Förderung der Digitalisierung im Bildungssektor: Was müssen Schulen wissen?

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Förderung der Digitalisierung im Bildungssektor: Was müssen Schulen wissen?

Einleitung

Die Frage der Digitalisierung an Schulen ist nicht nur deshalb aktuell, weil der Präsenzunterricht im Frühjahr 2020 angesichts der Covid-19-Pandemie zeitweise untersagt wurde. Weil sich die Digitalisierung an allen Arbeitsplätzen und im Privatleben bemerkbar macht, stellt sich zwangsläufig die Frage, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten Schülern vermittelt werden müssen, damit diese ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt so gut wie möglich nutzen können. Je stärker die Nutzung digitaler Techniken im täglichen Unterricht gefordert wird, desto dringlicher stellt sich auch die Frage nach der technischen Ausstattung der Schulen. Schließlich kommt es gerade auch darauf an, dass die Lehrer gut genug ausgebildet sind, um den Schülern einen gewinnbringenden Umgang mit den neuen technischen Mitteln beibringen zu können.

Der Bund und die Bundesländer fördern die Verbesserung der technischen Ausstattung und der technischen Kompetenzen an Schulen mit umfangreichen Finanzmitteln. Schulträger können sich hier beträchtliche Beiträge zu umfangreichen Investitionen in technische Geräte erhoffen. Dieser Beitrag soll kurz umreißen, welche Förderungen gerade im Vordergrund stehen und wie sich ein typisches fördermittelrechtliches Verfahren in der Praxis gestaltet.

Welche Förderprogramme für Schulen stehen zur Auswahl?

Förderprogramme im Bildungsbereich werden regelmäßig von den Bundesländern angeboten, weil diese für die Schulbildung zuständig sind. Die finanziellen Mittel können aber auch aus dem Bundes- oder dem EU-Haushalt stammen. Sucht man nach geeigneten Fördermitteln, sollte man sich zunächst immer einen Überblick über derzeit angebotene Förderungen verschaffen, denn neue Förderprogramme können kurzfristig beschlossen und angeboten werden. Die nötigen Informationen finden Interessenten auf den Internetseiten der Kultus- und Bildungsministerien des Bundes und der Länder.

Förderung aus dem „DigitalPakt Schule“

Hervorzuheben sind trotzdem die seit Mitte 2019 verfügbaren Fördermittel, die die Länder unter dem Schlagwort „DigitalPakt Schule“ vergeben. Über einen Zeitraum von fünf Jahren stellt der Bund dabei insgesamt fünf Milliarden Euro zur Verfügung. Zusammen mit eigenen Mitteln der kommunalen und privaten Schulträger sowie der Bundesländer werden insgesamt mindestens 5,55 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält beispielsweise als Bundesland 128 Millionen Euro aus den Bundesmitteln und steuert dazu 28 Millionen Euro aus eigenen Mitteln bei, sodass Hamburger Schulträger mit insgesamt 156 Millionen Euro gefördert werden können.

Diese Fördermittel sind allerdings nicht für jedes Vorhaben verfügbar, sondern an die Verfolgung bestimmter Zwecke geknüpft. Insgesamt dienen die Mittel aus dem „DigitalPakt Schule“ dazu, „digitale Bildungsinfrastrukturen“ zu schaffen. Hierunter lassen sich Softwareprodukte wie Cloud-Dienste ebenso fassen wie Hardware, also etwa ein schulisches WLAN-Netz, interaktive Tafeln, Tablets, Laptops oder VR-Brillen. Die genauen Fördermöglichkeit und -bedingungen sind in den Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer besonders geregelt.

Corona-Hilfen I und II

Im Rahmen der Corona-Krise umfasst der „DigitalPakt Schule“ derzeit auch die sogenannten Corona-Hilfen I und II.

Unter der Corona-Hilfe I ist eine Förderung nicht nur der digitalen Infrastruktur zu verstehen, sondern auch der Beschaffung von Schulsoftware zu bestimmten Fächern. Die Corona-Hilfe I umfasst insgesamt Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro.

Mit der Corona-Hilfe II werden 500 Millionen Euro verfügbar gemacht, damit diejenigen Schüler über ihre Schulen Laptops oder Tablets erhalten, die über ihre Familie keinen Zugriff auf derartige Geräte haben. So soll der Fernunterricht unterstützt werden, falls er infolge staatlicher Einschränkungen des regulären Unterrichts erforderlich sein sollte.

Wie läuft ein typisches fördermittelrechtliches Verfahren ab?

Fördermittel werden in förmlichen Verfahren ausgereicht. Dies dient nicht der Schikanierung der Antragsteller, sondern der Überprüfbarkeit der Fördermaßnahmen. Schließlich muss nachvollziehbar sein, ob die Fördermittel (aus Steuergeldern) an geeignete Empfänger gegeben wurden. Fördermittelrechtliche Verfahren setzen grundsätzlich einen Antrag des Interessenten voraus. Dieser Antrag wird durch die zuständige Behörde oder eine sonstige zuständige Stelle geprüft und das Geld im Rahmen der jeweiligen Förderrichtlinien ausgezahlt. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollte der Fördermittelempfänger neben der Antragstellung bestimmte Vor- und Nacharbeiten leisten. Ist ein Schulträger im Beantragen von Fördermitteln noch nicht erfahren, kann es sich deshalb anbieten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der typische Ablauf eines fördermittelrechtlichen Verfahrens aus Sicht eines Antragstellers soll deshalb hier kurz dargestellt werden.

Identifikation

Ein Schulträger, der sich für Fördermittel interessiert, sollte erst einmal genau prüfen, welche Fördermittel für ihn infrage kommen. Vielleicht gibt es sowohl Bundes- als auch Landesförderprogramme. Gegebenenfalls überschneiden diese Programme sich gegenseitig oder schließen sich gegenseitig aus. Es gilt deshalb, passende Förderprogramme festzustellen, deren Kriterien die Schule erfüllt.

Planung

Der Schulträger sollte Kosten und Nutzen der Inanspruchnahme von Fördermitteln nicht „über den Daumen peilen“, sondern eine gründliche Kostenkalkulation auf Vollkostenbasis durchführen. Dabei könnte zum Beispiel eine Rolle spielen, dass manche Fördermittel nicht in einer Auszahlung, sondern in mehreren Tranchen gewährt werden. Es könnte also sein, dass die Kalkulation für mehrere Jahre aufgestellt muss.

Antrag

Fördermittel werden auf Antrag gewährt. Die Schule beziehungsweise der antragsberechtigte Schulträger sollten vor Antragstellung alle sich hieraus ergebenden Rechtspflichten erfasst haben. Bei Antragstellung ist außerdem zu beachten, dass für eine rechtsverbindliche Erklärung eventuell interne Zustimmungs- und Zeichnungsregeln eingehalten werden müssen.

Verschiedene Inhalte können für Fördermittelanträge wichtig sein. Zum Beispiel könnte es auf finanzielle Aspekte ankommen, etwa die Höhe eines Eigenanteils des Antragstellers am zu fördernden Projekt. Allgemeine Informationen zum Antragsteller müssen regelmäßig aufgeführt werden. Häufig wird der Fördermittelgeber auch eine detaillierte Projektbeschreibung verlangen. Dazu können verschiedene Aspekte der Projektdurchführung gehören, aber auch die Einreichung von Konzepten etwa zum Ausbau der Digitalisierung an einer bestimmten Schule.

Dabei ist immer zu bedenken, dass es sich bei den Angaben im Antrag, gerade jenen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen, regelmäßig um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des Strafrechts handelt. Falsche Angaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen (siehe § 264 des Strafgesetzbuchs).

Bescheid

Der Förderbescheid ist Ziel des Antrags. Er gibt dem Empfänger einen Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel. Trotzdem sollte auch ein Zahlungsbescheid genau geprüft werden. Stimmt er mit den Angaben des Antrags überein? Hat die Behörde Fristen gesetzt oder Nebenbestimmungen erlassen, die den Umgang mit den Fördermitteln unerwartet erschweren? Sollte eine (Teil-)Anfechtung in Betracht gezogen werden, falls der Antrag abgelehnt oder von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde?

Ein Förderbescheid ist zunächst ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsrechts. Er gewährt eine Leistung und begünstigt dadurch den Empfänger. Häufig beschränkt er sich aber nicht auf eine reine Regelung der Auszahlung. Vielmehr kann der Bescheid Nebenbestimmungen mit zahlreichen Detailregelung zur zulässigen Verwendung der Mittel enthalten. Gerade auf Zweckbindungen sollte geachtet werden. Wenn Fördermittel nicht für den gesetzten Zweck verwendet werden, können sie häufig zurückgefordert werden, gegebenenfalls auch noch Jahre nach Auszahlung.

Durchführung

Bei der Durchführung der geförderten Projekte sollten die auflaufenden Kosten stets genau erfasst werden (Ist-Kostenerfassung). Erfahrungsgemäß werden die eingeplanten Kosten oft nachträglich übertroffen. Im Verhältnis zum Fördermittelgeber, regelmäßig also zum Bund oder zu einem Bundesland, sollte auf die Einhaltung von Fristen zum Abruf von Fördermitteltranchen geachtet werden, aber auch auf die Erfüllung möglicher Berichtspflichten (sogenanntes Reporting).

Mögliche Änderungen im Verlauf des Projekts sind gegebenenfalls dem Fördermittelgeber anzuzeigen. In manchen Fällen empfiehlt es sich, einen Änderungsbescheid zu beantragen, zum Beispiel dann, wenn Fördermittel nicht in voller Höhe benötigt werden.

Reporting

Wichtig ist, dass die Fördermittelgewährung als Verwaltungsverfahren auch nach Auszahlung der Fördermittel noch weiterlaufen kann. Denn Berichtspflichten – sogenannte Reporting-Pflichten – zum Verlauf der geförderten Projekte können auch noch Jahre nach vollständiger Auszahlung wirksam sein. Möglicherweise sieht der Fördermittelgeber sogar ein nachträgliches Prüfungsverfahren vor (sogenanntes Audit). Insbesondere bei Förderungen aus EU-Mitteln kommt es häufig zu Audit-Verfahren. Derartige Nachprüfungen können sich auch auf die Buchhaltung und sonstige Unterlagen der Fördermittelempfänger erstrecken, sodass diese gut „in Schuss gehalten“ und aufbewahrt werden sollten. Insgesamt empfiehlt es sich, den gesamten Prozess von der Identifikation bis zum Reporting vollständig zu dokumentieren.

Fazit

Hat sich ein Schulträger für den Ausbau der eigenen digitalen Angebote entschieden, stellt dies regelmäßig eine große Investition und damit eine beträchtliche finanzielle Belastung dar. Die Prüfung, ob Fördermittel in Betracht kommen, sollte sich deshalb lohnen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund dessen, dass das Förderungsprogramm „DigitalPakt Schule“ noch bis 2024 laufen soll.

von Dennis Hillemann

Rechtsanwalt bei KPMG Law

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