner Allee 26<br />
30175 Hannover</p>
<p>Tel.: + 49 511 5458 16564<br />
Fax: +49 511 5458 110<br />
<a href="mailto:andreas.blunk@luther-lawfirm.com" target="_blank" rel="noopener">andreas.blunk@luther-lawfirm.com</a></p>
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