Das Güterichterverfahren im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist speziell und es ist Beziehungsrecht. In meinem Beitrag zum Gütetermin ist das schon angeklungen. Es braucht zur Lösungsfindung vor allem eines: Entspannung. Das steckt ja auch in dem Wort Lösung schon drin. Seit 2012 gibt es eine erweiterte Möglichkeit, sich zu einigen:

Das Güterichterverfahren im Arbeitsrecht – § 54 Abs. 6 ArbGG

(Fußnote: Auch im „normalen“ Zivilprozess ist dieses Verfahren gesetzlich vorgesehen; § 278 Abs. 5 ZPO)

Manche Lösungen brauchen einfach mehr Zeit. Außerdem ist es oft hilfreich, einen sachkundigen und neutralen Dritten (Richter mit Mediationsausbildung) dabei zu haben, der die Verhandlung moderiert. Auch das Güterichterverfahren dauert nicht endlos aber es sind zwischen 3 und 4 Stunden für die Verhandlung angesetzt und es steht nicht so sehr die rechtliche Seite im Vordergrund sondern vielmehr die sonstigen Interessen der Parteien.

In § 54 Abs. 6 ArbGG heißt es:

„Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.“

Das Besondere am Güterichterverfahren

Wie jede Mediation ist auch das Güterichterverfahren freiwillig. Es müssen beide Parteien zustimmen. Der Verfahrensrichter verweist auf Wunsch der Parteien an den zuständigen Güterichter. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens und auch noch in der zweiten Instanz möglich. Der Verfahrensrichter erfährt nichts vom Inhalt des Güteverfahrens und kann dieses auch nicht durchführen. Der Güterichter hat keine Entscheidungsbefugnis im streitigen Verfahren. Das entzerrt das Ganze und sorgt für Neutralität.

Ein weiterer Beitrag zur Entspannung des äußeren Rahmens ist die Gestaltung des Güterichterverfahrens. Die Juristen tragen keine Roben. In der Regel findet die Güterichterverhandlung in einem Besprechungszimmer statt bzw. in einem Gerichtssaal, der durch Getränke und Kekse neben der legereren Kleidung der beteiligten Juristen auch optisch und gustatorisch entkrampft wird ;-). Die Verhandlung hat eher den Character eines Business-Meetings als den eines Tribunals.

Wenn die Parteien es wünschen, können sie eine Vertraulichkeitsabrede unterzeichnen. Die Parteien dürfen dann nichts, was im Güterichterverfahren besprochen wurde, später in einer streitigen Verhandlung verwenden.

Auf Wunsch bzw. mit Zustimmung aller Beteiligten können auch weitere Personen zu dem Verfahren hinzugezogen werden und das Verfahren könnte auch im Betrieb stattfinden. Das wäre denkbar, wenn sich die Beteiligten gemeinsam ein Bild von der konkreten Arbeitssituation machen möchten.

Wann ist das Güterichterverfahren im Arbeitsrecht geeignet und welche Vorteile hat es

Das Güterichterverfahren ist geeignet, wenn

  • die Parteien in Zukunft noch miteinander arbeiten wollen oder müssen
  • es einen Konflikt gibt, der schon lange schwelt und grundsätzlicher Natur ist
  • die Parteien schon recht weit gekommen sind und noch den entscheidenden Kick zur Lösung brauchen
  • es nicht um reine Rechtsfragen geht
  • ein Urteil beiden Seiten eher schaden würde
  • die Parteien in der Vergangenheit immer wieder Prozesse geführt haben

Vorteile sind (nicht abschließend ;-)):

  • Es ist eine kostengünstige Mediation durch erfahrene Richter/innen mit Mediationsausbildung
  • mehr Zeit zur Lösungsfindung
  • man kann mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen und weitere Konfliktherde beseitigen
  • die Parteien haben die Lösung in der Hand. Sie geben die Macht der Entscheidung nicht an das Gericht. Das macht freier – auch im Denken.

Los geht´s

Wenn sich die Parteien auf Anregung des Verfahrensrichters oder – nach Lektüre dieses Artikels 😉 – aus eigenem Antrieb, auf das Güterichterverfahren verständigt haben, verweist der Verfahrensrichter an den Güterichter. Entweder wird die Auswahl durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt oder die Parteien einigen sich auf einen Güterichter.

Das Güteverfahren beginnt damit, dass der Güterichter sich bei den Parteien meldet und schon mal ein bisschen was zum Sachverhalt erfragt. Das ist schon mal eine ganz gute Möglichkeit, ein offenes Ohr zu haben, in das man sein Herz ausschütten kann. Dann wird ein Termin vereinbart. In der Verhandlung selbst erklärt der Güterichter den Ablauf die Rollen der Beteiligten. Danach wird der Sachverhalt aufgenommen und alle Themen aufgeschrieben, die beide Parteien beschäftigen. Im Weiteren wird geschaut, welche Interessen jede Seite hat und es werden Lösungen entwickelt. Das Ganze kann wie ein Brainstorming verstanden werden. Die Bretter vorm Kopf sind bestenfalls beiseite gelegt und man denkt und spricht ergebnisoffen miteinander. Schließlich werden die einzelnen Lösungen bewertet und im besten Fall ein Vergleich geschlossen.

Wenn die Parteien sehr zerstritten sind oder sich „unterwegs“ die Sache zäh gestaltet, kann der Güterichter auch mit den Parteien getrennt verhandeln und sie dann wieder zusammen führen.

Was kostet es?

Das Güterichterverfahren kostet nichts extra. Im Falle des Vergleichs fällt, wie im gerichtlichen Verfahren auch, die Vergleichsgebühr an.

Über die Autorin:

Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:

Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin  – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Stockholmer Platz 1, 70173 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email:flaemig@kanzlei-flaemig.deURL.: www.kanzlei-flaemig.de

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