Kündigung eines Arbeitsvertrages

Kündigung eines Arbeitsvertrages

Zugang einer Kündigung

Die Kündigung ist eines der einschneidendsten Ereignisse in einem Arbeitsverhältnis.

Sie muss schriftlich erfolgen. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.

Sie ist eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. D.h. sie ist nicht von der Zustimmung des Empfängers abhängig.

ABER derjenige, der sie ausspricht, muss deren Zugang bei der Gegenseite beweisen.

D.h. ein einfacher Brief ist eine sehr schlechte Lösung, denn solche Briefe gehen schon mal verloren, zumindest wird das immer wieder behauptet …. Bekannt ist das Einschreiben. Jedoch ist hier Vorsicht geboten, denn das Einschreiben geht dem Empfänger nicht schon durch den Einwurf des Benachrichtigungsscheins zu. Der Zugang erfolgt erst dann, wenn der Empfänger das Einschreiben bei der Post abholt. Das kann für den Beginn der Kündigungsfrist sehr wichtig sein. Auch beim Einwurfeinschreiben sollte man aufpassen. Wenn hierbei nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, was sich in dem Brief befunden hat, ist nur nachgewiesen, dass irgendein Brief zuging. Was darin stand, hat man damit noch nicht bewiesen.
Es ist jedoch möglich, wie folgt vorzugehen:

  • Sie brauchen einen Zeugen. Der darf nicht Organ des Arbeitgebers sein (kein Geschäftsführer, kein Vorstand)
  • Der Zeuge liest das unterschriebene Original der Kündigung durch und fertigt eine Kopie.
  • Das Original steckt der Zeuge in den Briefumschlag und bringt ihn zur Post.
  • Dort gibt er ein den Brief, dessen Inhalt er kennt, per Einwurfeinschreiben auf.
  • Er lässt sich den Sendebeleg geben und heftet ihn an die Kopie der Kündigung.
  • Dann vermerkt er auf der Kopie Datum und Uhrzeit der Übergabe an die Post und unterschreibt.
  • Der Zeuge prüft den Zugang über die Sendungsverfolgung. Der Vorgang ist erst sicher abgeschlossen, wenn der Zeuge den Zugang des Schreibens mit der entsprechenden Sendungsnummer sicher nachweisen kann.
  • Den Sendungsbeleg druckt der Zeuge aus und heftet ihn ebenfalls an die Kopie der Kündigung.

Der sicherste Weg ist jedoch entweder die Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung durch einen Boten, der aber auch den Inhalt des Schreibens kennt, das er zustellt. Damit Ihnen dabei nichts schief geht, schauen Sie sich bitte diese beiden Videos zum Zugang einer Kündigung unter Anwesenden und unter Abwesenden an.

Verweigert der Adressat der Kündigung die Annahme oder versucht er anderweitig den Zugang der Kündigung zu verhindern (z.B. Briefkasten abschrauben/zukleben) muss er sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung zugegangen, wenn er für die Verweigerungshaltung keinen Grund hatte. Die „Vogel-Strauss-Methode“ ist also nutzlos.

Berechtigt zur Kündigung?

Der Kündigende muss zur Kündigung auch berechtigt sein. Wenn es sich um den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber persönlich handelt, dann ist dies kein Problem. Wenn aber der Kündigende einen Vertreter bestimmt, dann muss dieser sich bei Übergabe der Kündigung durch eine schriftliche Originalvollmacht ausweisen. Fehlt diese Vollmacht und ist nicht aus der Stellung des Kündigenden erkennbar, dass er zur Kündigung berechtigt ist (z.B. Personalleiter ist berechtigt) , dann kann der Empfänger die Kündigung aufgrund der nicht vorliegenden Vollmacht zurückweisen. Dies muss aber sofort geschehen. Dies ist zumindest eine Möglichkeit, etwas Zeit zu gewinnen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 174 BGB.

Beachte aber: Derjenige, der die fehlende Vollmacht rügt, kann sich dabei (also bei der Rüge) auch vertreten lassen. Das geht z.B. durch einen Rechtsanwalt. Dann muss der Rügende aber seinem Rechtsanwalt auch eine schriftliche Vollmacht erteilen. Der Rechtsanwalt muss diese Vollmacht dann dem Rügeschreiben im Original beifügen.

Wie schreibt man eine Kündigung?

Es scheint gar nicht so einfach zu sein, eine Kündigung zu formulieren. Daher hier ein Muster für eine ordentliche Kündigung:

Sehr geehrte/r…..,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unserer Berechnung nach ist dies der [DATUM, das sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Gesetz oder dem Tarifvertrag ergibt].

HINWEIS:

Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Somit können Arbeitnehmer wählen, ob sie sich rechtzeitig persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden oder damit sie die gesetzlichen Fristen nicht versäumen, die Möglichkeit der telefonischen, schriftlichen oder Online- Anzeige (unter www.arbeitsagentur > JOBBÖRSE > Arbeitsuchend melden) nutzen.

Eine Verletzung der Pflicht zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, sind Sie zur Meldung verpflichtet, solange der Vertrag über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht geschlossen wurde.

Unterschrift, Arbeitgeber (Firmenbezeichnung und Name des Kündigenden)

Ort, Datum

Erhalten am…….

Unterschrift Arbeitnehmer

Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung aussprechen möchten, bietet sich folgendes Muster an:

Sehr geehrte/r…..,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich per sofort. Hilfsweise kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unserer Berechnung nach ist dies der [DATUM, das sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Gesetz oder dem Tarifvertrag ergibt].

HINWEIS:

Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Somit können Arbeitnehmer wählen, ob sie sich rechtzeitig persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden oder damit sie die gesetzlichen Fristen nicht versäumen, die Möglichkeit der telefonischen, schriftlichen oder Online- Anzeige (unter www.arbeitsagentur > JOBBÖRSE > Arbeitsuchend melden) nutzen.

Eine Verletzung der Pflicht zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, sind Sie zur Meldung verpflichtet, solange der Vertrag über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht geschlossen wurde.

Unterschrift, Arbeitgeber (Firmenbezeichnung und Name des Kündigenden)

Ort, Datum

Erhalten am…….

Unterschrift Arbeitnehmer

Abmahnung vor Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel die Abmahnung vorrangig. Dem anderen Vertragsteil soll die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern und sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten. Zwar kommt es häufiger vor, dass Arbeitgeber abmahnen. Doch auch Arbeitnehmer müssen vor einer fristlosen Eigenkündigung abgemahnt haben. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in meinem Lexikonartikel zur Abmahnung. Dort finden Sie auch 2 Videos.

Betriebsratsanhörung erforderlich

Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, ordnungsgemäß angehört werden. D.h. es genügt nicht bloß die Anhörung, sie hat auch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Manche Kündigung ist daran gescheitert.

Was tun bei Kündigung?

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, haben ab Zugang 3 Wochen Zeit, Klage zu erheben. Es gilt also, schnell zu handeln. Am besten man sucht gleich einen Anwalt auf und bespricht mit diesem das weitere Vorgehen. In den meisten Fällen kann auch nach einer Klageerhebung eine gütliche Einigung gefunden werden.

Über die Autorin:

Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:

Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin  – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Stockholmer Platz 1, 70173 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email:flaemig@kanzlei-flaemig.deURL.: www.kanzlei-flaemig.de

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