Freistellung

Freistellung von der Arbeitsleistung

Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit kann

  • Bezahlt oder unbezahlt
  • Einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen

geschehen.

Bezahlte Suspendierung erfolgt zum Beispiel bei der Gewährung von Urlaub. Unbezahlte Freistellung von der Arbeit ist zum Beispiel die Elternzeit. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Jedoch kann sich aus einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung etwas anderes ergeben.

Keine Aufträge? Einfach mal freistellen…?

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht einfach unbezahlt von seiner Arbeit freistellen. Er trägt nämlich das Betriebsrisiko. Das heißt, der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer etwas zu tun hat. Wenn keine Aufträge vorhanden sind, die der Arbeitnehmer abarbeiten kann, dann hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Bezahlung.

Sollte die Auftragslage dauerhaft schlecht sein, gibt es die Möglichkeit der Änderungskündigung. Doch es ist dem Arbeitgeber nicht so einfach möglich, den Arbeitnehmer bei Fortzahlung der Vergütung einfach nach Hause zu schicken oder zu beurlauben. Der Arbeitnehmer hat nämlich einen Beschäftigungsanspruch. Das heisst, für unfreiwilligen, bezahlten Urlaub auf Balkonien muss der Arbeitgeber dem freigestellten Arbeitnehmer gewichtige Gründe vortragen können.

Bezahlte Freistellung – ganz einfach möglich?

Eine Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt oft einvernehmlich in Aufhebungsverträgen oder arbeitsgerichtlichen Vergleichen zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Doch auch hier ist zu beachten, dass die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht ohne weiteres möglich ist. Der Arbeitnehmer hat seinen Beschäftigungsanspruch. Auch wenn Arbeitnehmer in den meisten Fällen nichts dagegen haben, wenn sie freigestellt werden, kann es mitunter für den Arbeitnehmer von Interesse sein, weiter zu arbeiten. Das kann etwa der Fall sein, wenn er in einem sich ständig erneuernden und verändernden Bereich arbeitet. Es sind daher bei einseitigen Aktionen, ob bei einer bezahlten Freistellung oder einer Kündigung des Arbeitgebers, immer die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Das betriebliche Interesse des Arbeitgebers steht dann dem Persönlichkeitsrecht und dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber.

Über die Autorin:

Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

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Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin  – Fachanwältin für Arbeitsrecht
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