Freie Mitarbeit

Die Freie Mitarbeit ist ein beliebtes Mittel zum flexiblen „Personaleinsatz“. Doch sie birgt enorm viele Fallstricke.

Ein Freier Mitarbeiter ist ein selbständiger Unternehmer und kein Arbeitnehmer.

Freie Mitarbeiter

  • akquirieren ihre Aufträge selbst
  • haben ein unternehmerisches Risiko und unternehmerische Chancen
  • sind vom Auftraggeber NICHT persönlich abhängig
  • sind NICHT weisungsgebunden
  • können über ihre Arbeitszeit und die Art und Weise der Ausübung ihrer Arbeit selbst entscheiden.
  • sind nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert

Prüfung vor Beginn der Tätigkeit

Bei Freier Mitarbeit ist vor Beginn der Tätigkeit sehr genau zu prüfen, ob es sich nicht um Scheinselbständigkeit handelt. Dies kann zunächst durch einen Anwalt erfolgen. Sollten Zweifel bestehen bleiben, ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund der sicherste Weg, um festzustellen: Freie Mitarbeit oder Arbeitsverhältnis.

Die Prüfung des Status eines „Mitarbeiters“ ist vor allem für den Auftraggeber extrem wichtig. Wenn sich durch eine Betriebsprüfung herausstellt, dass es sich eigentlich um einen Arbeitnehmer handelt, muss der Auftraggeber für viele Jahre die Sozialversicherungsbeiträge zurückzahlen.

Das kann die Existenz kosten! Der Auftraggeber kann sich nämlich den Arbeitnehmeranteil von seinem „Freien“ nicht zurückholen, denn das kann er nur im Lohnabzugsverfahren für die letzten 3 Monate. Außerdem droht ein Strafverfahren wegen der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt.

Papierlösung und Realität

Arbeitgeber, die sich mit dem Gedanken tragen, Freie Mitarbeiter zu beschäftigen, haben oft die Vorstellung, mit dem richtigen Vertrag kann man alles richten. Und es stimmt. Anwälte können wunderbare „Papierlösungen“ herstellen. Alles wasserdicht. Doch es kommt bei der Feststellung, des Status eines Mitarbeiters maßgeblich darauf an, wie das Vertragsverhältnis gelebt wird. Trickreiche Formulierungen helfen nicht weiter. Es ist auch ein Trugschluss, zu glauben: „Der „Freie“ hat noch andere Auftraggeber. Damit ist er ganz sicher selbstständig.“ Die Anzahl der anderen Auftraggeber ist nur ein Indiz für die Selbstständigkeit. Die Rentenversicherung prüft aber jeden einzelnen Auftrag für sich auf Weisungsungebundenheit, Unabhängigkeit, unternehmerische Chancen und Risiken, Eingebundenheit in den Betrieb des Auftraggebers etc. So kann es z.B. sein, dass sich die Tätigkeit eines Freien Mitarbeiters in einigen Auftragsverhältnissen als selbstständig und in anderen als abhängig beschäftigt herausstellt.

Fazit

Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld und ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund/Land geben Sicherheit, ob das geplante Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist oder eine echte Freie Mitarbeit.

Über die Autorin:

Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Stuttgart.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:

Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin  – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Stockholmer Platz 1, 70173 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email:flaemig@kanzlei-flaemig.deURL.: www.kanzlei-flaemig.de

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.